BV.2025.10
BVG
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. März 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Klägerin und Widerbeklagte
B____
Beklagte und Widerklägerin
Gegenstand
BV.2025.10
Klage vom 23. Juni 2025 und Widerklage vom 27. August 2025
Haben die für die Invalidität mitursächlichen psychischen Faktoren das Krankheitsgeschehen schon während der Versicherungszeit beeinflusst?
Sachverhalt
I.
a) Die 1972 geborene Klägerin arbeitete ab dem 1. September 2003 als [...] bei der C____ (vgl. Arbeitszeugnis vom 29. Februar 2008, IV-Akte 4 S. 10 in Klagbeilage [KB] 11) und war in dieser Eigenschaft bei der Beklagten als beruflicher Vorsorgeeinrichtung versichert. Am 5. März 2005 erlitt sie einen Autounfall (vgl. Unfallmeldung vom 16. März 2005, SUVA-Akte 66 in KB 11), als dessen Folge in der D____ am 7. März 2005 eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde (SUVA-Akte 84). Die SUVA als zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 17. September 2007 (SUVA-Akte 35) stellte die SUVA ihre Leistungen per 30. September 2007 ein, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar und die Adäquanz zwischen Beschwerden und Unfallereignis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu verneinen sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b) Per Ende Februar 2008 trat die Klägerin aus der C____ aus und machte sich als [...] selbstständig (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 4). Die Beklagte zahlte ihr eine Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 84'453.05 aus (AB 8). Im September 2009 nahm die Klägerin eine Anstellung an, die sie nach drei Monaten wieder aufgab (vgl. Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2009, IV-Akte 4 S. 9). Von Januar 2010 bis November 2011 arbeitete die Klägerin erneut für die C____ als [...] (vgl. Arbeitszeugnis vom 3. Januar 2012 und Lebenslauf, IV-Akte 4 S. 1, 5). Am 16. November 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe per 30. November 2011 Anspruch auf eine Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 19'790.25. Diese werde an die Freizügigkeitsstiftung der E____ überwiesen (AB 9). Die Klägerin absolvierte von September 2011 bis August 2013 eine [...] (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 4 S. 2). Am 20. August 2013 erlitt sie einen Fahrradsturz, wobei sie sich eine HWS-Distorsion sowie Kontusionen am linken Ellbogen und Knie zuzog (vgl. Austrittsbericht der D____ vom 23. August 2013, SUVA-Akte 53). Am 1. September 2013 begann die Klägerin eine Lehre als […] (vgl. Ausbildungsvertrag vom 11. März 2013, IV-Akte 4 S. 3), die sie jedoch nicht beendete (vgl. Kündigungsschreiben vom 22. September 2014, IV-Akte 26).
c) Mit Schreiben vom 24. März 2014 (SUVA-Akte 40 in KB 11) wandte sich die Klägerin unter Berufung auf einen Bericht des F____ vom 13. Februar 2014 (SUVA-Akte 57) an die SUVA und ersuchte, angesichts der dort aufgeführten Diagnose eines Schädelhirntraumas, welches auf den Unfall vom 5. März 2005 zurückzuführen sei, um Wiederaufnahme des Verfahrens. Die SUVA lehnte das Revisionsbegehren ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV.2015.10 vom 2. Mai 2016 (SUVA-Akte 118) ab. Eine daraufhin erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 (SUVA-Akte 127) teilweise gut und verpflichtete das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Einholung eines Gerichtsgutachtens. Das entsprechende polydisziplinäre Gutachten umfasst die Disziplinen Neurologie (Dr. med. G____ [SUVA-Akte 198), Neuropsychologie (lic. phil. H____ [SUVA-Akte 196]) und Psychiatrie (Dr. med. I____ [SUVA-Akte 195]) und datiert vom 24. September 2018. Gestützt darauf verpflichtete das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die SUVA mit Urteil UV.2015.10 vom 6. Mai 2019 (SUVA-Akte 235) dazu, der Klägerin für die neurologisch und neuropsychologisch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30% auszurichten. Den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychisch begründeter Arbeitsunfähigkeit und dem Unfallereignis vom 5. März 2005 verneinte es. Das Bundesgericht korrigierte mit Urteil 8C_557/2019 vom 27. Januar 2020 (SUVA-Akte 263) den Entscheid dahingehen, als dass es den Invaliditätsgrad infolge einer Anpassung des Valideneinkommens auf 40% erhöhte und den Rentenbeginn zufolge Verwirkung der vorangehenden Rentenbetreffnisse auf den 1. März 2009 festsetzte. Am 7. April 2020 erging die entsprechende Verfügung der SUVA (SUVA-Akte 290).
d) Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), bei der sich die Klägerin im April 2014 (IV-Akte 1) zum Leistungsbezug angemeldet hatte, ermittelte gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der J____ vom 1. März 2022 (IV-Akte 293) folgende Invaliditätsgrade: Ab dem 5. März 2006 40%, ab dem 1. September 2013 63% und ab dem 1. Januar 2014 100% (vgl. Beschluss vom 7. November 2022, IV-Akte 314 in Klagantwortbeilage [AB 2]). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 sprach die IV der Klägerin infolge verspäteter Anmeldung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu (KB 13).
e) Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 8. Juni 2023 (KB 14) mit, sie richte ihr rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40% eine Viertelsrente in der Höhe von Fr. 1'340.-- monatlich aus. Ferner richtete sie der Klägerin aus der Bonusversicherung eine einmalige Zahlung in der Höhe von Fr. 4'902.50 aus, entsprechend einem Anteil von 25% des Invaliditätskapitals (AB 6). Am 23. Mai 2023 erstattete die Freizügigkeitsstiftung der K____ im Auftrag der Klägerin der Beklagten die Freizügigkeitsleistung im Umfang von Fr. 20'552.08 zurück (Gutschriftsanzeige, AB 10).
f) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 (AB 7) teilte die Beklagte der Klägerin mit, es bestehe keine über die 40%-Rente hinausgehende Leistungspflicht, da die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Herbst 2013 in keinem manifesten sachlichen Zusammenhang mit der initialen, gemäss Art. 23 lit. a BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, SR 831.40) relevanten Arbeitsunfähigkeit stehe. Gleichzeitig ersucht sie die Klägerin darum, eine weitere Rückzahlung der Austrittsleistung im Umfang von Fr. 13'382.-- zu tätigen, um die Kürzung der Rente zu vermeiden.
II.
Mit Klage vom 13. Juni 2025 beantragt die Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente nach den reglementarischen Bestimmungen zuzüglich eines Verzugszinses von 5% ab Klageeinleitung zu leisten.
Die Beklagte reicht am 27. August 2025 eine Klagantwort ein, mit der sie auf Abweisung der Klage schliesst, eventualiter sei der Klägerin eine ganze Invalidenrente aus dem BVG-Obligatorium zuzusprechen. Gleichzeitig erhebt die Beklagte Widerklage und beantragt, die Klägerin sei zu verpflichten, ihr gemäss Art. 3 Abs. 2 FZG (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.42) den Betrag von Fr. 13'229.14 zu überweisen.
Die Klägerin hält mit Replik vom 23. Oktober 2025 an ihrer Klage fest und schliesst auf Abweisung der Widerklage.
Die Beklagte dupliziert am 11. Dezember 2025.
III.
Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. März 2026 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Erwägungen
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigter (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte hat ihren Sitz in Basel, daher ist die örtliche Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 3 BVG zu bejahen.
1.2
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen.
1.3
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Im Rahmen dieser «Weiterentwicklung der IV» wurden per 1. Januar 2022 auch Bestimmungen des BVG geändert. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Gemäss lit. a der Übergangsbestimmung des BVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 24a BVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.
