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Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Bachelorstudium

Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Bachelorstudium Vom 2. Dezember 2004 Vom Universitätsrat genehmigt am 24. Februar 2005

Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Universitätsstatuts vom 12. Dezember 20071), folgende Ordnung.2)

i. allgemeines Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 . Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel.

Sie gilt für alle Studierenden an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel, die den Grad eines Bachelor of Arts (B A) erwerben wollen.

Die Fakultät erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, in Ergänzung zu dieser Ordnung für jedes Studienfach bzw. jeden Studiengang eine Studienordnung für das Bachelorstudium. Diese regelt den modularen Aufbau des Studiums.

Die Studienordnungen werden im Kantonsblatt publiziert.

Verliehener Grad

Art. 2 . Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel

verleiht nach bestandenem Bachelorstudium den Grad eines Bachelor of Arts (B A). Dem verliehenen Grad folgen die Bezeichnungen der Studienfächer bzw. des Studiengangs.

1) SG 440.110. 2) Ingress in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 24. 4. 2008 (wirksam seit 1. 8. 2008).

Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium

Art. 3 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom 18. Mai 2005 geregelt.3)

Studierende, die an anderen Universitäten oder Hochschulen vom Studium in einem Studienfach bzw. einem Studiengang ausgeschlossen worden sind, sind vom Studium desselben oder eines vergleichbaren Studienfachs bzw. Studiengangs an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel in der Regel ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet das Rektorat auf Antrag der Fakultät.

Den Betroffenen wird der Zulassungsentscheid mittels Verfügung mitgeteilt. Die Zulassungsverfügung wird aufgrund der allgemeinen universitären Zulassungsbestimmungen vom Rektorat erlassen.

Voraussetzungen für das Studium

Art. 4 . Zusätzlich zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gemäss der Studierenden-Ordnung können die jeweiligen Studienordnungen Sprach- oder Grundkenntnisse auf Maturitätsniveau voraussetzen.

Sprach- oder Grundkenntnisse werden zu Beginn des Studiums überprüft, so weit dies die entsprechenden Studienordnungen vorsehen. Einzelheiten zum Nachweis und zur Überprüfung regelt die Wegleitung des jeweiligen Studienfachs bzw. Studiengangs.

Studierende, welche eine solche Überprüfung nicht bestehen, müssen die notwendigen Kenntnisse innerhalb des ersten Studienjahres nachholen, um zum Weiterstudium im entsprechenden Studienfach bzw. Studiengang zugelassen zu werden.

Eine allfällige Nichtzulassung zum Weiterstudium wird von der Fakultät verfügt.

3)

Art. 3 Abs. 1 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 16. 2. 2006 (wirksam seit

ii. studienangebot Studienmodell

Art. 5 . Das Bachelorstudium an der Philosophisch-Historischen Fakultät gliedert sich entweder in zwei Studienfächer und einen komplementären Bereich oder besteht aus einem Studiengang und einem komplementären Bereich.

Im Bachelorstudium mit zwei Studienfächern können die Studienfächer grundsätzlich frei kombiniert werden. Bei keinem der beiden Studienfächer darf es sich allerdings um eine curriculare Option bzw. einen inhaltlichen Schwerpunkt des anderen Studienfachs handeln.

Der komplementäre Bereich besteht aus Lehrveranstaltungen und Modulen, welche aus dem Lehrangebot aller Fakultäten frei wählbar sind und den Studierenden die Möglichkeit anbieten, sich fachübergreifendes Wissen anzueignen, spezifische, insbesondere methodische Kompetenzen zu erwerben und das eigene fachliche Studium zu vertiefen.

