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Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Hausnummern

Vom 11. März 1980 (Stand 11. März 1980)

Gestützt auf § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 11. März 1980 über Hausnummern erlässt das Tiefbauamt folgende Ausführungsbestimmungen:

Ziffer 1 Begriff

Die Hausnummer bezeichnet ein oder mehrere Gebäude an einer im offiziellen Strassenverzeichnis des Baulinienbüros des Tiefbauamtes enthaltenen Strasse.

Ziffer 2 Zuständigkeit

  • 2.1. Das Baulinienbüro vergibt die Hausnummern, führt die Änderungen im Verwaltungsinformationssystem nach und orientiert die betroffenen Grundeigentümer und interessierten Instanzen.

  • 2.2. Das Vermessungsamt trägt die Hausnummern in die Grundbuchpläne ein.

Ziffer 3 Zuteilungskriterien

Die Nummerierung erfolgt in numerischer Reihenfolge vom der Schifflände näher liegenden Strassenende aus. Im Zweifelsfalle ist die Entfernung zum Rhein massgebend. Die linke Häuserreihe erhält ungerade, die rechte gerade Hausnummern.

Grundsätzlich ist für jedes Grundstück mindestens eine Hausnummer reserviert. Für Baulücken ist eine angemessene Zahl von Hausnummern freizuhalten.

Die Zuteilung einer Hausnummer richtet sich nach der Erschliessung, der Zugänglichkeit, der Grösse und der Überbauungsmöglichkeit des Grundstücks und berücksichtigt bestehende Hausnummern. Vorbehalten bleibt eine besondere Regelung für spezielle Objekte.

Ziffer 4 Zuteilungsverfahren

Die Nummerierung erfolgt in der Regel vor der Publikation des Baubegehrens. Spätere Änderungen von Hausnummern aufgrund von Projektänderungen, Unterteilungen oder Zusammenlegungen von Bauten sowie aufgrund von Grenzmutationen und Strassenumbenennungen kann das Baulinienbüro anordnen.

Ziffer 5 Pflichten des Grundeigentümers

  • 5.1. Die Nummernschilder sind bei der Baukasse gegen die in § 2 der Verordnung über Hausnummern bestimmte Taxe zu beziehen und nach den Weisungen des Bauinspektorates oder des Baulinienbüros an den Bauten in augenfälliger Weise anzubringen.

  • 5.2. Die Benützung nicht offizieller Hausnummern ist nicht gestattet.

  • 5.3. Der Grundeigentümer trägt die Kosten für die von ihm verursachten Änderungen der Hausnummerierung.

Ziffer 6 Rechtsmittel

Das Rekursverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Verordnung über Hausnummern vom 11. März 1980 in Kraft.

KB 23.04.1980