2.
2.1
2.1.1. Die Beklagte anerkennt, dass die Klägerin, als sie am 5. März 2005 mit dem Auto verunfallte, ihrer Versicherungsdeckung unterstand und richtete ihr im Juni 2023 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 eine reglementarische 40%-Rente aus. Die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente lehnt die Beklagte mit der Begründung ab, es bestehe für die nachträgliche Zunahme der Invalidität aus psychischen Gründen kein sachlicher Zusammenhang zur initialen Arbeitsunfähigkeit. Die Störung hätte sich bereits während des Vorsorgeverhältnisses manifestieren und das Krankheitsgeschehen erkennbar und in wesentlichem Ausmass mitprägen müssen. Ein blosser Kausalzusammenhang allein begründe noch keinen engen sachlichen Zusammenhang. Die für die Invalidität mitursächlichen psychischen Gründe hätten sich erst nach der Versicherungszeit auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt, weshalb hierfür keine Leistungspflicht ihrerseits bestehe, selbst wenn gewisse auffällige Persönlichkeitsmerkmale allenfalls schon vorher bestanden (vgl. Klagantwort Rz 17 ff.).
2.1.2
Selbst bei einer Bejahung des sachlichen Zusammenhangs sei eine Erhöhung der reglementarischen Rente höchstens auf eine ganze Invalidenrente nach BVG möglich. Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge auch eine Verschlechterung versichert sei, stehe es den Vorsorgeeinrichtungen frei, das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Aus den Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 und 4 des Reglements Rentenversicherung 2005 gehe klar hervor, dass die Leistungspflicht der Beklagten für die reglementarischen Leistungen bei Invaliditätsfällen an die Versicherteneigenschaft anknüpfe und nicht nur an die während der Versicherungszeit eingetretene Arbeitsunfähigkeit. Eine allfällige Leistungspflicht auf Erhöhung des Invaliditätsgrades komme daher nur im Rahmen des BVG-Obligatoriums in Frage. Dabei müsste sich die Klägerin die reglementarische Rente in der Höhe von Fr. 1'340.-- monatlich an eine ganze BVG-Invalidenrente anrechnen lassen, die Fr. 1'463.-- betragen würde (vgl. Klagantwort Rz 24 ff.).
2.1.3
Abschliessend wendet die Beklagte ein, sämtliche noch nicht erbrachten Leistungen für einen Zeitraum, der länger als fünf Jahre ab Klageinreichung zurückliegen, seien gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG verjährt. Sie erhebt diesbezüglich ausdrücklich die Einrede der Verjährung.
2.1.4
Zur Begründung der von ihr erhobenen Widerklage führt die Beklagte und Widerklägerin aus, zur Finanzierung der Invalidenleistungen im Umfang von 40% der vollen Rente sei die Freizügigkeitsleistung im Umfang von Fr. 33'781.22 zurückzuerstatten. Die Rückerstattung in der Höhe von Fr. 20'552.08 (vgl. AB 10), habe auf einer 25%igen Leistung beruht und sei unzureichend (vgl. AB 7). Die Klägerin und Widerbeklagte sei daher zu verpflichten, die Differenz in der Höhe von Fr. 13'229.14 noch zu überweisen, wolle sie keine Rentenkürzung gewahren.
2.2
Demgegenüber ist die Klägerin im Wesentlichen der Ansicht, aus dem J____-Gutachten gehe nunmehr hervor, dass ihre psychisch bedingte, vollständige Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hirnorganischen Ursprungs sei, womit mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt sei, dass das beim Unfall vom 5. März 2005 erlittene Schädelhirntraum dafür ursächlich sei.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin ab Oktober 2014 gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer höheren Invalidenrente an Stelle einer 40%igen reglementarischen Rente hat. Zentrale Frage ist dabei, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Gesundheitsschaden und demjenigen Gesundheitsschaden besteht, der eine über 40% hinausgehende Erwerbsunfähigkeit begründet.