Studienfächer und Studiengänge

Art. 6 . Die Fakultät bietet folgende Studienfächer an:4)

  1. Altertumswissenschaft – Ancient World

  2. Deutsche Philologie – German Language and Literature

  3. Englisch – English

  4. Ethnologie – Social Anthropology

  5. Französische Sprach- und Literaturwissenschaft – French Language and Literature

  6. Geschichte – History

  7. Hispanistik – Spanish Language and Literature

  8. Islamwissenschaft – Islamic Studies

  9. Italianistik – Italian Language and Literature

  10. Jüdische Studien – Jewish Studies

  11. Kulturanthropologie – Cultural Anthropology

  12. Kunstgeschichte – Art History

  13. Medienwissenschaft – Media Studies

  14. Musikwissenschaft – Musicology

  15. Nordische Philologie – Nordic Philology

  16. Philosophie – Philosophy

  17. Soziologie – Sociology

  18. Geschlechterforschung – Gender Studies

  19. Osteuropäische Kulturen – Eastern European Cultures

  20. Gesellschaftswissenschaften – Social Sciences

  21. Religionswissenschaft – Study of Religion 2 Die Fakultät bietet folgende Studiengänge an:

  22. Altertumswissenschaften – Ancient Civilizations

  23. Osteuropa-Studien – Eastern European Studies 4)

Art. 6 : Abs. 1 lit. b in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 16. 2. 2006 (wirksam seit 1. 10. 2006); Abs. 1 lit. u beigefügt durch Fakultätsbeschluss vom 24. 4.

2008 (wirksam seit 1. 8. 2008).

Ausserfakultäre Studienfächer an der Universität Basel

Art. 7 . Im Bachelorstudium mit zwei Studienfächern kann eines der beiden Studienfächer durch ein ausserfakultäres Studienfach ersetzt werden. Für ausserfakultäre Studienfächer erlässt die Fakultät gemeinsam

mit der anbietenden Fakultät jeweils eine Studienordnung. Diese regelt über den modularen Aufbau des Studiums hinaus die Leistungsüberprüfung, die Anrechnungsmodalitäten sowie die Zuständigkeiten.

Ausserfakultäre Studienfächer sind:5)

  1. Geographie

  2. Wirtschaftswissenschaft

  3. Rechtswissenschaft

  4. Theologie

  5. Informatik

  6. Mathematik

  7. Physik

  8. Biologie

  9. Chemie 3 Das Studienfach Geographie kann mit einem zweiten ausserfakultären Studienfach kombiniert werden.

Studienfächer an anderen Universitäten

Art. 8 . Im Rahmen eines Bachelorstudiums an der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel kann ein Studienfach, das an der

Universität Basel nicht angeboten wird, auf Gesuch an einer anderen Universität studiert werden.

Zusammen mit dem Gesuch muss ein Learning Agreement vorgelegt werden. Aus diesem gehen der curriculare Aufbau des Studienfachs, die zu erwerbenden Kreditpunkte, die damit verbundenen Leistungsüberprüfungen und Bewertungen sowie die Berechnung der Abschlussnote des Studienfachs hervor.

Die Bewilligung erfolgt durch die Fakultät unter Vorbehalt der Zustimmung der anderen Universität.

Studienbeginn

Art. 9 .6) Der Studienbeginn ist nur im Wintersemester möglich. Die Studienordnungen können davon abweichende Regelungen festhalten.

5)

Art. 7 : Abs. 2 lit. g–j beigefügt durch Fakultätsbeschluss vom 16. 2. 2006 (wirksam

seit 1. 10. 2006); Abs. 2 lit. f aufgehoben durch Fakultätsbeschluss vom 24. 4. 2008 (wirksam seit 1. 8. 2008). 6)

Art. 9 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 16. 2. 2006 (wirksam seit 1. 10.

2006).

iii. studium Umfang und Aufbau

Art. 10 . Das Bachelorstudium umfasst Leistungen im Umfang von

180 Kreditpunkten. Dies entspricht einer Regelstudiendauer von drei Jahren. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich das Studium entsprechend.

Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul versteht sich als Zusammenfassung einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen, deren innere Kohärenz sich aus den Studienzielen ergibt. Die Studienziele werden in den Wegleitungen, die Anzahl der in den Modulen zu erwerbenden Kreditpunkte in den Studienordnungen der Studienfächer und Studiengänge definiert.

Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Ein Kreditpunkt (KP) entspricht einem Lernaufwand von 30 Stunden.

Gliederung

Art. 11 . Das Bachelorstudium mit Studienfächern gliedert sich in:

  1. zwei Studienfächer im Umfang von 75 KP und

  2. einen komplementären Bereich im Umfang von 30 KP.

