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Gesetz über das Hausierwesen, die Wanderlager, den zeitweiligen Gewerbebetrieb, die öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen sowie das Trödel- und Pfandleihgewerbe
Gesetz über das Hausierwesen, die Wanderlager, den zeitweiligen Gewerbebetrieb, die öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen sowie das Trödel- und Pfandleihgewerbe1) Vom 7. Dezember 19332)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, erlässt folgendes Gesetz:
I. Hausieren
1. begriff
Art. 1 . Als Hausieren im Sinne dieses Gesetzes gilt:
1. das Feilbieten unbestellter Waren von Haus zu Haus (Kleinhandel von Haus zu Haus) sowie das Feilbieten von unbestellten Waren an nichtständigen Verkaufsstellen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Strassenhandel), sofern der Verkauf der Gegenstände nicht dem Zweck einer polizeilich bewilligten oder bewilligungsfreien Kollekte dient; 2. der gewerbsmässige Ankauf oder Eintausch von Waren im Umherziehen; 3. der Betrieb eines Handwerkes im Umherziehen.
2. bewilligungspflicht
Art. 2 . Zur Ausübung des Hausierens bedarf es unter Vorbehalt von § 3
einer Hausierbewilligung des Polizei- und Militärdepartementes.
Die Hausierbewilligung gilt lediglich für den Handel mit darin bezeichneten Waren oder für das darin umschriebene Gewerbe und berechtigt nur die darin genannte Person. Aus wichtigen Gründen kann jedoch die Bewilligung mit behördlicher Zustimmung auf einen nächsten Angehörigen ihres Inhabers übertragen werden, sofern dieser die in § 5 erwähnten Voraussetzungen für die Ausübung des Hausierhandels erfüllt.
1) §§ 26–43 dieses G wurden dem BR zur Genehmigung unterbreitet; der BR hat diese am 12. 7. 1946 erteilt. 2) Wirksam seit 1. 8. 1934.
3. bewilligungsfreies hausieren
Art. 3 .3) Keine Hausierbewilligung ist erforderlich:
1. für den Kleinhandel von Haus zu Haus und den Strassenhandel mit Gegenständen des Marktverkehrs (Gemüse, Obst, Südfrüchte, Beeren, Eier, Butter, Käse, lebende Fische, Brennholz, Wellen und dergleichen); 2. für den Kleinhandel von Haus zu Haus, sofern es sich um die Zuführung des regelmässigen Bedarfs an Milch und Milchprodukten oder von Brot und Backwaren handelt; 3. für den Betrieb eines Handwerks im Umherziehen, wenn dabei lediglich reparaturbedürftige Waren abgeholt werden, und sofern ein Auftrag zum Abholen erteilt wurde und die Arbeit in hiesigen ständigen Geschäftsräumen ausgeführt wird.
Die sanitäts- und marktpolizeilichen Vorschriften sowie die §§ 11–15 dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
4. aufsicht
Art. 4 . Die Aufsicht über das Hausierwesen steht dem Polizei- und Militärdepartement zu.
5. die hausierbewilligung
a) Erteilung
Art. 5 . Eine Hausierbewilligung darf nur an Personen erteilt werden, die
1. Schweizer Bürger oder Angehörige eines Staates sind, der gegenüber Schweizern Gegenrecht hält; 2. das 18. Altersjahr zurückgelegt haben; 3. einen guten Leumund geniessen; 4. nicht mit einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit behaftet sind.
Die Erteilung oder Erneuerung einer Hausierbewilligung kann gegenüber Personen verweigert werden: 1. denen sie früher entzogen worden ist; 2. die sich wiederholt oder in schwerer Weise gegen Bestimmungen dieses Gesetzes vergangen haben; 3. die in den letzten fünf Jahren wegen Landstreicherei, Bettels oder Trunkenheit bestraft worden sind.
3)
Art. 3 in der Fassung des G vom 13. 3. 1947.
b) Inhalt
Art. 6 . Die Hausierbewilligung hat zu enthalten:
1. den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Zivilstand, den Heimatort und den Wohnort der berechtigten Person; 2. die Bezeichnung der zum Vertrieb oder Erwerb bewilligten Waren oder des bewilligten Gewerbes; 3. die Dauer der Bewilligung; 4. die bezahlte Gebühr; 5. das Datum der Ausfertigung sowie die Unterschrift des Beamten; 6. die Vorschriften der §§ 8–15 dieses Gesetzes.
c) Dauer
Art. 7 . In der Regel sind Hausierbewilligungen auf die Dauer einer
Woche oder eines Monats zu erteilen.