3.
3.1
3.1.1. Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge haben gemäss Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60% invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).
3.1.2
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Reglements der Rentenversicherung, B____, gültig ab 1. Januar 2005 (KB 3) erhält ein Versicherter Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er vor Erreichen des Rücktrittsalters invalid wird. Der Versicherte hat Anspruch auf eine Vollinvalidenrente, falls der Invaliditätsgrad mindestens 70% beträgt, und auf eine Teilinvalidenrente, falls der Invaliditätsgrad unter 70% liegt. Ein Invaliditätsgrad von weniger als 25% gibt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Vollinvalidenrente entspricht der versicherten Altersrente. Die Teilinvalidenrente ist gleich demjenigen Teil der Vollinvalidenrente, der dem jeweiligen Invaliditätsgrad entspricht (Abs. 2).
3.2
3.2.1. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und einer allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus.
3.2.2
Die vorliegend interessierende Frage der sachlichen Konnexität beantwortet sich anhand von Charakter und Beschaffenheit des Leidens (vgl. Marc Hürzeler, Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 23 BVG). Die letztlich invalidisierende Gesundheitsschädigung muss das Krankheitsgeschehen schon erkennbar und in wesentlichem Ausmass mitgeprägt haben, als das fragliche Vorsorgeverhältnis noch bestand (Urteil 9C_115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Ein blosser Kausalzusammenhang zwischen den zu vergleichenden gesundheitlichen Zuständen allein begründet keinen engen sachlichen Zusammenhang (Urteil EVG B 42/02 vom 11. Februar 2003 E. 2.2). Anderseits schliesst etwa das Hinzutreten eines neuen Elements, das eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, den erforderlichen Konnex mit dem vormaligen Gesundheitsschaden nicht aus (vgl. Urteil BGer 9C_814/2014 vom 30. April 2015 E. 6.1). Ebensowenig ist ein geradezu identisches Erscheinungsbild vorausgesetzt. Zu bedenken ist, dass sich die Symptomatik von fortschreitenden Krankheiten im Verlauf auch deutlich verändern kann. Die zu vergleichenden pathologischen Zustände müssen jedenfalls aber einem einheitlichen, kontinuierlichen Geschehen mit einer im Kern gemeinsamen Ätiologie (Entstehungsgrund der Krankheit) zugeordnet werden können (Urteil BGer 9C_381/2022 vom 19. Juli 2023, E. 2.3.3.).
3.2.3
Schwierige Fragen im Zusammenhang mit der sachlichen Konnexität können insbesondere dann auftreten, wenn sich das Krankheitsgeschehen allmählich verändert, indem neue Leiden hinzutreten, sich verschiedene Krankheitsbilder gegenseitig überlagern oder sich neue Gesundheitsschädigungen aus dem ursprünglichen Leiden entwickeln. In der Praxis nicht selten anzutreffen ist die Konstellation, dass die versicherte Person während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses aus somatischen Gründen arbeitsunfähig wurde, die schliesslich rentenbegründende Invalidität aber wesentlich durch psychische Beeinträchtigungen geprägt ist (vgl. dazu Marc Hürzeler, Einige Gedanken zu einem Kausalitätserfordernis bei Art. 18 und 23 BVG in: HAVE 2026 S. 91 ff.).
3.2.4
Ist die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende Invalidität jedoch psychisch bedingt, muss sich die psychische Störung während des Vorsorgeverhältnisses manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt haben (Urteile BGer 9C_370/2016 vom 12. September 2016 E. 3 und 9C_115/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2, in: SVR 2016 BVG Nr. 37 S. 150). Es ist aber in der Regel nicht vorausgesetzt, dass während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bzw. vor dem Ende der Nachdeckungsfrist (für die Risiken Tod und Invalidität) die Arbeitsfähigkeit psychisch bedingt (mindestens 20% wie bei körperlichen Beeinträchtigungen) eingeschränkt war (Urteil BGer 9C_723/2020 E. 2.1).