Das Studium eines Studiengangs gliedert sich in:

  1. Module des Studiengangs im Umfang von 150 KP und

  2. einen komplementären Bereich im Umfang von 30 KP.

Sofern ein Studienfach eine Schwerpunktbildung vorsieht, umfasst ein Schwerpunkt zwischen einem und zwei Drittel des Umfangs des Studienfachs.

Die Zuordnung von Kreditpunkten richtet sich nach folgendem Muster:7)

  1. Vorlesung: 1–2 KP

  2. Vorlesung mit Übung/Kolloquium: 3–4 KP

  3. Proseminar und Seminar: 3 KP

  4. Proseminararbeit: 3 KP

  5. Seminararbeit: 5 KP

  6. Übung: 3 KP

  7. Kolloquium: 3 KP

  8. Arbeitsgemeinschaft: 3 KP

  9. Tutorat: 2 KP

  10. Kurs mit Prüfung: 3–5 KP

  11. Kurs: 3–5 KP

  12. Bachelorprüfung: je 5 KP für das Studium mit Studienfächern bzw. zweimal 5 KP für das Studium eines Studiengangs 5 Die fakultäre Prüfungskommission genehmigt jedes Semester die Anzahl der im fakultären Lehrangebot erwerbbaren Kreditpunkte.

Die Lehrveranstaltungen mit Angabe der damit erwerbbaren Kreditpunkte werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

7)

Art. 11 : Abs. 4 lit. a, b, g, h und i in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 16. 2.

2006 (wirksam seit 1. 10. 2006); Abs. 4 lit. j, k und l beigefügt durch denselben Beschluss.

Die Zuordnung von Kreditpunkten bei studentischen Leistungen wie insbesondere

  1. begleitetes Selbststudium,

  2. Exkursionen,

  3. Mitarbeit an einem Forschungsprojekt,

  4. Praktika erfolgt auf Grundlage eines von der jeweiligen Unterrichtskommission genehmigten Learning Contracts zwischen Studierenden und Dozierenden.

Für tutorielle Tätigkeit sowie Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung kann die Prüfungskommission bis zu insgesamt 6 KP anrechnen.

Bestehen des Bachelorstudiums

Art. 12 . Das Bachelorstudium ist bestanden, wenn:

  1. in zwei Studienfächern je 75 KP gemäss den Vorgaben der jeweiligen Studienordnungen erworben sind, wobei in jedem Studienfach mindestens eine benotete Seminararbeit im Umfang von 5 KP geschrieben und eine Bachelorprüfung im Umfang von 5 KP abgelegt werden muss oder

  2. in einem Studiengang 150 KP gemäss den Vorgaben der jeweiligen Studienordnung erworben sind, wobei mindestens zwei benotete Seminararbeiten im Umfang von je 5 KP geschrieben und zwei Bachelorprüfungen im Umfang von insgesamt 10 KP abgelegt werden müssen sowie

  3. 30 KP im komplementären Bereich erworben sind.

iv. leistungsüberprüfungen Erwerb von Kreditpunkten

Art. 13 .8) Kreditpunkte werden durch als genügend bewertete studentische Leistungen erworben, wobei für die gleiche Studienleistung nur

einmal Kreditpunkte vergeben werden. Kreditpunkte werden vergeben für:

  1. Modulprüfungen

  2. mündliche und schriftliche Leistungsnachweise in einzelnen Lehrveranstaltungen

  3. Referate, Essays, Übungsaufgaben und aktive Beteiligung

  4. Proseminar- und Seminararbeiten

  5. Praktikumsberichte

  6. Tutorielle Tätigkeit und Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung

  7. Bachelorprüfungen 2 Eine Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsformen zu den Lehrveranstaltungsformen und dem damit verbundenen Erwerb von Kreditpunkten ist im Anhang aufgeführt.

Die Wegleitungen zu den Studienordnungen regeln, welche Arten der Leistungsüberprüfung in den jeweiligen Lehrveranstaltungen und Modulen zur Anwendung kommen.

Leistungsbewertung

Art. 14 . Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach

dem Prinzip «bestanden» / «nicht bestanden» (pass/fail) oder mit einer Note bewertet.