Für besondere Anlässe kann eine Bewilligung auf eine kürzere Frist ausgestellt werden.
Gegenüber Personen, die das Hausiergewerbe regelmässig fortbetreiben, insbesondere gegenüber Lumpensammlern, ist ausnahmsweise die Erteilung der Bewilligung bis auf die Dauer eines Jahres zulässig.
d) Mitführen der Bewilligung
Art. 8 . Der Hausierer hat die Bewilligung beim Ausüben seines Gewerbes ständig bei sich zu tragen und sie auf Verlangen vorzuweisen.
e) Nichtausnützen
Art. 9 . Aus dem Nichtbenützen einer Bewilligung entsteht dem Hausierer weder ein Anspruch auf deren Verlängerung noch auf Rückerstattung der Gebühr.
Aus wichtigen Gründen, Krankheit, Unfall usw., kann die Bewilligung um die nicht benützte Zeit kostenlos verlängert werden.
f) Entzug
Art. 10 . Die Hausierbewilligung kann dem Inhaber entzogen werden:
1. wenn ein Grund vorliegt, der die Behörde gemäss § 5 ermächtigt, die Erteilung oder die Erneuerung der Bewilligung zu verweigern; 2. wenn der Hausierer bei Ausübung seines Gewerbes Handlungen begangen hat, die den guten Sitten widersprechen, oder wenn gegen ihn begründete Klagen wegen Belästigung, Übervorteilung oder Prellerei des Publikums eingegangen sind.
6. beschränkungen des hausierhandels
a) Persönliche Beschränkung
Art. 11 . Personen, die mit einer ansteckenden oder ekelerregenden
Krankheit behaftet sind, sowie schulpflichtigen Kindern ist auch der nach § 3 bewilligungsfreie Hausierhandel untersagt. Hausierern, die selbsterzeugte landwirtschaftliche Produkte feilhalten, ist es jedoch gestattet, sich durch ihre Kinder begleiten zu lassen.
Personen unter achtzehn Jahren ist es untersagt, mit Blumen und Pflanzen zu hausieren und bei der Ausübung des Hausierhandels Wirtschaften aufzusuchen.4)
b) Vom Hausierhandel ausgeschlossene Waren
Art. 12 . Vom Kleinhandel von Haus zu Haus und vom Strassenhandel
sind alle Waren ausgeschlossen, deren Vertrieb in der betreffenden Art des Hausierens durch das eidgenössische Recht oder durch kantonale Gesetze verboten ist. Weitere Einschränkungen können vom Regierungsrat durch Verordnung getroffen werden. Überdies ist das Polizei- und Militärdepartement ermächtigt, Hausierverbote wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu erlassen.
Über die vom Hausierhandel ausgeschlossenen Waren hat das Polizei- und Militärdepartement ein Verzeichnis zu führen. Dieses Verzeichnis ist periodisch im Kantonsblatt bekanntzugeben.
c) Zeitliche Beschränkung
Art. 13 .5) Das Hausieren ist verboten:
1. an öffentlichen Ruhetagen; vorbehalten bleiben die im Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage vorgesehenen Ausnahmen; 2. in privaten Liegenschaften sowie auf Strassen und Plätzen von 18.30 bis 8 Uhr. An den Vorabenden der öffentlichen Ruhetage darf nur bis 17 Uhr hausiert werden.6) 3. in Wirtschaften nach 21 Uhr.
Von diesen Verboten ist der Verkauf von Zeitungen ausgenommen; immerhin darf dieser Verkauf an Sonn- und Feiertagen erst von 18 Uhr an stattfinden.
Das Polizei- und Militärdepartement ist ermächtigt, für besondere Anlässe Ausnahmen zu bewilligen.
Das laute Ausrufen der Ware zur Nachtzeit ist verboten.
4)
Art. 11 Abs. 2 in der Fassung des G vom 13. 3. 1947. 5)
Art. 13 in der Fassung des G vom 13. 3. 1947.