4.
4.1
Mittlerweile allseits anerkannte Ausgangslage ist, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls vom März 2005 und des mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dabei erlittenen - allerdings erst im Dezember 2013 bildgebend dargestellten - Schädelhirntraumas unter neurologisch-neuropsychologisch begründeten Einschränkungen leidet. Diese führten dazu, dass ihr seit 2005 nur noch kognitiv angepasste Tätigkeiten mit einer Leistungseinbusse von 20% in einem Vollzeitpensum möglich waren (vgl. Gutachten G____/I____/H____/Konsensbeurteilung vom 24. September 2018, S. 20, SUVA-Akte 198). Daran hat sich aus rein neurologisch hirnorganischer Sicht seither keine Veränderung ergeben (vgl. Neurologisches Teilgutachten J____ S. 28, AB 13). Auf dieser Basis anerkennen sowohl die SUVA als auch die Beklagte das Bestehen einer 40%igen Invalidität. Fraglich ist, ob die psychischen/psychoorganischen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die inzwischen zu einer vollständigen Invalidität geführten haben, in einem engen sachlichen Zusammenhang im oben dargelegten Sinn mit der Gesundheitsschädigung stehen, welche die Klägerin im März 2005 erlitten hat.
4.2
4.2.1. Aktenkundig ist, dass die Klägerin im Oktober und November 2006 zweimal den Psychiater Dr. med. L____ aufsuchte. Dieser gab an, sie leide an depressiven Verstimmungen, rascher Ermüdbarkeit, Kopfschmerzen und rezidivierendem Schwindel. Ferner seien die Konzentration und die Aufmerksamkeit herabgesetzt gewesen. Im Mai 2010 sei es zu zwei weiteren Konsultationen gekommen, wobei sich insgesamt eine unveränderte Symptomatik gezeigt habe. Er nahm an, es bestehe ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfall vom März 2005 und legte der Klägerin eine psychologische Betreuung sowie neurologische Untersuchungen zur Klärung des Kausalzusammenhangs nahe (vgl. Bericht vom 15. Januar 2019, SUVA-Akte 232 S. 73).
4.2.2
Zwischen 2010 und 2013 habe die Klägerin zehn oder elf verschiedene Psychiater oder Psychologen aufgesucht. Sie habe so oft die Therapeuten gewechselt, weil niemand habe herausfinden können, was sie habe (vgl. ihre Angaben anlässlich der J____-Begutachtung, vgl. AB 12 S. 7).
4.2.3
Der Psychiater Dr. med. M____, der die Klägerin ab September 2013 regelmässig behandelte, war es, der aufgrund des Verdachts auf das Vorliegen einer posttraumatischen organischen Problematik das MRT des Neurocraniums veranlasste. Im Mai 2014 (Bericht vom 11. Mai 2014, IV-Akte 8) berichtete er von einer rezidivierenden depressiven Störung zum damaligen Zeitpunkt mittelgradige Episode bei St.n. Schädelhirntrauma mit konsekutiver neuropsychologischer Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden Neugedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen, visuo-konstruktiven Defiziten, verminderter Lern- und Stresstoleranz und Affektstörung. Er beurteilte die Depression als direkte Folge der eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten/Funktionen. Da die Klägerin früher eine hohe Leistungsfähigkeit bei der C____ im Büro des [...] gehabt habe und diese Leistungsfähigkeit nun seit dem Unfall von 2005 stark eingeschränkt sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die kognitiven Einbussen depressiv verarbeitet würden. Die Depressionsbehandlung erfolge medikamentös. Psychotherapeutisch gehe es darum, dass die Klägerin begreife, dass ihre hohen Leistungsanforderungen heute nicht mehr mit ihren kognitiven Möglichkeiten in Einklang zu bringen seien. Gefragt nach der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gab der Psychiater an, dies müsse von neurologischer und neuropsychologischer Seite definiert werden. Durch die adäquate Medikation sei die depressive Seite in den Hintergrund getreten. Derzeit erfülle die Klägerin ein zeitliches Pensum von 100%.