Sofern diese Ordnung nichts anderes vorsieht, werden die Bewertungsmodalitäten zu den Leistungsüberprüfungen in den Wegleitungen geregelt.

Die Notenskala reicht von 6 bis 1, wobei 4 genügend ist.

Die Benotung erfolgt in ganzen oder halben Noten. Durchschnittsnoten werden mathematisch gerundet.

Zur Festlegung der Noten ist folgender Notenschlüssel zu verwenden:

hervorragend 5,5 sehr gut

gut 4,5 befriedigend

genügend 3,5–1 ungenügend 8)

Art. 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 16. 2. 2006 (wirksam seit 1. 10. 2006).

Modulprüfungen

Art. 15 .9) Modulprüfungen überprüfen Module als Ganzes.

Modulprüfungen finden halbjährlich oder jährlich statt und erfordern eine Anmeldung.

Die Aufsicht über die Modulprüfungen obliegt der fachverantwortlichen Unterrichtskommission.

Art, Inhalt, Umfang und Durchführung der Modulprüfungen sind in der Wegleitung des jeweiligen Studienfachs bzw. Studiengangs festgelegt.

Die Dauer einer mündlichen Modulprüfung richtet sich nach der Anzahl der im Modul zu erwerbenden Kreditpunkte und dauert maximal

Minuten. Sie findet in Gegenwart einer fachlich qualifizierten Beisitzerin bzw. eines fachlich qualifizierten Beisitzers statt.

Eine schriftliche Modulprüfung erfolgt durch eine zweistündige Klausur oder eine schriftliche Arbeit (Seminararbeit, freie schriftliche Arbeit, Essays).

Modulprüfungen zum Nachweis von Sprachfertigkeiten umfassen sowohl schriftliche als auch mündliche Leistungen. Dauer, Umfang, Inhalt und Durchführung dieser Modulprüfungen orientieren sich an den Standards für den Erwerb international anerkannter Sprachfertigkeitszertifikate. Die Modalitäten sind in der Wegleitung des jeweiligen Studienfaches bzw. Studiengangs festgelegt.

Eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Das dreimalige Nichtbestehen einer Modulprüfung führt zum Ausschluss vom Bachelorstudium im jeweiligen Studienfach bzw. Studiengang.

Der Ausschluss wird durch die Fakultät verfügt.

Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise in einzelnen Lehrveranstaltungen

Art. 16 .10) Leistungsüberprüfungen in Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen oder Kursen erfolgen durch mündliche oder schriftliche Leistungsnachweise, sofern sie nicht im Rahmen einer Modulprüfung

durchgeführt werden.

Mündliche bzw. schriftliche Leistungsnachweise finden semesterweise statt; die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung.

Mündliche Leistungsnachweise werden von den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden in Gegenwart einer fachlich qualifizierten Beisitzerin bzw. eines fachlich qualifizierten Beisitzers abgenommen. Sie dauern zwischen 15 und 30 Minuten.

Schriftliche Leistungsnachweise werden von den für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden durchgeführt. Sie dauern zwischen

und 90 Minuten.

9)

Art. 15 : Abs. 7 eingefügt durch Fakultätsbeschluss vom 16. 2. 2006 (wirksam seit

1. 10. 2006); dadurch wurden die bisherigen Abs. 7 und 8 zu Abs. 8 und 9. 10)

Art. 16 : Abs. 1 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 16. 2. 2006 (wirksam

seit 1. 10. 2006); Abs. 6 beigefügt durch denselben Beschluss; Abs. 7 beigefügt durch Fakultätsbeschluss vom 24. 4. 2008 (wirksam seit 1. 8. 2008).

Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können einmal innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden.

Die Bewertung erfolgt durch die für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden»/«nicht bestanden» (pass/fail) oder mit Note.

Prüfungsmodalitäten von Sprachprüfungen, deren Dauer, Umfang, Inhalt und Durchführung sich an den Standards für den Erwerb international anerkannter Sprachfertigkeitszertifikate orientieren, sind in der jeweiligen anwendbaren Wegleitung festgelegt.