6) Vorausgehender Satz in der Fassung des G vom 10. 12. 1953.
d) Örtliche Beschränkungen
Art. 14 . Das Hausieren ist verboten:
1. in den Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, sofern hiezu nicht eine besondere Bewilligung der einzelnen Verwaltung erteilt worden ist; 2. in privaten Liegenschaften, sofern dies durch Aufschrift oder auf andere Weise kundgetan wird.
Auf Strassen und Plätzen dürfen die Hausierer nicht länger stehenbleiben, als es zur Abgabe der verkauften Gegenstände notwendig ist, sofern sie nicht im Besitz einer besonderen Bewilligung sind.
Das Polizei- und Militärdepartement ist ermächtigt, den Strassenhandel auf bestimmten öffentlichen Strassen und Plätzen zu untersagen.
e) Abzahlungsgeschäfte
Art. 15 . Abzahlungsgeschäfte im Hausierhandel sind verboten.
7. gebühren
Art. 16 . Für die Erteilung oder die Erneuerung einer Hausierbewilligung ist eine Gebühr zu erheben. Diese Gebühr beträgt für die Dauer
eines Monats mindestens Fr. 2.– und höchstens Fr. 600.–. Sie ist im voraus zu entrichten.
Die Grundsätze, nach denen das Polizei- und Militärdepartement die Gebühren in den einzelnen Fällen zu bemessen hat, sind durch eine Verordnung des Regierungsrates festzusetzen.
II. Wanderlager und zeitweiliger Gewerbebetrieb 1. wanderlager
a) Bewilligungspflicht
Art. 17 . Nicht im Kanton ansässige Geschäftsleute, die hier Waren nur
während kurzer Zeit in Geschäftslokalen, Gasthöfen, an offenen Verkaufsstellen oder auf ähnliche Weise feilhalten, bedürfen hiezu einer polizeilichen Bewilligung.
b) Erteilung der Bewilligung
Art. 18 . Eine derartige Wanderlagerbewilligung darf nur an Schweizer
Bürger und Angehörige eines Staates, der gegenüber Schweizern Gegenrecht hält, erteilt werden.
c) Dauer der Bewilligung
Art. 19 . Wanderlagerbewilligungen werden längstens auf die Dauer
eines Monats erteilt.
d) Gebühren
Art. 20 . Für die Erteilung einer Wanderlagerbewilligung ist eine Gebühr bis zu Fr. 1000.– im Monat zum voraus zu entrichten.7)
Geschäftsleute und Marktverkäufer, die ihre Waren in den während der Messe und an Märkten aufgestellten Buden und Ständen feilbieten, haben die hiefür festgesetzten Gebühren zu entrichten.
2. zeitweiliger gewerbebetrieb
a) Bewilligungspflicht
Art. 21 . Unternehmer und Gewerbetreibende, die bei ausländischem
Wohnsitz oder bei nur kurzfristigem Aufenthalt im hiesigen Kantonsgebiet eine Arbeit ausführen, bedürfen hiezu einer polizeilichen Bewilligung.
Auf Angestellte und Arbeiter, die bei ausländischem Wohnsitz regelmässig hier arbeiten, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
b) Gebühren
Art. 22 . Für die Erteilung einer Bewilligung zum zeitweiligen Gewerbebetrieb ist eine Gebühr bis zu Fr. 200.– im Monat zum voraus zu entrichten.
III. Öffentliche Aufführungen und Schaustellungen
1. bewilligungspflicht
Art. 23 . Öffentliche Aufführungen, Vorstellungen, Konzerte, sportliche
Veranstaltungen und dergleichen, für deren Besuch in irgendeiner Form ein Eintrittsgeld erhoben wird, bedürfen einer polizeilichen Bewilligung.
2. gebühren
Art. 24 . Die Erteilung der Bewilligung erfolgt durch das Polizei- und Militärdepartement gegen eine im voraus zu entrichtende Gebühr. Die
Gebühr beträgt für den Tag oder die Veranstaltung Fr. 5.– bis 200.–; in besonderen Fällen kann sie auf Fr. 500.– erhöht werden.
Wird für die Errichtung von Schaubuden und dergleichen staatlicher Grund und Boden in Anspruch genommen, so ist dafür ausserdem der zuständigen Behörde ein angemessenes Platzgeld zu entrichten.