4.2.4
Ab November 2014 stand die Klägerin bei Dr. med. N____ in psychiatrischer Behandlung. Er gab gegenüber der IV im Sommer 2015 (Arztbericht vom 8. Juni 2015, SUVA-Akte 84 S. 34 ff.) an, psychisch liege ein reaktives depressives Syndrom vor. Die Klägerin sei aufgrund des organischen Psychosyndroms überhaupt nicht fähig zu arbeiten. Er attestierte ab Juni 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Arbeit und führte aus, es imponiere ein klinisch organisches Beschwerdebild mit einer ganzen Reihe von chronifizierenden psychoorganischen Symptomen, wie Störung der Feinmotorik, psychomotorische Wechselhaftigkeit (Verlangsamung/Erregtheit), Perseverationstendenz, Nicht-Ertragen von Geräuschen und Stress, Vergesslichkeit, keine Fähigkeit zum Multitasking, Verlust schöpferischer Leistung, fehlende Ordnung, Mühe sich abzugrenzen und die langsame Entwicklung zu einer reizbaren Wesensveränderung (vgl. Schreiben an den Rechtsvertreter vom 14. September 2015, IV-Akte 103 S. 15).
4.2.5
Die vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Rahmen des UVG-Verfahrens beauftragten Gutachter G____/I____/H____/ (SUVA-Akten 195 - 198) kamen im September 2018 zum Ergebnis, es liege ein aetiologisch schwierig einzuordnendes Zustandsbild vor. Gesamthaft gingen sie davon aus, es liege eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 2005 erlittene, traumatisch bedingte hirnorganische Schädigung vor. Sie waren jedoch der Ansicht, der von der Klägerin geschilderte, schwere Behinderungsgrad lasse sich nicht zwanglos als direkte Folge der erlittenen Hirnverletzung interpretieren. Sie interpretierten das Bild psychiatrisch vielmehr als eine sich ab ca. 2013 manifestierende Fehlentwicklung im Sinne einer reaktiven Störung (vgl. Konsensbeurteilung S. 13 f.). Die Klägerin habe aus rein psychischer Sicht keine wesentlichen direkten Folgen durch den Unfall erlitten. Erst Jahre später habe sie sekundär im Rahmen der belastenden Situation affektiv schwankende Zustände mit Depressivität entwickelt. Erstmals werde eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes im September 2013 von Dr. med. M____ beschrieben. Bis dahin habe die Klägerin keine wesentliche Hilfe bei der Organisation ihres Alltages und ihres Lebens benötigt (GA I____, SUVA-Akte 195, S. 11, 13). In psychiatrischer Hinsicht bestünden bei der Beschwerdeführerin eine emotionale Labilität, verminderte Durchsetzungsfähigkeit, Beeinträchtigung des Selbstvertrauens, affektive Schwankungen, Lärm- und Lichtintoleranz und ein erhöhter Pausenbedarf, was als mögliche teilweise Folge einer Hirnverletzung, doch nicht in überwiegendem Ausmass, interpretiert werden könne. Ein Teil dieser Beschwerden sei durch die labile prämorbide Persönlichkeitskonstellation zu erklären. Eine genaue Aufteilung sei nicht möglich, doch sei anzunehmen, dass die Persönlichkeitsfaktoren stärker gewichtet werden müssten. Aus psychiatrischer Sicht waren die Gutachter 2018 der Ansicht, es seien der Klägerin noch vier Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Mit grosser Wahrscheinlichkeit bestehe schon seit dem Unfall 2005 eine Leistungseinschränkung, wobei primär nicht die psychiatrische Symptomatik ausschlaggebend gewesen sei, sondern erst seit der depressiven Dekompensation. Die Klägerin beanspruche seit September 2013 psychiatrische Hilfe, sodass die Einschränkung arbiträr ab dann anzunehmen sei (vgl. Konsensbeurteilung S. 22 f.).