Referate, Essays, Übungsaufgaben und aktive Beteiligung

Art. 17 .11) Leistungsüberprüfungen in interaktiven Lehrveranstaltungen

wie Proseminaren, Seminaren, Übungen, Kolloquien, Arbeitsgemeinschaften, Kursen, geleiteten Praktika, Exkursionen, Tutoraten, Mitarbeit an Forschungsprojekten oder begleitetem Selbststudium erfolgen durch aktive Beteiligung, insbesondere in Form von Referaten, Essays oder Übungsaufgaben, sofern sie nicht im Rahmen einer Modulprüfung durchgeführt werden.

Leistungsüberprüfungen in interaktiven Lehrveranstaltungen finden semesterweise statt; die Anmeldung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung.

Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können nicht wiederholt werden.

Die Bewertung erfolgt durch die für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden nach dem Prinzip «bestanden»/«nicht bestanden» (pass/fail).

Proseminar- und Seminararbeiten

Art. 18 . Interaktive Lehrveranstaltungen wie Proseminare, Seminare,

Übungen, Kolloquien, Exkursionen und begleitetes Selbststudium können mit einer Proseminar- oder Seminararbeit ergänzt werden. Die Anmeldung erfolgt mit der Abgabe der schriftlichen Arbeit.

Die schriftliche Arbeit wird von der Dozentin bzw. dem Dozenten beurteilt, die bzw. der das Thema der Arbeit gestellt hat. Seminararbeiten müssen benotet werden. Die verantwortliche Dozentin bzw. der verantwortliche Dozent entscheidet innert sechs Wochen nach Abgabe der schriftlichen Arbeit über die Annahme oder macht Auflagen für eine Überarbeitung.

Eine nicht angenommene schriftliche Arbeit kann einmal mit einem neuen Thema neu verfasst werden.

11)

Art. 17 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 16. 2. 2006 (wirksam seit

Praktikumsberichte

Art. 19 . Die Leistungsüberprüfung von individuellen Praktika erfolgt

durch Praktikumsberichte.12)

Praktika dauern mehrere Wochen bis zu sechs Monaten und finden in staatlichen oder privaten Institutionen statt. Nach Rücksprache mit der betreffenden Institution und den Studierenden legen die verantwortlichen Dozierenden Art und Dauer des Praktikums sowie Inhalt und Umfang des Praktikumsberichtes in einem Learning Contract schriftlich fest, der von der Unterrichtskommission des jeweiligen Studienfachs bzw. Studiengangs bewilligt wird.

Praktikumsberichte werden durch die zuständige Dozentin bzw. den zuständigen Dozenten bewertet.

Tutorielle Tätigkeit und Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung

Art. 20 . Für eine Tätigkeit im tutoriellen Bereich oder in der studentischen Selbstverwaltung können für das Bachelorstudium insgesamt

KP im komplementären Bereich angerechnet werden.

Der Entscheid über die Anrechnung erfolgt durch die fakultäre Prüfungskommission.

Bachelorprüfungen

Art. 21 .13) In jedem der beiden Studienfächer gemäss § 6 Abs. 1 findet

eine schriftliche Bachelorprüfung bzw. im Studiengang gemäss § 6 Abs.

finden zwei schriftliche Bachelorprüfungen statt.

Die Bachelorprüfungen dauern in jedem Studienfach vier, in einem Studiengang zweimal vier Stunden und finden im Rahmen derselben Prüfungssession statt. Ausgenommen sind Studienfächer, bei denen ein abgeschlossenes, von der Fakultät vorgängig anerkanntes Studium übernommen wurde. Über weitere, besonders begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag die Prüfungskommission. Für Bachelorprüfungen in ausserfakultären Studienfächern gelten die Regeln in den entsprechenden Studienordnungen.

Studierende müssen sich für die Bachelorprüfungen anmelden. Die Fakultät regelt die Anmeldung zu den Bachelorprüfungen, Prüfungsabläufe und Termine in einem Reglement.

Zu den Bachelorprüfungen wird zugelassen, wer zum Zeitpunkt der Anmeldung mindestens 60 KP in jedem Studienfach bzw. 120 KP im Studiengang erworben und die für die Gesamtnote zählenden, bewerteten Seminararbeiten nachweisen kann.

Als Prüfende fungieren die Dozierenden des betreffenden Studienfachs bzw. Studiengangs, die über eine Habilitation oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission.

