Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

VD.2025.38

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

URTEIL

vom 2. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o JVA Witzwil

Lindenhof 10, 3236 Gampelen

Gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 19. Februar 2025

betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Oktober 2024 zu 24 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 351 Tage) sowie einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB wegen mehrfacher harter Pornographie (nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrfacher harter Pornographie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrfacher harter Pornographie (Konsum, nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen und sexuelle Handlungen mit Tieren) verurteilt.

A____ befindet sich seit dem 5. Dezember 2024 auf der geschlossenen Wohngruppe der Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil. Vorher war er im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und im Gefängnis Bässlergut untergebracht. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug verweigerte A____ mit Entscheid vom 19. Februar 2025 die bedingte Entlassung per 23. Februar 2025.

Dagegen meldete A____ (Rekurrent) mit Eingabe vom 27. Februar 2025 Rekurs beim Verwaltungsgericht an. Mit Verfügung vom 6. März 2025 zog der Instruktionsrichter die Vorakten bei. Mit Eingabe vom 20. März 2025 reichte der Rekurrent sodann seine Rekursbegründung ein. Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 nahm die Vollzugsbehörde dazu Stellung und beantragt, den Rekurs vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten.

Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG). Dabei hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

1.4

Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist vorliegend einzutreten.

2.

2.1

Der SMV erwog in seinem Entscheid vom 19. Februar 2025 zusammengefasst, dass sich der Rekurrent durch bisherige Sanktionen offenbar nicht von der Begehung weiterer Delikte habe abhalten lassen. Mit der sexuellen Integrität und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern seien jedoch hohe Rechtsgüter durch allfällige Rückfalltaten gefährdet, weshalb dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ein grosses Gewicht zukomme und somit das Risiko, welches eine bedingte Entlassung mit sich bringe, geringgehalten werden müsse. Der Rekurrent befinde sich im Hinblick auf die angeordnete ambulante Behandlung noch am Anfang im therapeutischen Beziehungsaufbau. In legalprognostischer Hinsicht falle diesbezüglich negativ ins Gewicht, dass er sich im Rahmen einer delikt- und störungsspezifischen Therapie noch nicht vertieft mit seiner diagnostizierten Pädophilie mit pädophiler Nebenströmung auseinandergesetzt und deliktpräventive Copingstrategien habe entwickeln können. In dem Sinne hätten auch noch keine Tatbearbeitung und bis anhin keine Behandlung der diagnostizierten pädophilen Störung stattgefunden. Zudem sollten umfassende Entlassungsvorbereitungen getroffen werden, damit der soziale Empfangsraum deliktpräventiv auf den Rekurrenten einwirken könne. Die Rückfallgefahr sei somit in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung und der JVA Witzwil als unvermindert hoch einzuschätzen. An diesem Ergebnis änderten auch die Reuebekundungen sowie die vorgebrachte Beteuerung des Rekurrenten, dass er zukünftig nicht mehr rückfällig werde, nichts. Der SMV kommt entsprechend in Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zurzeit als nicht gegeben erachtet werden könnten, weshalb die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 23. Februar 2025 zu verweigern sei.

2.2

In seiner Rekursbegründung vom 20. März 2025 bringt der Rekurrent – neben Kritik am Gutachten vom 2. September 2024 sowie am Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft, worauf nicht weiter einzugehen ist – zusammengefasst vor, dass er im Falle weiterer strafrechtlicher Verfehlungen damit rechnen müsse, dass seine Niederlassungsbewilligung entzogen und er aus der Schweiz weggewiesen werde. Auch habe er seit dem letzten Vorfall im Jahre 2009 keine «Hands on» Delikte mehr begangen und aus seiner früheren Verurteilung aus dem Jahre 2014 gelernt. Er verspüre diesbezüglich kein Interesse oder Suchtdruck, auch bedürfe es für ihn gar keiner Anstrengungen, «die Finger davon zu lassen». Seine Zukunft werde jedenfalls auch keine illegale Pornografie mehr beinhalten. So könne er ab April auch einen Wohnplatz im [...] erhalten. Gerne gehe er auch zur Therapie, da die Aufarbeitung für ihn persönlich wichtig sei. Auch sei ein sozialer Empfangsraum vorhanden und er wolle für seine Kinder da sein und es sei ihm wichtig, Alimente zu bezahlen. Dies sei ihm momentan jedoch nicht möglich. Sodann sei der «Bericht» der JVA Witzwil nicht aktuell bzw. übernehme viele Ausführungen eins zu eins aus dem Gutachten. Es stimme etwa nicht, dass es bei ihm an Problemeinsicht fehle, aktuelle Therapieberichte würden hierüber Aufschluss geben. Zudem habe er bereits Entlassungsvorbereitungen in beruflicher Hinsicht getroffen (z.B. Abklärungen RAV, Kontakt mit letztem Arbeitgeber), umfassende Vorbereitungen könnten jedoch nur aus dem offenen Vollzug ausgeführt werden. Auch die Ausführungen zur Rückfallgefahr des Berichts der JVA Witzwil seien nicht zutreffend, man habe hierüber auch nie mit ihm gesprochen. Er könne seine vergangenen Delikte nicht mehr rückgängig machen, jedoch seine Zukunft neu gestalten. Er bitte deshalb um eine vorzeitige Haftentlassung.

