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Ordnung für das Masterstudium Religion –Wirtschaft – Politik an der Theologischen Fakultät der Universität Basel
Ordnung CS für das Masterstudium Religion – Wirtschaft – 2009-165 Politik an der Theologischen Fakultät der Universität Basel Vom 18. Mai 2009 Vom Universitätsrat genehmigt am 20. August 2009.
Die Theologische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 20071) folgende Studienordnung.
I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Ordnung regelt den Masterstudiengang «Master of Arts in
Religion – Wirtschaft – Politik» (im Folgenden: Masterstudiengang) an der Theologischen Fakultät (im Folgenden: Fakultät) der Universität Basel und an den Partnerfakultäten der Universitäten Luzern und Zürich.
Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel im Masterstudiengang Religion – Wirtschaft – Politik immatrikuliert sind.
Verliehener Grad
Art. 2 . Die Kooperationspartner verleihen für ein bestandenes Masterstudium gemeinsam den Grad eines «Master of Arts in Religion – Wirtschaft – Politik der Universitäten Basel, Luzern und Zürich».
Zulassung zum Studium
Art. 3 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel sowie in den vom Rektorat erlassenen Zulassungsrichtlinien geregelt. Es ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gemäss § 14 Abs. 2 der Studierenden-Ordnung zu erbringen.
Die Zulassung zum Masterstudiengang Religion – Wirtschaft – Politik erfordert grundsätzlich den Nachweis eines Bachelorabschlusses im Umfang von 180 Kreditpunkten, welcher an einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule erworben wurde.
Studierende, welche über einen an der Universität Basel erworbenen Grad eines «Bachelor of Theology», eines «Bachelor of Arts mit dem Studienfach Religionswissenschaft», eines «Bachelor of Arts mit dem Studienfach Wirtschaftswissenschaft» oder eines «Bachelor of Arts in Business and Economics» verfügen, sind direkt zum Masterstudium Religion – Wirtschaft – Politik zugelassen.
1) SG 440.110.
Bei allen übrigen Bachelorabschlüssen einer anerkannten Hochschule wird von der Prüfungskommission der Fakultät eine inhaltliche Überprüfung vorgenommen. Es sind Kreditpunkte im Umfang von mindestens 60 Kreditpunkten aus einer der folgenden Studienrichtungen:
Theologie
Religionswissenschaft
Wirtschaftswissenschaft (Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre)
Politikwissenschaft sowie eine Gleichwertigkeit mit den in Abs. 2 genannten Abschlüssen erforderlich. Die Prüfungskommission stellt dem Rektorat Antrag auf Zulassung.
Wird ein Bachelorabschluss von der Prüfungskommission der Fakultät nur teilweise anerkannt, kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben worden sind. Der Umfang der fehlenden Studienleistungen wird in Kreditpunkten festgelegt und als Auflage verfügt. Eine Zulassung zum Masterstudium mit Auflagen gemäss § 16 der Studierenden-Ordnung ist nur möglich, wenn die Auflagen insgesamt nicht mehr als 30 Kreditpunkte betragen.
Studierende, die an einer anderen Universität oder Hochschule vom Studium in Religion – Wirtschaft – Politik ausgeschlossen worden sind, werden in der Regel nicht zum Masterstudium Religion – Wirtschaft – Politik an der Universität Basel zugelassen.
Den Betroffenen wird der Zulassungsentscheid mittels Verfügung mitgeteilt. Die Zulassungsverfügung wird vom Rektorat erlassen.
Studienbeginn
Art. 4 . Das Masterstudium kann im Herbst- oder im Frühjahrsemester
begonnen werden.
II. Studium Umfang des Masterstudiums
Art. 5 . Das Masterstudium Religion – Wirtschaft – Politik umfasst 120
Kreditpunkte mit einer Regelstudienzeit von 4 Semestern bei Vollzeitstudium. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Studienzeit entsprechend.
Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System ECTS. Die Anzahl der Kreditpunkte (KP) pro Lehrveranstaltung entspricht dem erwarteten zeitlichen Lernaufwand für die Studierenden. Als Richtwert wird ein KP für 30 Stunden studentischer Arbeitszeit einer bzw. eines durchschnittlichen Studierenden vergeben.
Die Leistungsüberprüfungen mit Angabe der erwerbbaren Kreditpunkte werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
Studienplan und Wegleitung
Art. 6 . Die Fakultät erlässt in Ergänzung zur Studienordnung einen Studienplan. Dieser wird vom Universitätsrat genehmigt.
