BeE 721.200
Ordnung über die Beiträge an die Erstellungskosten von Gemeindestrassen
Vom 23. September 1986 (Stand 1. Oktober 1986)
Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen,
gestützt auf § 9 Abs. 1 Ziff. 6 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984 und § 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Anlegung und Korrektion von Strassen vom 14. Januar 1937,
beschliesst:
Art. 1
An die Erstellungskosten von Hauptstrassen (§ 53 Strassengesetz) haben die Anstösser bei deren Neuanlage Beiträge zu leisten. Diese haben folgende Anteile der Erstellungskosten zu decken:
für Sammelstrassen 30 %
für Erschliessungsstrassen 50 %
Die restlichen Anteile inklusive die Kosten für den Deckbelag werden von der Gemeinde übernommen.
Für die Berechnung der Erstellungskosten ist die Bauabrechnung massgebend.
Die Erstellungskosten von Nebenstrassen sind vollständig von den Anstössern zu tragen.
Art. 2
Die beitragspflichtigen Erstellungskosten sind den Anstössern zu 1/3 entsprechend der Anstosslänge und zu 2/3 entsprechend der Parzellenfläche zu belasten.
Die Beitragspflicht erstreckt sich auf jeder Strassenseite auf eine maximale Breite von 5,00 m zwischen der Strassenachse und der Strassenlinie.
Diese Ordnung wird am 1. Oktober 1986 wirksam. Sie ist zu publizieren.
KB 06.12.1986