12)

Art. 19 Abs. 1 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 16. 2. 2006 (wirksam

seit 1. 10. 2006). 13)

Art. 21 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 24. 4. 2008

(wirksam seit 1. 8. 2008).

Prüfungsinhalte und Anzahl der zur Auswahl stehenden Themen sind in den Studienordnungen der Studienfächer bzw. Studiengänge geregelt.

Die Bachelorprüfungen werden von den Prüfenden benotet.

Eine nicht bestandene Bachelorprüfung kann einmal wiederholt werden. Das wiederholte Nichtbestehen führt zum Ausschluss vom Studium im betreffenden Studienfach bzw. Studiengang. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt.

Bachelorabschlussnote

Art. 22 . Beim Bachelorstudium mit Studienfächern wird die Abschlussnote folgendermassen ermittelt:

  1. die Noten der in den jeweiligen Studienordnungen vorgeschriebenen Seminararbeiten in jedem der beiden Studienfächer (je 25%),

  2. die Noten der Bachelorprüfungen in jedem der beiden Studienfächer (je 25%).

Beim Bachelorstudium eines Studiengangs wird die Abschlussnote folgendermassen ermittelt:14)

  1. der Durchschnitt der Noten der in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Seminararbeiten (50%),

  2. die Noten der beiden Bachelorprüfungen (je 25%).

Prädikat

Art. 23 . Für ein bestandenes Bachelorstudium werden folgende Prädikate vergeben:

summa cum laude (6) insigni cum laude (5,5) magna cum laude (5) cum laude (4,5) rite (4) Bachelorurkunde und -zeugnis

Art. 24 . Wer das Bachelorstudium gemäss § 12 bestanden hat, erhält

eine von der Dekanin bzw. dem Dekan unterzeichnete Urkunde, aus welcher die studierten Studienfächer bzw. der studierte Studiengang sowie das Gesamtprädikat hervorgehen. Die Urkunde wird mit dem Siegel der Fakultät versehen. Damit wird der Grad eines Bachelor of Arts (B A) verliehen.

Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis aufgeführt, in welchem die besuchten Lehrveranstaltungen, die dafür erworbenen Kreditpunkte und Noten sowie die anerkannten Seminararbeiten detailliert ausgewiesen sind.

14)

Art. 22 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 16. 2. 2006 (wirksam seit 1. 10. 2006).

Werden im komplementären Bereich im Verlauf des Bachelor- und/ oder Masterstudiums thematisch zusammenhängende Studienleistungen im Umfang von mindestens 24 KP erworben, können diese auf Antrag an die Prüfungskommission in einem separaten Zertifikat speziell ausgewiesen werden. Die Liste der zertifizierbaren Studienangebote sowie deren Struktur werden in der Wegleitung für den komplementären Bereich aufgeführt. Die Wegleitung für den komplementären Bereich wird von der Fakultät erlassen.

Hilfsmittel für Leistungsüberprüfungen 25. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind, müssen diese von den jeweiligen Prüfenden vor Beginn der Leistungsüberprüfung angegeben werden.

Sind aus medizinischen Gründen besondere Hilfsmittel erforderlich, müssen diese bei der Anmeldung zur Leistungsüberprüfung angegeben werden.

Einsichtsrecht

Art. 26 . Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der

Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Verlangen Einblick in die schriftlichen Prüfungsunterlagen gewährt.

Verschiebung, Krankheitsfall und Fernbleiben

Art. 27 . Studierende melden sich zu Prüfungen gemäss den §§ 15–19

sowie § 21 an. Ein Antrag auf Verschiebung von Prüfungen oder Abgabeterminen ist unter Geltendmachung des Vorliegens triftiger Gründe schriftlich und spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungs- bzw. Abgabetermin beim Prüfungssekretariat einzureichen.

Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Prüfungssekretariat ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das Prüfungssekretariat legt möglichst bald einen Termin für die Nachprüfung fest.

Bleibt eine Studentin bzw. ein Student entgegen den Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 einer Prüfung fern, so gilt die Prüfung als «nicht bestanden» (fail) bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet.15) 15)

Art. 27 Abs. 3 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 16. 2. 2006 (wirksam

seit 1. 10. 2006).

