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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

Vom 30. Juni 2026 (Stand 9. Juli 2026)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetztes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vom 16. Juni 20171, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P260956,

beschliesst:

Art. 1 Nichtionisierende Strahlung in Solarien und in der Kosmetik

Das Gesundheitsdepartement ist für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien und im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke zuständig.

Art. 2 Veranstaltungen mit Schall

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist für den Vollzug der Vorschriften betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall zuständig.

Art. 3 Laserpointer

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist für den Vollzug der Vorschriften über Laserpointer zuständig.

Art. 4 Übertragung von Vollzugsaufgaben

Vollzugsaufgaben können Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden.

Art. 5 Gebühren

Für Kontrollen und Massnahmen werden Gebühren erhoben. Sie werden nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach der erforderlichen Sachkenntnis und Funktionsstufe des ausführenden Personals Fr. 90 – 200.

Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.

Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft2.

KB 04.07.2026