7)
Art. 20 Abs. 1 in der Fassung des G vom 5. 7. 1968.
3. entzug der bewilligung
Art. 25 . Die Bewilligung ist sofort zu entziehen, wenn die an sie geknüpften Bedingungen nicht befolgt werden, wenn durch die Veranstaltung Ärgernis erregt oder wenn dadurch die öffentliche Ordnung
gefährdet wird.
8)
4. erreichbarkeit mit dem öffentlichen verkehr
Art. 25a .8) Veranstalter von Anlässen wie Messen, Kongressen, Konzerten, Sportveranstaltungen und dergleichen mit voraussichtlich hohem
Besucheraufkommen haben sicherzustellen, dass die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr in angemessener Weise gewährleistet ist.
Ist diese weder durch das ordentliche Verkehrsangebot noch durch die Transportunternehmungen selbst angemessen gewährleistet, kann der Veranstalter verpflichtet werden, Mehrleistungen des öffentlichen Verkehrs zu bestellen und, soweit zwischen ihm und der Transportunternehmung keine andere Vereinbarung getroffen ist, die ungedeckten Kosten abzugelten.
Der Regierungsrat kann das Nähere in einer Verordnung regeln.
IV. Trödel- und Pfandleihgewerbe
1. vorbehalt der bestimmungen des zivilgesetzbuches
Art. 26 . Für Versatzpfänder gelten die Bestimmungen der Art. 907–915
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Zur Regelung des Trödel- und Pfandleihgewerbes werden ausserdem die nachstehenden Vorschriften erlassen.
2. bewilligungspflicht
Art. 27 .9) Zum Betrieb des Trödelgewerbes (gewerbsmässiger Kauf,
Verkauf und Eintausch von gebrauchten Gegenständen, mit Ausnahme von Antiquitäten) sowie zum An- und Verkauf und Eintausch von Altmetallen und Metallabfällen oder zum Betrieb des Pfandleihgewerbes ist eine polizeiliche Bewilligung erforderlich.
Keiner Bewilligung bedarf es für den ausschliesslichen Verkauf von Gegenständen, die an Ganten erworben worden sind, oder für den Eintausch gebrauchter Gegenstände als Anzahlung beim Kauf neuer der gleichen Art.
8)
Art. 25a samt Titel beigefügt durch GRB vom 18. 10. 2000 (wirksam seit 24. 3.
2002). 9)
Art. 27 Abs. 1 und 2 in der Fassung des G vom 5. 7. 1968.
Der gewerbsmässige Betrieb eines Rückkaufgeschäftes oder eines ähnlichen, die Beschaffenheit als Pfandleihgeschäft verbergenden Unternehmens ist untersagt.
3. erteilung von bewilligungen
Art. 28 . Die Trödel- oder Pfandleihbewilligung darf nur Bewerbern erteilt werden, die mehrjährig, handlungsfähig, im Kanton Basel-Stadt
niedergelassen und gut beleumdet sind.
Die Bewilligung ist gegen eine zum voraus zahlbare Gebühr von Fr. 30.– bis Fr. 80.– jeweilen bis Ende des laufenden Jahres zu erteilen. In besonderen Fällen kann die Minimalgebühr bis auf Fr. 10.– herabgesetzt werden.10)
Der Ausweis über die erteilte Bewilligung hat den Namen, die Heimat und den Wohnort des Bewerbers sowie die Vorschriften der §§ 29–42 dieses Gesetzes zu enthalten.
4. pflichten der trödler und pfandleiher
a) Anzeigepflicht
Art. 29 . Die Trödler und Pfandleiher haben sich bei Ankäufen im Wert
von über Fr. 10.–, über die Person des Verkäufers oder Verpfänders durch Vorlage eines amtlichen Ausweises zu vergewissern.11)
Trödler und Pfandleiher, denen Gegenstände ihres Gewerbes unter verdächtigen Umständen oder von verdächtigen Personen angeboten werden, haben hiervon sofort der Polizei Anzeige zu machen.
b) Verbot von Geschäften mit Minderjährigen
Art. 30 . Von Minderjährigen dürfen Gegenstände weder gekauft noch
in Pfand genommen werden.
