BaB 169.420

Reglement für den Personalausschuss in der Sozialhilfe der Stadt Basel

Reglement für den Personalausschuss in der Sozialhilfe der Stadt Basel Vom 1. September 20011)

Die Leitung der Sozialhilfe der Stadt Basel erlässt, gestützt auf § 2 Abs. 3 der Ordnung betreffend die Anstellungsverhältnisse bei der Bürgergemeinde der Stadt Basel (Anstellungsordnung) vom 28. April 19982) sowie § 3 des Reglements zur Anstellungsordnung vom 12. Januar 19993), folgendes Reglement:

Zweck und Aufgaben

Art. 1 . Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialhilfe der Stadt

Basel setzen zur Vertretung ihrer Interessen bei den vorgesetzten Instanzen und zur Begutachtung der für die Regelung der Anstellungsverhältnisse aufzustellenden Vorschriften einen Personalausschuss ein.

Der Personalausschuss hat folgende Aufgaben: – Er bringt den zuständigen Vorgesetzten die Wünsche und Anregungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betreffenden Abteilung oder des Ressorts zur Kenntnis. – Er bringt Wünsche und Anregungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche den Gesamtbetrieb betreffen, der Leitung zur Kenntnis. – Er nimmt Stellung zu den ihm vorgelegten Geschäften, zu Entwürfen zu betriebsinternen Ordnungen und Reglementen. Er ist rechtzeitig von der Leitung zu informieren. – Er orientiert das Personal periodisch über die laufenden Aktivitäten. – Er nimmt bei Personalversammlungen wie auch im persönlichen Gespräch Anregungen und Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegen. – Er kann bei internen Konflikten auf Anfrage als Vermittler oder Mediator auftreten.

1) Vom Bürgerrat genehmigt am 16. 10. 2001 2) BaB 162.100. 3) BaB 162.110.

169.420 BaB Basel: Bürgergemeinde Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit

Art. 2 .4) Der Personalausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Die Vertreterinnen oder Vertreter werden vom Personal gewählt.

Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

Amtsdauer

Art. 3 . Der Personalausschuss wird auf eine Dauer von 3 Jahren gewählt.

Wahlrecht

Art. 4 . Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialhilfe der Stadt

Basel sind wahlberechtigt und wählbar, sofern sie seit mindestens

Monaten ununterbrochen und mit einem Pensum von mindestens 50% der Normalarbeitszeit sowie in ungekündigter Stellung angestellt sind.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Führungsfunktionen sind wahlberechtigt aber nicht wählbar.

Wahlbüro

Art. 5 .4a) Die Wahlen finden schriftlich oder elektronisch und geheim

unter der Leitung eines Wahlbüros statt.

Das Wahlbüro besteht aus einer wahlberechtigten Mitarbeiterin oder einem wahlberechtigten Mitarbeiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und einer oder einem weiteren Wahlberechtigten als Beisitzerin oder Beisitzer sowie einer Protokollführerin oder einem Protokollführer.

Die Leitung ernennt das Wahlbüro. Sie trifft alle zur Vornahme der Wahl erforderlichen Anordnungen. In das Wahlgeschäft selbst darf sie sich nicht einmischen.

Zeitpunkt der Wahl

Art. 6 . Der Zeitpunkt der Wahl wird von der Leitung festgelegt.

4)

Art. 2 in der Fassung des Sozialhilfebeschlusses vom 13. 2. 2007 (wirksam seit 1. 3.

2007, publiziert am 2. 6. 2007).

Art. 5 Abs. 1 in der Fassung des Sozialhilfebeschlusses vom 13. 2. 2007 (wirksam

seit 1. 3. 2007, publiziert am 2. 6. 2007).

Wahlverfahren

Art. 7 . Die Wahlen erfolgen innerhalb der Wahlkreise gemäss § 2 nach

dem Grundsatz des relativen Mehrs. Sie werden auf dem Korrespondenzweg durchgeführt. Die Stimmen werden vom Wahlbüro ausgezählt.

Gewählt sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten jedes Wahlkreises gemäss § 2 mit den höchsten Stimmenzahlen. Die Nächstfolgenden jedes Wahlkreises gelten als Nachrückende. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Validierung

Art. 8 . Über die Gültigkeit der Wahlen befindet die Leitung der Sozialhilfe der Stadt Basel.