Der Studienplan regelt:
den Aufbau des Studiengangs in Modulen. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt,
der Umfang des jeweiligen Wahlbereichs,
die Zuweisung der Leistungsüberprüfungsformen in den Modulen gemäss dieser Ordnung,
Anforderungen zum Bestehen des Studiums,
Berechnung der Abschlussnote 3 Die Kooperationspartner erlassen gemeinsam eine Wegleitung, in welcher auch die Pflichtlehrveranstaltungen aufgeführt sind.
Die Wegleitung darf keine Auswahlkriterien oder -verfahren einführen, die über diese Ordnung oder den Studienplan hinausgehen. Im Streitfall gehen die Bestimmungen in der Ordnung und den Studienplänen denjenigen der Reglemente vor.
Einzelheiten zu Anmeldefrist, Form, Dauer und Zeitpunkt der Leistungsüberprüfungen werden den Studierenden im Vorlesungsverzeichnis frühzeitig bekannt gegeben.
Gliederung des Masterstudiums
Art. 7 . Das Masterstudium gliedert sich in:
Module des Studiengangs im Umfang der Vorgaben des Studienplans,
die Masterarbeit im Umfang von 20 KP,
einen Wahlbereich im Umfang der Vorgaben des Studienplans, davon mind. 6 KP ausserfakultär.
Für tutorielle Tätigkeit, Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung sowie andere organisatorische Gremienarbeit kann die Prüfungskommission auf Basis eines Studienvertrags gemäss § 11 dieser Ordnung bis zu 6 KP anrechnen.2) Bestehen des Masterstudiums
Art. 8 . Das Masterstudium ist bestanden, wenn:
in Modulen des Studiengangs die erforderlichen Kreditpunkte gemäss den Vorgaben des Studienplans,
im Wahlbereich die zusätzlichen erforderlichen Kreditpunkte gemäss den Vorgaben des Studienplans, davon mind. 6 KP ausserfakultär,
aus einer Masterarbeit mit Kolloquium 20 KP gemäss den Vorgaben des Studienplans erworben sind.
2) Für Tätigkeiten in der studentischen Selbstverwaltung gilt, dass max. 6 KP für das Bachelor- und Masterstudium zusammen angerechnet werden können. (Fussnote ist Bestandteil des Erlasses).
Studierenden, welche das Masterstudium bestanden haben, wird der Grad eines «Master of Arts in Religion – Wirtschaft – Politik» (M A) verliehen und ein entsprechendes Zeugnis ausgestellt. Es enthält Angaben über das Thema der Masterarbeit, die erworbenen KP und ihre Bewertung sowie die Masternote und das Prädikat.
Studierenden, welche das Masterstudium nicht bestanden haben, wird der Ausschluss vom Studium in Religions – Wirtschaft – Politik an der Universität Basel vom Dekan bzw. der Dekanin mittels Verfügung mitgeteilt.
III. Leistungsüberprüfungen Grundsatz
Art. 9 . Form, Durchführung und Bewertung von Leistungsüberprüfungen sowie die Vergabe der Kreditpunkte von Leistungsüberprüfungen
an der Universität Basel richten sich nach folgenden Ordnungen:
der Theologischen Fakultät: – Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Theologischen Fakultät der Universität Basel vom 15. Dezember 2008
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät: – Ordnung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissen-schaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 18. Dezember 2008 – Ordnung für das Masterstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 19. Dezember 2007
der Philosophisch-Historischen Fakultät sind: – Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für das Bachelorstudium vom 2. Dezember 2004 – Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für das Masterstudium vom 16. Februar 2006. sofern in dieser Ordnung nicht abweichend geregelt.
Form, Durchführung und Bewertung von Leistungsüberprüfungen an anderen Fakultäten der Universität Basel oder an den Universitäten Luzern und Zürich erfolgen gemäss den an diesen Fakultäten bzw. Universitäten geltenden Regeln. Dies gilt auch für die Masterarbeit und das Kolloquium, sofern die Betreuung der Masterarbeit nicht von einer bzw. einem Dozierenden der Universität Basel übernommen wird.
Leistungsüberprüfungen von Blockkursen
Art. 10 . Leistungsüberprüfungen in Blockkursen werden von den für
die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden wie folgt durchgeführt: – mündliche Prüfungen von 15 bis 30 Minuten – schriftliche Tests von 45 bis 90 Minuten, – Übungsblätter, – Berichte, – Essays, – Referate oder – Portfolio
Mündliche bzw. schriftliche Leistungsnachweise finden in oder nach einzelnen Lehrveranstaltung statt; die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung. Sollten die Studierenden diese nicht absolvieren wollen, ist eine Abmeldung rechtzeitig der bzw. dem zuständigen Dozierenden mitzuteilen. Die Abmeldung wird bei der Bewertung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt.
Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können einmal innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Mit dem Nichtbestehen einer Leistungsüberprüfung erfolgt eine automatische Anmeldung zur Wiederholungsprüfung. Sollten die Studierenden diese nicht absolvieren wollen, ist eine Abmeldung der bzw. dem zuständigen Dozierenden mitzuteilen. Die Abmeldung wird bei der Bewertung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt.
Die Bewertung erfolgt durch die für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass / fail) oder mit Note. Die Benotung erfolgt in ganzen oder halben Noten von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist. Durchschnittsnoten werden mathematisch gerundet.
Leistungsüberprüfungen gemäss Studienvertrag
Art. 11 . Studentische Leistungen können auch ausserhalb von Lehrveranstaltungen erbracht werden, insbesondere durch Projekte, ausseruniversitäre Praktika, tutorielle Tätigkeit oder Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung.
Die Anmeldung zu einer studentischen Leistung ausserhalb von Lehrveranstaltungen erfolgt durch einen Studienvertrag.
Der Studienvertrag legt den verantwortlichen Dozenten bzw. die verantwortliche Dozentin, das Thema, den Inhalt und Umfang, den Beginn sowie die Dauer, allfällige Überarbeitungs- und Wiederholungsmöglichkeiten, die Anzahl erwerbbarer Kreditpunkte sowie die Anrechnung in einem bestimmten Modul fest. Er wird vom Studierenden, dem verantwortlichen Dozenten bzw. der verantwortlichen Dozentin sowie vom bzw. von der Vorsitzenden der Prüfungskommission vor Beginn unterschrieben.
Studentische Leistungen ausserhalb von Lehrveranstaltungen werden mit bestanden/nicht bestanden (pass/fail) bewertet oder benotet.
Die Masterarbeit mit Betreuung an der Universität Basel
Art. 12 . Vor Abschluss des Masterstudiums ist zu einem frei gewählten
Thema eine Masterarbeit zu schreiben. Die Masterarbeit dokumentiert eine vertiefte, wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einer selbst gewählten Fragestellung im Spannungsfeld von Religion, Wirtschaft und Politik.
Die Studentin bzw. der Student wählt sich für die Betreuung der Masterarbeit eine habilitierte oder gleichwertig qualifizierte Dozentin bzw. qualifizierten Dozenten der Universität Basel und vereinbart mit dieser bzw. diesem das Thema der Masterarbeit. Die Betreuung durch Dozierende einer Partnerfakultät bedarf der Bewilligung durch die Prüfungskommission.
Die Masterarbeit umfasst 60–80 Seiten (180'000– 240'000 Zeichen) und ist innert fünf Monaten zu verfassen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Dozentin bzw. der zuständige Dozent die Frist auf höchstens acht Monate verlängern. Bei Überschreiten der Frist gilt die Arbeit als nicht bestanden.
Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Mit Zustimmung der Prüfungskommission ist auch eine andere Sprache zulässig.
Vor Beginn der Erarbeitung einer Masterarbeit wird ein Studienvertrag für die Masterarbeit abgeschlossen. Die verantwortlichen Dozierenden vereinbaren mit den Studierenden vor Beginn der Masterarbeit das Thema, den Beginn und das Ende der Masterarbeit schriftlich und unterzeichnen die Vereinbarung.
Die Masterarbeiten werden von den verantwortlichen Dozierenden sowie von einer zweiten Gutachterin bzw. einem zweiten Gutachter schriftlich begutachtet und benotet. Die Benotung erfolgt in ganzen oder halben Noten von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist. Durchschnittsnoten werden mathematisch gerundet.
Eine nicht angenommene Masterarbeit kann einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Die wiederholte Nichtannahme führt zum Ausschluss vom Masterstudiengang «Master of Arts in Religion – Wirtschaft – Politik» an der Theologischen Fakultät an der Universität Basel. Der Ausschluss wird von der Fakultät mittels Verfügung mitgeteilt.
Kolloquium nach Masterarbeit gemäss § 12
Art. 13 . Über die angenommene Masterarbeit führen die zuständige
Dozentin bzw. der zuständige Dozent sowie je eine Dozentin bzw. ein Dozent aus den beiden anderen Fachbereichen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein interdisziplinäres Kolloquium durch.