10)
Art. 28 Abs. 2 in der Fassung des G vom 5. 7. 1968. 11)
Art. 29 Abs. 1 eingefügt durch G vom 5. 7. 1968; dadurch wurde die bisher geltende Bestimmung zu Abs. 2.
c) Buchführung
Art. 31 .12) Die Pfandleiher haben über die in ihrem Geschäfte angenommenen Gegenstände Buch zu führen. Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Einträge haben in chronologischer Reihenfolge zu erfolgen und sind mit
Tinte oder Kugelschreiber zu schreiben. Die Bücher haben folgende Angaben zu enthalten: die Ordnungsnummer, das Datum des Geschäftsabschlusses, den Namen, Vornamen und die Adresse des Verpfänders, die genaue Bezeichnung des Pfandes (beispielsweise die Fabriknummer), den Betrag der Schätzung, des Darlehens und der monatlichen Zinsen, die Dauer des Pfandvertrages bzw. den Verfalltag, das Datum der Einlösung oder Veräusserung des Pfandes, den Erlös und den dem Verpfänder eventuell zukommenden Betrag.
Die Trödler haben nach den Weisungen des Polizei- und Militärdepartements über die getätigten Geschäfte einen Kontrollblock mit fortlaufend numerierten Souchen nach dem Durchschreibesystem zu führen, der ihnen zum Selbstkostenpreis vom Polizei-und Militärdepartement geliefert wird. Die Souchen sind vorschriftsgemäss auszufüllen.
d) Pfandverträge
Art. 32 . Die Pfandverträge müssen mindestens auf die Dauer von sechs
Monaten lauten. Es steht jedoch dem Verpfänder frei, das Pfandobjekt vor Ablauf dieser Zeit einzulösen.
e) Pfandscheine
Art. 33 . Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder einen Pfandschein auszustellen, der mit dem entsprechenden Eintrag im Pfandbuch wörtlich übereinstimmt und die Namensunterschrift des Pfandleihers trägt.
Die Einlösung des Pfandes geschieht gegen Abgabe dieses Scheines.
Zur Ausübung der Rechte des Verpfänders ist dem Pfandleiher und Dritten gegenüber der Inhaber des Pfandscheins berechtigt, sofern jene Personen nicht wissen oder wissen sollten, dass der Inhaber auf unredliche Weise in den Besitz des Scheines gelangt ist.
12)
Art. 31 in der Fassung des G vom 5. 7. 1968.
f) Zinsen und Gebühren des Pfandleihers
Art. 34 . Der Pfandleiher darf keinen höheren Zins als 2% im Monat von
Darlehen bis zu Fr. 50.– und 1% im Monat für Summen über Fr. 50.– berechnen.
Die Monate werden vom Darlehenstag an bis zu dem ziffernmässig dem Darlehenstage entsprechenden Tage des letzten Darlehensmonats, bei dem Fehlen dieses Tages bis zum letzten Tage des letzten Monats berechnet.
Jeder auch nur angefangene Monat wird als voller Monat berechnet.
Ausserdem kann der Pfandleiher für die Ausstellung des Pfandscheines eine Gebühr von 50 Rp. für Darlehen bis Fr. 10.– und von 1% der Darlehenssumme für Darlehen über Fr. 10.–, mindestens aber Fr. 1.– pro Pfand, erheben.13)
Ausser Zins und Schreibgebühr dürfen keine Gebühren erhoben werden, ausgenommen allfällige Speditionsgebühren; diese haben den für solche Besorgungen hier üblichen Ansätzen zu entsprechen.
g) Erneuerung eines Pfandvertrages
Art. 35 . Bei Erneuerung eines Pfandvertrages ist in gleicher Weise zu
verfahren, wie wenn ein neues Geschäft abgeschlossen wird. Es haben demnach eine neue Eintragung im Pfandbuch und die Ausfertigung eines neuen Pfandscheines stattzufinden.
h) Aufbewahren der verpfändeten Gegenstände
Art. 36 . Der Pfandleiher darf die verpfändeten Gegenstände nicht weiterverpfänden. Er hat vielmehr diese Gegenstände in zweckentsprechenden Lokalitäten aufzubewahren und gegen Feuergefahr zu versichern. Die Wahl und jede Veränderung der Geschäftslokalitäten sind
dem Polizei- und Militärdepartement anzuzeigen.
i) Pfandverwertung
Art. 37 . Die Verwertung der verfallenen Pfänder hat durch gerichtliche
Versteigerung zu geschehen.