Unlauteres Prüfungsverhalten

Art. 28 .16) Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, bei schriftlichen Arbeiten insbesondere durch die unbefugte

Verwertung unter Anmassung der Autorenschaft, gilt die betreffende Prüfung als «nicht bestanden» (fail) bzw. wird mit der Note 1,0 bewertet. Die Prüfungskommission kann einen Ausschluss vom Studium im jeweiligen Studienfach bzw. Studiengang beschliessen. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt.

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Art. 29 . Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Kreditpunkten, welche in einem anderen

Studienfach oder Studiengang bzw. an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, entscheidet die Prüfungskommission unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen; bei der Anrechnung an ein Studienfach bzw. einen Studiengang gemäss dieser Ordnung entscheidet sie auf Antrag der Unterrichtskommission. Dies gilt sinngemäss auch bei Fachwechseln. Die Anrechnung an ausserfakultäre Studienfächer ist in der jeweiligen Studienordnung geregelt.

Erworbene Kreditpunkte, die innert 9 Jahren nicht zur Verleihung eines akademischen Grades geführt haben, müssen nicht mehr angerechnet werden.

Im Falle eines Zweitstudiums können auf Antrag bereits abgeschlossene Studienfächer bzw. Studiengänge der Universität Basel oder gleichwertige Abschlüsse anderer Hochschulen von der fakultären Prüfungskommission anerkannt werden.

Den Betroffenen wird die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von Kreditpunkten mittels Verfügung mitgeteilt. Die Anrechnungsverfügung ergeht von der Fakultät.

16)

Art. 28 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 16. 2. 2006 (wirksam seit

v. zuständigkeit Zuständige Unterrichtskommissionen für die Studienfächer und Studiengänge

Art. 30 . Die Unterrichtskommissionen der Studienfächer bzw. Studiengänge setzen sich aus fünf oder sieben Mitgliedern zusammen, wovon

zwei bzw. vier Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, eine Vertretung der Lehrbeauftragten und wissenschaftlichen Mitarbeitenden, eine Vertretung der Assistierenden sowie eine Vertretung der Studierenden. Bei Unterrichtskommissionen mit fünf Mitgliedern können die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gruppierung I, soweit sie sich einig sind, nicht überstimmt werden.

Die Unterrichtskommissionen sind für die Konzeption und Durchführung des jeweiligen Studienfachs bzw. Studiengangs verantwortlich. Insbesondere beantragen sie der fakultären Prüfungskommission semesterweise das Lehrangebot des Studienfachs bzw. Studiengangs und beschliessen die Modalitäten der Leistungsüberprüfungen. Sie beantragen der Prüfungskommission die Anrechnung von vergleichbaren Studienleistungen, welche in einem anderen Studienfach oder Studiengang bzw. an einer anderen Hochschule erworben wurden bzw. werden, unter Berücksichtigung übergeordneter Bestimmungen. Darüber hinaus sind sie für alle Belange des jeweiligen Studienfachs bzw. Studiengangs zuständig, die nicht in den Kompetenzbereich eines übergeordneten Gremiums fallen.

Prüfungskommission

Art. 31 . Die fakultäre Prüfungskommission besteht aus acht Mitgliedern der Philosophisch-Historischen Fakultät (vier Mitglieder der

Gruppierung I, je ein Mitglied der Gruppierungen II und III, eine Studierende bzw. ein Studierender). Den Vorsitz führt die Studiendekanin bzw. der Studiendekan.

Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Fakultätsversammlung gewählt.

Die Prüfungskommission nimmt im Auftrag der Fakultät die ihr in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, berät und beaufsichtigt die Unterrichtskommissionen und entscheidet in Rücksprache mit den Unterrichtskommissionen in allen Fragen der Prüfungen, für welche diese Ordnung oder die jeweilige Studienordnung keine Bestimmungen enthalten.

Die Fakultät kann auf Antrag der Prüfungskommission bestimmte Entscheide an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission delegieren.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Prüfungskommission das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen.

Fakultät

Art. 32 . In allen übrigen Fragen, für die diese Ordnung keine Bestimmungen enthält, entscheidet die Fakultätsversammlung.