4.2.6
Im Mai 2020 wechselte die Klägerin zum Psychiater Dr. med. O____. Er diagnostizierte (1.) ein organisches Psychosydrom (ICD-10: F07.2) und Hirnfunktionsstörungen nach Schädelhirntrauma, insbesondere mit erheblichen Einschränkungen der Aufmerksamkeitsfunktionen, mit rascher Ermüdung, mit gesteigerter Lärmempfindlichkeit und mit verstärkter Reizbarkeit sowie (2.) eine andauernde, schwere Persönlichkeitsänderung nach jahrelanger psychischer Dauerbelastung (ICD-10: F62.1) seit ca. 5 bis 10 Jahren sowie (3.) eine rezidivierende depressive Störung ggw. mittelschwere Episode (ICD-10: F33.1) infolge von Diagnose 1 und 2 respektive im Zusammenhang mit Diagnose 1 und 2 - bestehend seit ca. 10 Jahren, mit starker Suizidalität seit ca. 5 Jahren. Konzentrationsstörungen, rasche Erschöpfung/Ermüdung, deutliche Einschränkungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen, Denkhemmung und Grübelzwang würden eine weitgehend eingeschränkte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit verursachen. 2005 bis 2007 und 2009 bis 2011 sei die Klägerin zwar in der Lage gewesen, in der C____ einfachere Aufgaben zu bewältigen, jedoch mit permanenter Überforderung und zunehmender Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung. Tatsächlich liege heute eine Persönlichkeitsproblematik vor, die jedoch nicht gegenüber dem Unfall 2005 vorbestehend gewesen sei, sondern sich in den vergangenen Jahren zunehmend entwickelt habe. Als einzige möglich Ursache dieser anhaltenden Persönlichkeitsänderung kämen nur die jahrelangen Versicherungsstreitigkeiten mit einer Vielzahl von sehr belastenden Begutachtungen in Frage. Die Klägerin zeige die typische Symptomatik nach Schädelhirntrauma. Die Prognose beurteilte er als schlecht und gab an, es sei in den vergangenen Jahren zu einer Verfestigung der sekundären Persönlichkeitsschädigung gekommen (vgl. Bericht vom 27. August 2020, IV-Akte 239).
4.2.7
Im Auftrag der IV wurde die Klägerin im Frühjahr 2022 durch die J____ polydisziplinär begutachtet (Konsensbeurteilung vom 1. März 2022, IV-Akte 293 S. 2 ff.). Kosensual kamen die Gutachterinnen und Gutachter zum Ergebnis, auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe aufgrund der neuropsychologischen Defizite verbunden mit den psychiatrisch dargestellten Verhaltensstörungen, insbesondere auf soziokognitiver und interaktioneller Ebene, spätestens seit Mai 2014 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In der Bemessung der Arbeitsfähigkeit sei die psychiatrisch/neuropsychologische Beurteilung führend (IV-Akte 293 S. 13 f.). Ab Herbst 2013 werde eigen- und fremdanamnestisch wiederholt eine depressive Symptomatik mindestens mittleren Grades beschrieben. Es sei zu einer hohen Dynamik der reaktiv-neurotischen Entwicklung auf dem Boden der erlittenen Hirnschädigung gekommen. Zeitgleich habe die Klägerin im Rahmen ihrer [...]-Ausbildung eine klare Überforderung und einen eigentlichen Einbruch der Leistungsfähigkeit erlebt, worauf sie sich im September 2013 in psychiatrische Behandlung begeben habe. Der Nachweis der hirnorganischen Veränderung im Dezember 2013 habe die Klägerin in ihrem Erleben einer unfallverursachten, eingeschränkten Leistungsfähigkeit, sowie einer nicht erkannten Behandlungsbedürftigkeit und daran anschliessender nicht sachgerechter Abwicklung der Unfallfolgen bestärkt. Die Gutachterinnen und Gutachter kamen zum Schluss, dass sich spätestens ab diesem Zeitpunkt (kontinuierliche Verschlechterung von September 2013 bis Mai 2014) das Störungsbild nicht mehr kompensieren liess und es der Klägerin aufgrund der neurokognitiven und psychischen Diagnosen nicht mehr möglich war, eine Arbeitsfähigkeit zu erreichen (vgl. IV-Akte 293 S. 14).