2.3

Hierzu hat der SMV mit Eingabe vom 23. Mai 2025 nochmals Stellung genommen und an der angefochtenen Verfügung festgehalten.

3.

3.1

Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob die gefangene Person bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diese anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1, 133 IV 201 E. 2.2 f.; statt vieler auch BGer 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.1; VGE VD.2021.287 vom 30. April 2022 E. 3.1; je m.w.H.). Massgebliches Entscheidungsinstrument bei der Prüfung der bedingten Entlassung bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Abwägung der spezialpräventiven Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe einerseits mit denjenigen der vorzeitigen Entlassung in Freiheit unter Bewährungsmassnahmen andererseits (sog. Differenzialprognose; vgl. BGE 124 IV 193 E. 4d/aa f. und 5b/bb). Wenn im Strafvollzug keine weitere signifikante Verbesserung der Legalprognose zu erwarten ist, kann unter Berücksichtigung der Legalprognose und der betroffenen Rechtsgüter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (zum Ganzen BGer 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.2.2, mit zahlreichen w.H.).

3.2

Die zeitliche Voraussetzung der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Nach den Darlegungen der Vollzugsbehörde wurde die bedingte Entlassung frühestens am 23. Februar 2025 möglich. Der Vollzug (ohne Berücksichtigung der bedingten Entlassung) endet am 23. Oktober 2025.

3.3

Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt vorliegend somit von der Legalprognose des Rekurrenten ab. Nach der heutigen Fassung von Art. 86 Abs. 1 StGB wird keine positive Legalprognose im Sinne einer Erwartung, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, verlangt, sondern die negative Erwartung, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Damit wurden die Anforderungen an die Legalprognose jedenfalls tendenziell gesenkt. Stärker als nach früherem Recht ist, wie bereits dargelegt wurde, davon auszugehen, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstellt. Im Übrigen bleibt die bisherige Rechtsprechung massgebend (BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.1,6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.2). Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten. Das bedeutet einerseits, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag. Diese stellt, wie erwähnt, die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Andererseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3, mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.4,6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4,6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2). Somit muss die einer bedingten Entlassung entgegenstehende «Annahme» einer Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten nicht einer Gewissheit gleichkommen. Immerhin hat eine derartige ungünstige Voraussage einer auf Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zu entsprechen (Botschaft Strafgesetzbuch et. al, in: BBl 1999 II S. 1979, 2120; BGer 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.5, m.w.H.).

3.4

Strittig ist vorliegend die Gesamtwürdigung aller massgebenden Umstände für die sich daraus ableitende Legalprognose des Rekurrenten. Entsprechend gilt es im Folgenden, auf die einzelnen Punkte einzugehen:

Hinsichtlich des Vorlebens des Rekurrenten ist unbestritten, dass er bereits im Mai 2014 durch das Amtsgericht Dorneck-Thierstein wegen mehrfacher sexueller Handlungen (mit Anstaltspflegling, Gefangener oder beschuldigter Person) und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind sowie versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt wurde und somit einschlägig vorbestraft ist.

Hinsichtlich des Verhaltens des Rekurrenten während des Strafvollzugs kann ihm unbestrittenermassen ein gutes Vollzugsverhalten attestiert werden (s. zuletzt den Vollzugsbericht vom 30. Juni 2025, act. 13, S. 53 ff.). Wie der SMV jedoch zutreffend ausführt, fusst die Verweigerung der bedingten Entlassung jedoch nicht auf dem Vollzugsverhalten des Rekurrenten. Vielmehr gilt es zu eruieren, ob nach wie vor eine Rückfallgefahr besteht.

