561.810
Vollziehungsverordnung zum Gesetz vom 3. Juni 1982 über Sammlungen in der Öffentlichkeit
Kollektierverordnung 561.810 Vollziehungsverordnung zum Gesetz vom 3. Juni 1982 über Sammlungen in der Öffentlichkeit (Kollektierverordnung) Vom 17. August 1982
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 7 des Gesetzes vom 3. Juni 1982 über Sammlungen in der Öffentlichkeit (Kollektiergesetz) sowie auf das Gesetz vom 9. März 1972 über die Verwaltungsgebühren, erlässt folgende Verordnung:
Geltungsbereich
Art. 1 .1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf alle
Sammlungen in der Öffentlichkeit, die im Kantonsgebiet zu einem wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck veranstaltet werden.
Auf Sammlungen im geschlossenen Kreis, namentlich innerhalb von Vereinen oder Religionsgemeinschaften, sowie auf Sammlungen in der Öffentlichkeit für politische Zwecke findet die Verordnung keine Anwendung. Gleiches gilt für Sammelaktionen, die überwiegend privaten Interessen dienen und als solche unter das Bettelverbot fallen.
Begriff der Sammlung
Art. 2 .2) Als Sammlung im Sinne des Kollektiergesetzes gilt die direkte
oder indirekte Aufforderung an die Öffentlichkeit mittels Sammellisten, Werbebriefen, Aufrufen usw., für einen wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck Geld oder Naturalien zu spenden.
Den Sammlungen sind gleichgestellt:
das Angebot von Waren, Abzeichen oder Leistungen anderer Art, wenn aus den Umständen oder der Preisbestimmung hervorgeht, dass es sich nicht um ein gewöhnliches, nach kaufmännischen Grundsätzen durchgeführtes Geschäft handelt, und wenn darauf hingewiesen wird, dass der Ertrag ganz oder teilweise für einen wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck bestimmt ist;
Veranstaltungen, bei deren Ankündigung darauf hingewiesen wird, dass der Ertrag ganz oder teilweise einem wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck zugeführt wird;
die Aufforderung zum Abschluss von Rechtsgeschäften anderer Art, deren Ertrag ganz oder teilweise einem wohltätigen oder gemeinnützigen Zweck dienen soll.
Die Vorschriften des Hausiergesetzes und des Billettsteuergesetzes bleiben vorbehalten.
1) §§ 1 und 2 in der Fassung des RRB vom 5. 10. 1982 (wirksam seit 10. 10. 1982). 2)
Art. 2 : Siehe Fussnote 1.
1. 5. 1998 49 561.810 Lotterien / Kollekten Vollzugs- und Bewilligungsbehörden
Art. 3 . Zuständig für den Vollzug des Gesetzes, insbesondere die Erteilung der Sammelbewilligung sind:
für Sammlungen im ganzen Kantonsgebiet oder im Gebiet der Stadt Basel die Abteilung Administrative Dienste des Polizei- und Militärdepartements;
für Sammlungen ausschliesslich im Gebiet einer Landgemeinde die betreffende Gemeindeverwaltung.
Bewilligungsgesuche
Art. 4 . Gesuche um Erteilung einer Sammelbewilligung sind mindestens 14 Tage vor Beginn der Sammlung bei der Bewilligungsbehörde
einzureichen und haben Auskunft zu geben über Zweck, Dauer und Art der Sammlung sowie über den Veranstalter und die für die Durchführung der Sammlung verantwortlichen Personen.
Bewilligung
Art. 5 . Die Sammelbewilligung wird gebührenfrei erteilt. Sie enthält
Angaben über den Veranstalter und den Zweck der Sammlung, die Dauer der Bewilligung sowie allfällige Auflagen und Bedingungen.
Auf Sammellisten wird bei der Bewilligungserteilung ein amtlicher Stempelaufdruck angebracht, der das Bestehen und die Dauer der Bewilligung bescheinigt.
Dauer der Bewilligung
Art. 6 . Bewilligungen für Sammlungen auf öffentlichen Strassen oder
Plätzen werden für die Dauer von ein bis zwei Tagen, für andere Sammlungen für eine Dauer von höchstens zwei Monaten erteilt. Die Bewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.
Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen Dauerbewilligungen erteilen.
Beschränkungen
Art. 7 . Schulpflichtige Kinder dürfen während der Schulzeit nur mit besonderer Genehmigung des Erziehungsdepartementes zu öffentlichen
Sammlungen beigezogen werden.
Das Sammeln in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung ist ohne besondere Bewilligung der betreffenden Verwaltung verboten.
Kollektierverordnung 561.810 Rechtsmittel
Art. 8 . Gegen den Entscheid über ein Bewilligungsgesuch, den Inhalt
einer erteilten Bewilligung sowie gegen andere Verfügungen der Bewilligungsbehörde kann nach den allgemeinen Bestimmungen an das Polizei- und Militärdepartement bzw. bei Entscheiden einer Gemeindeverwaltung an den betreffenden Gemeinderat rekurriert werden.
Schlussbestimmungen
Art. 9 . Diese Verordnung ersetzt die Kollektierverordnung vom 21. Dezember 1946. Sie ist zu publizieren und wird sofort wirksam.3)
3) Wirksam seit 22. 8. 1982.
1. 5. 1998 49