Härtefälle

Art. 33 .17) In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren.

vi. rechtsmittel Verfügungen und Rekurse

Art. 34 .18) Verfügungen gemäss dieser Ordnung bzw. der jeweiligen Studienordnung sind den Betroffenen von der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Sie

können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.

vii. übergangs- und schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

Art. 35 . Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium an der

Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel im Wintersemester 2005/06 und später beginnen.

Studierende, die ihr Studium gemäss der Ordnung der Philosophisch- Historischen Fakultät für das Lizentiatsexamen vom 9. Februar 1995 begonnen haben, können dieses nach Erlass dieser Ordnung bis Ende Frühjahrsemester 2012 gemäss den Bestimmungen der alten Ordnung abschliessen.19)

Studierende, die gemäss der Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für das Lizentiatsexamen vom 9. Februar 1995 studieren, können bis 30. November 2005 beim Dekanat die Äquivalenzüberprüfung und Anrechnung ihrer bisherigen Studienleistungen gemäss Abs. 4 im Hinblick auf die Weiterführung ihres Studiums in zwei Studienfächern bzw. in einem Studiengang gemäss dieser Ordnung und nach Massgabe der entsprechenden Studienordnungen schriftlich beantragen. Sie geniessen dabei keine Vorteile. Die Studienordnungen der jeweiligen Studienfächer bzw. Studiengänge regeln die Haupt- und Nebenfächer, die zum Übertritt ins jeweilige Studienfach bzw. in den jeweiligen Studiengang berechtigen. Die Anrechnungsverfügung ergeht bis 15. Februar 2006. Der Studiengangwechsel muss gemäss der Studierenden-Ordnung auf das Sommersemester 2006 beantragt werden. Der Studiengangwechsel wird vom Rektorat verfügt und kann nicht rückgängig gemacht werden. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan begründete Ausnahmen von diesen Fristen gewähren.

17) §§ 33 und 34 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 24. 4. 2008 (wirksam seit 1. 8. 2008). 18)

Art. 34 : Siehe Fussnote 17.

19)

Art. 35 Abs, 2 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 24. 4. 2008 (wirksam

seit 1. 8. 2008).

Bisher erbrachte Studienleistungen können an das Bachelorstudium angerechnet werden. Nicht nach ECTS erbrachte Studienleistungen werden auf ihre Äquivalenz überprüft. Über die Anerkennung und Anrechnung entscheidet die Prüfungskommission; bei der Anrechnung an ein Studienfach bzw. einen Studiengang entscheidet sie auf Antrag der Unterrichtskommission. Die Anrechnung an ausserfakultäre Studienfächer erfolgt nach Massgabe der jeweiligen Studienordnung.

Inkrafttreten

Art. 36 . Diese Ordnung ist im Kantonsblatt zu publizieren. Sie wird am

1. Oktober 2005 wirksam.

Sie ersetzt die Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für das Lizentiatsexamen (lic. phil.) vom 9. Februar 1995. Die Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel über die Ergänzungsprüfung in Latein vom 3. November 1989 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Anhang: Übersicht über die Zuordnung der Leistungsüberprüfungsformen zu den Lehrveranstaltungsformen und den damit verbundenen Erwerb von Kreditpunkten:

Form der Leistungsüberprüfung

Art. 19 Praktikumsberichte

Art. 17 Referate, Essays + § 20 tutorielle Tätigkeit /

Art. 18 Proseminar- und

Art. 15 Modulprüfungen § 21 Bachelorprüfung

Art. 16 mündl./schriftl.

KP (Richtwerte) Leistungsnachweise aktive Beteiligung Seminararbeiten Selbstverwaltung Lehrveranstaltungsform Modul x Vorlesung 1-2 x Vorlesung mit Übung / Kolloquium 3-4 x Proseminar 3 x Seminar 3 x Proseminararbeit 3 x Seminararbeit 5 x Übung 3 x Kolloquium 3 x Arbeitsgemeinschaft 3 x Tutorat 2 x Kurs mit Prüfung 3-5 x Kurs 3-5 x Exkursion x Mitarbeit an Forschungsprojekt x Praktikum x Tutorielle Tätigkeit / Selbstverwaltung 1-6 x Bachelorprüfung 5/10 x