Um die Bewilligung zur Versteigerung ist beim Zivilgerichtspräsidenten unter Vorlage des Pfandbuches und eines Verzeichnisses der verfallenen Pfandscheine nachzusuchen.
Nach erfolgter Bewilligung sind Zeit und Ort der Versteigerung und die Pfandscheinnummern der zu versteigernden Pfänder im Kantonsblatt zu publizieren. Die Versteigerung darf frühestens drei Wochen nach erfolgter Bekanntmachung stattfinden.
Ein über den Darlehensbetrag, die Zinsen, die Einrückungsgebühr und die Gantkosten erzielter Mehrerlös ist dem Pfandschuldner auszuzahlen. Der eingeschriebene Verpfänder kann einen allfälligen Mehrerlös auch ohne Vorweisung des Pfandscheines erheben, wenn er sich binnen fünf Jahren seit der Versteigerung meldet.
13)
Art. 34 Abs. 4 in der Fassung des G vom 5. 7. 1968.
k) Auslösung des Pfandes
Art. 38 . Für die Auslösung des Pfandes ist ZGB Art. 912 massgebend.
Der eingeschriebene Verpfänder ist zur Sicherung seiner Rechte befugt, gegen die Versteigerung des Pfandes Einsprache zu erheben, wenn er gleichzeitig die auf dem Pfande haftenden Beträge der Anstalt zur Verfügung stellt.
l) Kautionspflicht
Art. 39 . Zur Sicherheit der Ansprüche der Verpfänder hat der Pfandleiher bei der Finanzverwaltung eine Kaution von Fr. 2000.– in bar oder in
Wertschriften zu hinterlegen.
Diese Kaution haftet für Entschädigungsansprüche, welche im hiesigen Kanton eingeklagt werden, sowie für alle Strafen und Kosten, die dem Pfandleiher infolge Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Gesetzes erwachsen könnten.
Barkautionen werden zu 4% jährlich verzinst.
m) Aufsicht
Art. 40 . Trödler und Pfandleiher sind verpflichtet, den Polizeibediensteten jederzeit Zutritt in ihre Geschäftslokale und Einsicht in ihre sämtlichen Bücher usw. zu gestatten, und haben ihnen jede Auskunft über
den Geschäftsbetrieb zu erteilen.
5. entzug der bewilligung
Art. 41 . Den Trödlern und Pfandleihern kann wegen Verlustes des guten
Leumunds oder Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes der fernere Betrieb des Gewerbes untersagt werden.
V. Vorbehalt der fremdenpolizeilichen Vorschriften
Art. 42 . Gegenüber Ausländern bleiben die fremdenpolizeilichen Vorschriften vorbehalten.
VI. Strafbestimmungen
Art. 43 .14) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über öffentliche Aufführungen und Schaustellungen werden nach § 77, ordnungswidriger Betrieb des Hausier-, Trödel- oder Pfandleihgewerbes nach
den §§ 156 und 161 des Polizeistrafgesetzes15) bestraft.
VII. Delegationsbefugnis des Departementsvorstehers16)
Art. 44 .16) Der zuständige Departementsvorsteher kann die Befugnisse,
die ihm aufgrund dieses Gesetzes zustehen, einzeln oder gesamthaft auf eine Verwaltungseinheit seines Departementes übertragen.
VIII. Schlussbestimmungen17) Durch dieses Gesetz wird das Gesetz über das Hausierwesen, die Wanderlager, den zeitweiligen Gewerbebetrieb, die öffentlichen Aufführungen und Schauvorstellungen, das Trödel- und Pfandleihgewerbe vom 13. November 1882 aufgehoben.
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Wirksamkeit.18) 14)
Art. 43 in der Fassung des G vom 5. 7. 1968.
15) Das Polizeistrafgesetz von 1872 ist aufgehoben; siehe jetzt insbesondere §§ 69 und 80 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. 6. 1978. 16) Abschn. VII mit § 44 eingefügt durch § 53 Ziff. 42 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976; dadurch wurde der bisherige Abschn. VII zu Abschn. VIII. 17) Abschn. VIII: Siehe Fussnote 16. 18) Das G wurde durch RRB vom 16. 6. 1934 auf den 1. 8. 1934 in Wirksamkeit erklärt.
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