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Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung
Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung1) Vom 22. November 1951
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, erlässt zur Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 19511) folgendes Gesetz:
i. öffentliche arbeitsvermittlung Organisation
Art. 1 . Als kantonale Zentralstelle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes wird das Kantonale Arbeitsamt bezeichnet. Es untersteht
der Aufsicht des zuständigen Departements. Dem Kantonalen Arbeitsamt ist zur Erledigung der Aufgaben der Arbeitsvermittlung die öffentliche Stellenvermittlung unterstellt. Diese gliedert sich in eine Männer- und eine Frauenabteilung. In der Frauenabteilung sind mit der Vermittlung grundsätzlich nur Frauen zu betrauen.2)
Der Stellenvermittlung können für die Vermittlung von Jugendlichen sowie von Invaliden und Schwervermittelbaren besondere Abteilungen angegliedert werden. Nötigenfalls kann die Gemeindekanzlei Riehen mit einzelnen Funktionen der Stellenvermittlung für die in Riehen und Bettingen wohnhaften Personen betraut werden.
Benützung der öffentlichen Stellenvermittlung
Art. 2 . Die öffentliche Stellenvermittlung steht, vorbehältlich der für
Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung geltenden einschränkenden Vorschriften des Bundes, allen arbeitsuchenden Personen offen.
Über die Benützung der Stellenvermittlung durch die öffentlichen Verwaltungen und die Gerichte sowie durch Arbeitgeber, die staatliche oder staatlich subventionierte Arbeiten ausführen, erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Vorschriften.
Grundsätze für die Arbeitsvermittlung
Art. 3 . Die Arbeitsvermittlung hat unter Berücksichtigung der erforderlichen Eignung und der persönlichen Verhältnisse des Arbeitsuchenden zu erfolgen.
Über die Durchführung der Arbeitsvermittlung im einzelnen erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Vorschriften.
1) Das in diesem Erlass mehrfach zitierte BG ist aufgehoben; massgebend ist jetzt das eidg. Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) vom 6. 10. 1989 (SR 823.11). Die kant. Erlasse über Arbeitsvermittlung werden zurzeit revidiert. 2) §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 1 sowie §§ 11 und 14 geändert durch V vom 16. 1. 1979 (Anpassung an das Organisationsgesetz). Die Gliederung in eine Männer- und eine Frauenabteilung (§ 1 Abs. 1) ist weggefallen.
1. 5. 1998 49 819.500 Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung Mitwirkung der öffentlichen Stellenvermittlung bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung
Art. 4 . Die öffentliche Stellenvermittlung wirkt nach Massgabe der Vorschriften des Bundes und allfälliger kantonaler Erlasse bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung mit.
Zusammenarbeit mit den Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Organisationen
Art. 5 . Das Kantonale Arbeitsamt verständigt sich auf freiwilliger
Grundlage mit den im Kanton tätigen Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Organisationen über eine Zusammenarbeit. Diese bezweckt insbesondere den Ausgleich von Arbeitsangebot und -nachfrage, die Beschaffung der zur Beurteilung der Arbeitsmarktlage erforderlichen Angaben sowie gegebenenfalls die Durchführung weiterer arbeitsmarktpolitischer Massnahmen.
Beobachtung des Arbeitsmarktes und Berichterstattung
Art. 6 . Das Kantonale Arbeitsamt erstattet dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit nach den Weisungen der Bundesbehörden
periodisch Bericht über die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere über die Zahl der gemeldeten Arbeitslosen, der offenen Stellen und der getätigten Vermittlungen. Es leitet ferner die Berichte der privaten gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen mit kantonaler Bewilligung und gegebenenfalls die Berichte der Arbeitsvermittlungsstellen der beruflichen und gemeinnützigen Organisationen an das genannte Bundesamt weiter.
Sofern es die Arbeitsmarktlage erfordert, ist der Regierungsrat ermächtigt, durch Verfügung die Arbeitgeber zu verpflichten, bevorstehende Entlassungen grösseren Umfangs der Stellenvermittlung zu melden.
Weitere Massnahmen zur Regelung des Arbeitsmarktes
Art. 7 . Das Kantonale Arbeitsamt führt nach Massgabe der eidgenössischen und allfälliger kantonaler Vorschriften im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite nötigenfalls weitere Massnahmen durch, die
mit der Arbeitsvermittlung zusammenhängen oder die der Regelung des Arbeitsmarktes dienen, wie beispielsweise die Wiedereingliederung von Arbeitsuchenden in ihren bisherigen Beruf, ihre vorübergehende oder endgültige Überführung in aufnahmefähige Berufe oder Gegenden, ihre Aus- oder Weiterbildung oder Umschulung. Dabei sind gegebenenfalls die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zur Mitwirkung heranzuziehen.