Was die Persönlichkeit des Rekurrenten, seine Einstellung zu seinen Taten sowie seine allfällige Besserung betrifft, hat der SMV zutreffend festgehalten, dass bei ihm gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B____ vom 2. September 2024 (act. 4, Vorakten, S. 29 ff.) dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsanteile sowie psychopathische Persönlichkeitsanteile vorliegen, die jedoch nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichen. Zudem wurde die Diagnose einer Pädophilie vom Tätertypus mit pädophiler Nebenströmung in heterosexueller Stilrichtung gemäss ICD-10 F65.4 gestellt. Wie der SMV ausserdem zu Recht festhält, war das Gutachten vom 2. September 2024 im Zeitpunkt des Entscheides vom 19. Februar 2025 noch keine sechs Monate alt, weshalb es zweifellos noch als aktuell zu betrachten ist. Gemäss dem – noch aktuelleren – Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern vom 14. Mai 2025, welcher im Hinblick auf das vorliegende Rekursverfahren eingeholt wurde, hätten die störungs- und deliktspezifischen Therapiesitzungen mit dem Rekurrenten in der Regel wöchentlich stattgefunden. Obwohl der Rekurrent zuverlässig und pünktlich zu den Terminen erschienen sei, habe sich der Aufbau einer therapeutischen Beziehung aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Rekurrenten teilweise etwas schwierig gestaltet, weshalb man sich derzeit noch in einer Phase des Beziehungsaufbaus befinde. In den bisherigen Sitzungen habe die Biographiearbeit im Vordergrund gestanden. Nach Abschluss der Biographiearbeit werde der Fokus auf die Psychoedukation der diagnostizierten Störungsbilder gelegt, bevor sich der Therapieschwerpunkt sukzessive auf die Deliktarbeit verlagern werde. Wie aus den Äusserungen gegenüber der JVA Witzwil (vgl. act. 4, Vorakten, S. 220 f.) und den Ausführungen des Rekurrenten in seiner Rekursbegründung (act. 5) erhellt, verfügt er momentan (noch) über kein gefestigtes Problembewusstsein bzw. keine tiefgreifende Krankheitseinsicht, insbesondere auch keine deliktpräventive Copingstrategien. Obwohl er eine Problem- und Krankheitseinsicht behauptet, zeigen die übrigen Ausführungen zu seiner Verurteilung und Begutachtung genau das Gegenteil. Seine Äusserungen sind denn auch vielmehr als bagatellisierend und externalisierend zu bezeichnen, was der SMV in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2025 unter Verweis auf Ausführungen des Rekurrenten, die ein wiederholendes Muster der Schuld- und Verantwortungsprojektion aufzeigen, anschaulich verdeutlicht hat (act. 10, S. 3 f.). Der SMV hat des Weiteren zutreffen erwogen, dass sich die Ausführungen der JVA Witzwil in der E-Mail vom 10. Januar 2025, wonach sich der Rekurrent in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Delikte uneinsichtig zeige, in dieses Muster einreihen. So habe der Rekurrent die Anklagepunkte als auch das Urteil in allen bisher geführten Gesprächen verharmlost und erklärt, er habe lediglich zufällig einen Link angeklickt, was zum Download von rund 60 Fotos von Minderjährigen geführt habe, die er selbstverständlich umgehend gelöscht habe. Zu Recht weist der SMV auch auf den Umstand hin, dass aus den Ausführungen in der Rekursbegründung des Rekurrenten der Anschein erweckt wird, als wolle er die Schwere sowie die Wirkung seiner Taten relativieren, indem er seine Taten als Hands-Off-Delikte im «im stillen Kämmerlein» – im Gegensatz zu Hands-On-Delikten, die seit dem Jahr 2009 nicht mehr vorgekommen sein sollen – bezeichnet und wiederholt darauf hinweist, dass das von der Polizei entdeckte Bildmaterial längst gelöscht worden sei. Wie der SMV zutreffend ausführt, steht die sprachliche Verharmlosung dabei im Kontrast zur tatsächlichen Tragweite der Taten und lässt auf eine mangelnde Einsicht und eine Tendenz zur Verantwortungslosigkeit schliessen. Zwar äussert der Rekurrent in seiner Rekursbegründung an verschiedenen Stellen Reuebekundungen und weist auf einen während der Haftzeit erfolgten Perspektivenwechsel und eine Neubewertung seiner Einstellungen hin, diese sind jedoch weder objektiv belegbar noch können sie darüber hinwegtäuschen, dass eine eigentliche Deliktbearbeitung noch nicht hat stattfinden können.