Das Kolloquium findet spätestens in dem der Einreichung folgenden Semester statt. Der Termin wird zwischen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten und den Dozierenden vereinbart.
Das Kolloquium besteht aus einem Kurzreferat der Kandidatin bzw. des Kandidaten über die angenommene Masterarbeit sowie einer Disputation mit den Dozierenden und dauert 45 Minuten. Mit Zustimmung der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann das Kolloquium öffentlich stattfinden.
Das Kolloquium wird benotet. Die Benotung erfolgt in ganzen oder halben Noten von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist. Bei ungenügender Note kann das Kolloquium wiederholt werden. Das erfolgreich absolvierte Kolloquium gilt als Voraussetzung für den Erwerb der Kreditpunkte der Masterarbeit.
Masterurkunde
Art. 14 . Wer das Masterstudium gemäss § 6 bestanden hat, erhält eine
von der Dekanin bzw. dem Dekan unterzeichnete Urkunde, aus welcher der studierte Studiengang, die beteiligten Universitäten bzw. Fakultäten sowie das Gesamtprädikat hervorgehen.
Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen
Art. 15 . Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
müssen diese von den jeweiligen Prüfenden vor Beginn der Leistungsüberprüfung angegeben werden.
Sind aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel erforderlich, müssen diese bei der Anmeldung zur Leistungsüberprüfung angegeben werden.
Verschiebung, Krankheitsfall, Unfall und Fernbleiben
Art. 16 . Ein Antrag auf Verschiebung der Masterarbeit und des Kolloquiums ist unter Geltendmachung des Vorliegens triftiger Gründe
schriftlich und spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abgabetermin beim Prüfungssekretariat einzureichen.
Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Prüfungssekretariat ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Prüfungssekretariat legt möglichst bald einen Termin für die Nachprüfung fest.
Bleibt eine Studentin bzw. ein Student entgegen den Voraussetzungen von Abs. 1 einem Masterkolloquium fern, so wird dieses mit der Note 1.0 bewertet.
Wenn eine Masterarbeit nicht fristgerecht abgegeben wird, wird diese mit der Note 1.0 bewertet und kann nach Abschluss eines Studienvertrags gemäss § 15 mit einem neuen Thema einmal wiederholt werden.
Unlauteres Prüfungsverhalten
Art. 17 . Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprüfung, die Masterarbeit, bzw. eine Masterprüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, bei schriftlichen Arbeiten und der Masterarbeit insbesondere durch die unbefugte Verwertung von Texten unter Anmassung der Autorschaft, gilt die betreffende
Prüfung, die Masterarbeit, bzw. die Masterprüfung als nicht bestanden (fail) bzw. wird mit der Note 1 bewertet. Die Prüfungskommission kann einen Ausschluss vom Studium im jeweiligen Studienfach bzw. Studiengang beschliessen. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt.
Einsichtsrecht
Art. 18 . Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schriftlichen Prüfungsunterlagen gewährt. Näheres regelt die Wegleitung.
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Art. 19 . Studien- und Prüfungsleistungen, die an den Partnerfakultäten
der Universitäten Luzern und Zürich im Rahmen des Masterstudiums Religion – Wirtschaft – Politik erworben wurden, werden von der Theologischen Fakultät der Universität Basel angerechnet.
Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Kreditpunkten, welche in einem anderen Studiengang bzw. an einer anderen Hochschule erworben wurden, entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen.
Die Anrechnung von Noten sowie von Kreditpunkten wird von der Prüfungskommission durch Verfügung eröffnet.
IV. Zuständigkeit Prüfungskommission
Art. 20 . Für die Prüfungskommission gilt § 24 der Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Theologischen Fakultät der
Universität Basel vom 15. Dezember 2008. Die Prüfungskommission nimmt die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr. Darüber hinaus entscheidet sie in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen enthält.
Härtefälle
Art. 21 . In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren.
V. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse
Art. 22 . Verfügungen gemäss dieser Ordnung bzw. dem Studienplan
sind den Betroffenen von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel- Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.
VI. Schlussbestimmungen Schlussbestimmung
Art. 23 . Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche den Masterstudiengang «Master of Arts in Religion – Wirtschaft – Politik» an der
Universität Basel am 1. August 2009 oder später beginnen.
Wirksamkeit
Art. 24 . Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2009
wirksam.3) 3) Publiziert am 10. 10. 2009.