Die Übertragung weiterer Aufgaben an das Kantonale Arbeitsamt durch kantonale Vorschriften bleibt vorbehalten.
ii. private, gewerbsmässige arbeitsvermittlung Bewilligung
Art. 8 . Die Bewilligung für die gewerbsmässige Arbeitsvermittlung im
Inland wird auf Gesuch hin durch das Departement erteilt. Sie kann für die Vermittlung von Angehörigen aller oder nur einer beschränkten Zahl von Berufen ausgestellt werden.3)
Die Bewilligung wird erstmals für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt und kann nachher für je drei Jahre erneuert werden. Die Bewilligung und Erneuerung ist gebührenpflichtig. Der Regierungsrat regelt die Gebühr auf dem Verordnungswege.4)
Für den Entzug einer erteilten Bewilligung gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes ist das Departement zuständig.5) Kaution
Art. 9 . Der gewerbsmässige Arbeitsvermittler hat für die Arbeitsvermittlung im Inland eine vom Departement nach dem Umfang und der
Natur des Geschäftes festzusetzende Realkaution in der Höhe von Fr. 1000.– bis Fr. 5000.– bei der Finanzverwaltung zu hinterlegen oder für den entsprechenden Betrag eine Kautionsversicherung bei einer konzessionierten schweizerischen Versicherungsunternehmung abzuschliessen. Die Bewilligung wird erst erteilt, wenn die Kaution geleistet oder der Nachweis der abgeschlossenen Kautionsversicherung erbracht ist.6)
Die Kaution haftet bis auf die Dauer eines Jahres nach Erlöschen der Bewilligung für alle Rechtsansprüche der stellensuchenden Personen oder der Arbeitgeber, die sich aus der Arbeitsvermittlung ergeben, sowie für Bussen und Kosten, die über den Arbeitsvermittler infolge Nichtbeachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons über die Arbeitsvermittlung verhängt wurden.
Einschreibe- und Vermittlungsgebühren
Art. 10 . Von den Stellensuchenden und den Arbeitgebern kann durch
den Arbeitsvermittler bei der Anmeldung eine Einschreibe- und nach erfolgter Vermittlung eine Vermittlungsgebühr erhoben werden, deren maximale Höhe im Rahmen der durch die Vorschriften des Bundes vorgeschriebenen Höchstansätze durch den Regierungsrat festgesetzt wird.
Die Vermittlungsgebühr ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom vermittelten Stellensuchenden zu entrichten. Die Fälligkeit richtet sich nach Art. 413 des Schweizerischen Obligationenrechtes.
3)
Art. 8 Abs. 1: Siehe Fussnote 2.
4)
Art. 8 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 10. 2. 1983 (wirksam seit 27. 3. 1983).
5)
Art. 8 Abs. 3: Siehe Fussnote 2.
6)
Art. 9 Abs. 1: Siehe Fussnote 2.
1. 5. 1998 49 819.500 Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung Genehmigung des Gebührentarifes
Art. 11 .7) Die gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen, die sich um
eine kantonale Bewilligung bewerben, haben über die von ihnen vorgesehenen Gebühren einen Tarif aufzustellen. Dieser ist dem Departement bei Stellung des Gesuches um Erteilung der Bewilligung in zwei Exemplaren zur Genehmigung zu unterbreiten. Für spätere Änderungen des Tarifs ist jeweils die Genehmigung der Bewilligungsbehörde einzuholen.
Weitere Entschädigungen
Art. 12 . Besondere Auslagen für Inserate, Telephongespräche, Telegramme, Reisespesen und ähnliche Aufwendungen dürfen einem Stellensuchenden oder Arbeitgeber nur dann belastet werden, wenn sie in
seinem Einverständnis und speziell für ihn gemacht wurden. Diese Auslagen sind in der Rechnung separat aufzuführen, und allfällige Belege sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzuweisen.
Weitere Entschädigungen dürfen von den Stellensuchenden und den Arbeitgebern nicht verlangt werden. Es ist auch nicht statthaft, von den Stellensuchenden die Leistung einer Kaution zu verlangen.
Rückgabe der Zeugnisse
Art. 13 . Zeugnisse, Ausweisschriften, Photographien usw., die ein Stellensuchender der Arbeitsvermittlungsstelle übergibt, sind auf Verlangen sofort unbeschwert zurückzugeben.
Aufsicht und Berichterstattung
Art. 14 .8) Das Kantonale Arbeitsamt übt im Auftrage des Departements
die Aufsicht über die vom Kanton bewilligten gewerbsmässigen Arbeitsvermittlungsstellen aus. Ihm sind auch die von den Bundesbehörden verlangten periodischen Berichte über ihre Tätigkeit, insbesondere über die Zahl der Arbeitsangebote, Arbeitsgesuche und die getätigten Vermittlungen, zuzustellen.
7)
Art. 11 : Siehe Fussnote 2.
8)
Art. 14 : Siehe Fussnote 2.
iii. schlussbestimmungen Aufhebung kantonaler Vorschriften
Art. 15 . Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung werden alle mit diesem Gesetz und den einschlägigen Vorschriften des Bundes in Widerspruch stehenden kantonalen Gesetzes-
und Verordnungsbestimmungen aufgehoben. Insbesondere werden gänzlich aufgehoben: – das Gesetz betreffend das Öffentliche Arbeitsnachweisbüro vom 13. Oktober 1910 mit dazugehöriger Verordnung vom 29. März 1911, – die Verordnung über gewerbsmässige Stellenvermittlung vom 8. Juli 1903, – § 164 des Polizeistrafgesetzes9) für den Kanton Basel-Stadt vom 23. September 1872.
Vollzug und Inkrafttreten
Art. 16 . Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsvorschriften und bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit
des Gesetzes.10) Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
9) Das Polizeistrafgesetz von 1872 ist aufgehoben. 10)
Art. 16 : Mit Publikation vom 8. 1. 1952 auf den 1. 1. 1952 in Kraft und Wirksamkeit
erklärt.
1. 5. 1998 49