Fristen

Art. 9 . Es gelten folgende Fristen:

– Ansetzen der Wahlen 6 Wochen vor der Wahl – Einreichen der Wahlvorschläge 3 Wochen vor der Wahl – Zustellung der Listen an die Wahlberechtigten 2 Wochen vor der Wahl

Der Wahlzettel muss am Tag der Wahl beim Wahlbüro eingetroffen sein.

Wahlvorschlag

Art. 10 . Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein. Dem Wahlvorschlag ist das schriftliche Einverständnis der Vorgeschlagenen oder des

Vorgeschlagenen beizulegen.

Nachrücken, Ersatzwahl

Art. 11 .5) Beim Ausscheiden eines Mitglieds rückt innerhalb des Wahlkreises die nächste nicht gewählte Kandidatin resp. der nächste nicht

gewählte Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ersatzwahlen innerhalb eines Wahlkreises haben stattzufinden, wenn alle Kandidatinnen resp. Kandidaten nachgerückt sind und die restliche Amtsdauer mehr als 6 Monate beträgt.

5)

Art. 11 in der Fassung des BB vom 15. 3. 2005 (wirksam seit 9. 6. 2005); Abschn. II

dieses Beschlusses enthält folgende Übergangsbestimmung: Die bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder gelten zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Änderung als Vollmitglieder. Für die übrigen freien Sitze sind Ersatzwahlen durchzuführen.

169.420 BaB Basel: Bürgergemeinde Konstituierung

Art. 12 .6) Der Personalausschuss konstituiert sich selbst.

Die Tätigkeit im Personalausschuss ist ehrenamtlich; sie gibt Anspruch auf bezahlten Urlaub im Rahmen des Reglements zur Anstellungsordnung, sofern die Tätigkeit während der effektiven Arbeitszeit ausgeübt wird. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zulagen oder Kompensation.

Berichterstattung

Art. 13 . Der Personalausschuss führt ein Protokoll und verfasst zu Handen der Belegschaft, der Leitung und der Präsidentin / des Präsidenten

des Verwaltungsrates der Sozialhilfe der Stadt Basel jährlich einen Bericht.

Arbeitsweise

Art. 14 . Der Personalausschuss versammelt sich nach Bedarf, jedoch

mindestens halbjährlich.

Er trifft sich ausserdem mindestens vierteljährlich mit der Leitung. Die Einladung erfolgt in gegenseitiger Absprache.

Der Personalausschuss ist vorbehältlich der Bestimmungen dieses Reglements in seiner Arbeit frei und dem Gedeihen des Betriebes und dessen Angehörigen verpflichtet. Die Absicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, den Personalausschuss anzurufen, darf von niemandem be- oder verhindert werden. Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter darf dadurch kein Nachteil am Arbeitsplatz erwachsen.

Schlussbestimmungen

Art. 15 . Anträge auf Abänderung dieses Reglements sind der Leitung

und dem Personalausschuss zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

Die Leitung der Sozialhilfe der Stadt Basel beschliesst nach Anhörung der Interessierten die allfälligen Änderungen, welche dem Bürgerrat zur Genehmigung vorzulegen sind.

6)

Art. 12 Abs. 3 (beigefügt durch Beschluss der Sozialhilfe vom 22. 12. 2003) aufgehoben durch BB vom 15. 3. 2005 (wirksam seit 9. 6. 2005); Abschn. II dieses

Beschlusses enthält folgende Übergangsbestimmung: Die bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder gelten zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Änderung als Vollmitglieder. Für die übrigen freien Sitze sind Ersatzwahlen durchzuführen.

Veröffentlichung und Wirksamkeit

Art. 16 . Dieses Reglement ist zu publizieren. Es bedarf der Genehmigung durch den Bürgerrat und wird sofort wirksam.7) Auf den gleichen

Zeitpunkt wird das Reglement für den Personalausschuss im Fürsorgeamt der Stadt Basel vom 3. Dezember 1998 aufgehoben.

Jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ist ein Exemplar des gültigen Reglements auszuhändigen oder auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.8) 7) Wirksam seit 16. 12. 2001. 8)

Art. 16 Abs. 2 in der Fassung des Beschlusses der Sozialhilfe vom 22. 12. 2003

(wirksam seit 6. 1. 2004).

5