In Bezug auf die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Rekurrenten hält der SMV des Weiteren zutreffend fest, dass aufgrund der mehrfach belegten Möglichkeit, nach seiner Entlassung vorläufig bei Bekannten zu wohnen, sowie der offenbar guten Beziehung zu seinen Kindern, von einem einigermassen gefestigten sozialen Empfangsraum ausgegangen werden kann. Dennoch ist im Hinblick auf die familiäre Situation festzuhalten, dass der Rekurrent bisher lediglich Besuch «von einem Geistlichen und einmal von einem Kollegen» erhalten hat (s. Vollzugsbericht vom 30. Juni 2025, act. 13, S. 55), was diesbezüglich zumindest Fragen aufwirft. Als besonders deliktpräventiv erachtet der Rekurrent die Verwarnung des Migrationsamtes Basel-Stadt vom 20. Februar 2025, wonach das Migrationsamt bei der Überprüfung seines Aufenthaltes festgestellt habe, dass er vom Strafgericht Basel-Stadt verurteilt worden sei und im Falle weiterer strafrechtlicher Verfehlungen mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung oder der Wegweisung aus der Schweiz rechnen müsse. Dies kann zwar als protektiver Faktor angesehen werden und mag auch eine gute Basis für die deliktpräventive Therapie darstellen, stellt vor dem Hintergrund der fehlenden Tatbearbeitung jedoch allein keine ausreichende «Strategie» zur Rückfallverhinderung dar. Auch die vom Rekurrenten im Sinne von Ersatzmassnahmen vorgeschlagenen täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Berichte sind als nicht ausreichend zu beurteilen, um Rückfälle zu verhindern.

In Würdigung der Gesamtumstände ist demnach den Erwägungen des SMV zu folgen, wonach trotz des guten Vollzugsverhaltens und des offenbar einigermassen gefestigten sozialen Empfangsraums des Rekurrenten bei Entlassung weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr für einschlägige Delikte auszugehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der Tatsache, dass eine therapeutische Aufarbeitung der Taten bisher nicht stattgefunden hat. Eine solche ist vorliegend aber umso mehr angezeigt, als dass auch frühere Verurteilungen den Rekurrenten nicht von wiederholtem einschlägigen Fehlverhalten abgehalten haben und nach wie vor kein gefestigtes Problembewusstsein bzw. keine tiefgreifende Krankheitseinsicht besteht. Dies zeigt sich unter anderem in seinen Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen, so etwa in den Äusserungen gegenüber der JVA Witzwil sowie in den eigenen Ausführungen in der Rekursbegründung. Mit der sexuellen Integrität und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern sind jedoch hohe Rechtsgüter durch mögliche Rückfalltaten gefährdet, weshalb dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ein hohes Gewicht zukommt und das mit einer bedingten Entlassung verbundene Risiko gering zu halten ist. Die vom SMV rückwirkend auf den 27. Juni 2025 verfügte Versetzung in die offene Abteilung der JVA Witzwil dürfte nun zeigen, ob sich der Rekurrent bei den zu gewährenden Vollzugsöffnungen bewährt. Zumindest scheint der erste Ausgang vom 3. August 2025 positiv verlaufen zu sein (s. E-Mail der JVA Witzwil vom 10. August 2025, act. 13, S. 121). Ferner ist er auf die per Ende Oktober 2025 vorgesehene Entlassung und anschliessende gerichtlich angeordnete ambulante Behandlung vorzubereiten.

Angesichts der weiterhin negativen Aussichten bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt und des auch heute noch erheblichen öffentlichen Interesses an einer Verbesserung der Legalprognose überwiegen somit insgesamt die zu erwartenden Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe diejenigen einer Aussetzung des Strafrestes. Sollte der Rekurrent legalprognostisch relevante Anstrengungen unterlassen und sollten entsprechende Verbesserungen ausbleiben, würde sich das Entlassungsszenarium sowohl bei Vollverbüssung als auch bei bedingter Entlassung als gleichermassen negativ erweisen. Nach der Rechtsprechung ist indessen auch bei einer doppelt negativen Differenzialprognose die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (BGer 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.4.6 m.w.H.).

3.5

Daraus folgt, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nicht zu beanstanden und der Rekurs abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt für Justizvollzug, Abteilung- Straf- und Massnahmenvollzug

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 82 et Art. 113 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code pénal suisse, Art. 63 et Art. 86 — lu dans la version du 1 août 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.