413.001
Verordnung über die Abschlüsse an den weiterführenden Schulen während der Corona-Pandemie
Vom 7. April 2020 (Stand 16. März 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 und § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929, auf Antrag des Erziehungsrates, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200585,
beschliesst,
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Abschlüsse an den weiterführenden Schulen für das Schuljahr 2019/2020 in Abweichung von folgenden Verordnungen:
Verordnung über die Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Abschlussverordnung FMS) vom 5. April 2005.
Verordnung betreffend die Maturitätsprüfungen im Kanton Basel-Stadt (Maturitätsprüfungsverordnung; MPV) vom 28. März 2000.
Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) vom 26. Juni 2018.
Art. 2 Zweck
Diese Verordnung bezweckt, für Schullaufbahn und die Abschlüsse der Schülerinnen und Schüler nachteilige Konsequenzen aufgrund der die Schulen betreffenden Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu vermeiden.
II. Abschlüsse an der Fachmaturitätsschule
Art. 3 Notenberechnung
Im Fachmittelschulausweis gilt als Erfahrungsnote der Durchschnitt aus den Zeugnisnoten des ersten und zweiten Semesters.
Für das zweite Semester kann im betreffenden Fach eine Semesterprüfung absolviert werden. Diesfalls errechnet sich die Erfahrungsnote aus dem Durchschnitt der Note aufgrund der Beurteilungsbelege während des Präsenzunterrichts und der mündlichen Beurteilungsbelege während des Fernunterrichts einerseits sowie der Note in der Semesterprüfung andererseits.
Art. 4 Besondere Schulanlässe und zusätzliche praktische Leistungen als Bestehensnorm
Können besondere Schulanlässe und zusätzliche praktische Leistungen bis Ende Schuljahr 2019/2020 aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht absolviert werden, entscheidet die Schulleitung, ob diese für die Erteilung des Fachmittelschulausweises im nächsten Schuljahr erfüllt werden müssen.
III. Abschlüsse an den Gymnasien
Art. 5 Notenberechnung
Für die Berechnung der Maturitätsnote gilt als Erfahrungsnote die Note, die sich aufgrund der Beurteilungsbelege während des Präsenzunterrichts und der mündlichen Beurteilungsbelege während des Fernunterrichts ergibt.
Für das zweite Semester kann in Fächern, in denen im zweitletzten Ausbildungsjahr eine Erfahrungsnote generiert wird, eine Semesterprüfung absolviert werden. Diesfalls errechnet sich die Erfahrungsnote aus dem Durchschnitt aus der Note aufgrund der Beurteilungsbelege während des Präsenzunterrichts und der mündlichen Beurteilungsbelege während des Fernunterrichts einerseits sowie der Note in der Semesterprüfung andererseits.
IV. Abschlüsse an den Berufsmaturitätsschulen
Art. 6 Zulassung zur Berufsmaturitätsprüfung
Lernende der BM2 im letzten Ausbildungsjahr, die aufgrund der Schulschliessung nicht 80 % der Unterrichtslektionen des Prüfungssemesters besucht haben, werden zur Berufsmaturitätsprüfung zugelassen.
Art. 7 Notenberechnung
Für die Berechnung der Noten im Berufsmaturitätszeugnis gilt als Erfahrungsnote der Durchschnitt aus den Noten aller Zeugnisse.
Für das Zeugnis des 2. Semesters des Schuljahres 2019/20 wird die Semesternote aufgrund der erbrachten Notenleistungen während des Präsenzunterrichts berechnet.
Für das zweite Semester des Schuljahres 2019/2020 kann in den Ausbildungsgängen nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) für Fächer, die nicht ausschliesslich im zweiten Semester abgelegt werden, eine Semesterprüfung absolviert werden. Diesfalls errechnet sich die Erfahrungsnote aus dem Durchschnitt aus der Note aufgrund der Beurteilungsbelege während des Präsenzunterrichts und der Note in der Semesterprüfung.
Für Fächer, die nur im zweiten Semester des Schuljahres 2019/2020 abgelegt werden, kann die Schulleitung eine Semesterprüfung anordnen.
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend am 16. März 2020 in Kraft. Sie gilt bis Ende des Schuljahres 2019/2020.
KB 18.04.2020