Bezüglich der vorliegend interessierenden psychischen Aspekte lässt sich dem Gutachten im Detail Folgendes entnehmen (vgl. Psychiatrisches Teilgutachten Dr. med. P____, IV-Akte 293 S. 93 ff.): Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht wird diagnostisch von einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung bei vorbestehender Persönlichkeitsakzentuierung / DD Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.8), vom Verdacht auf eine organische affektive Störung (ICD-10: F06.3) und von einer gegenwärtig remittierten depressiven Störung (ICD-10: F.33.4) ausgegangen. In Anbetracht der Biografie wird der Verdacht auf eine vorbestehende vulnerable Persönlichkeit im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung geäussert, wobei die Persönlichkeitsauffälligkeiten bis 2005 kompensiert gewesen seien. Die Pathologie auf der Persönlichkeitsebene sei als eine Mischung aus der vorbestehenden vulnerablen Persönlichkeit/Persönlichkeitsstörung und einer organisch bedingten Persönlichkeitsänderung zu sehen (IV-Akte 293 S. 15). Die «Abwärtsspirale» die sich im Verlauf entwickelt habe, sei im Rahmen einer Fehlanpassung der vulnerablen/dd gestörten Primärpersönlichkeit an die Defizite durch das Schädelhirntrauma zu sehen, welches die vorbestehenden Insuffizienzgefühle intensiviert und zu einem neurotisch anmutenden, überangepassten Fehlverhalten geführt habe. Gesamthaft zeige sich ein klinisch-syndromales Krankheitsbild, das auf verschiedene Ätiologien zurückgehe. Auch wenn sich die hirnorganischen Anteile nicht vollständig von vorbestehenden Pathologien der Persönlichkeit (die sicherlich auch heute noch eine relevante Rolle spielen) trennen lassen würden, so sei doch insgesamt die hinzugetretene hirnorganische Problematik ein wesentlicher Faktor, der zu einer anhaltenden Dekompensation geführt habe. Diese Einschätzung werde auch nicht dadurch widerlegt, dass sich gewisse Symptombereiche im Verlauf verstärkt hätten, was allein durch eine hirnorganische Ätiologie so kaum zu erklären sei (vgl. IV-Akte 293 S. 115 f.).
4.3
4.3.1. Aus den dargelegten medizinischen Aktenauszügen kann der Schluss gezogen werden, dass die seit 2014 bestehende, vollständige Arbeitsunfähigkeit multifaktoriell bedingt ist. Nebst der neurologisch / neuropsychologisch bedingten Leistungseinbusse besteht zum einen eine auffällige prämorbide Persönlichkeit, der es nicht gelungen ist, den Unfall und die dabei erlittenen neuropsychologischen Beeinträchtigungen adäquat zu verarbeiten. Insofern stimmen die Gutachten G____/I____/H____ und J____ überein. Einigkeit besteht ferner darüber, dass eine traumatisch bedingte hirnorganische Schädigung vorliegt. Während Erstere die Fehlentwicklung jedoch als reaktive Störung auf Grundlage von Persönlichkeitsfaktoren einordnen und den Schweregrad der Behinderung nicht überwiegend wahrscheinlich als Folge der Hirnverletzung interpretieren, erkennt die J____ Merkmale einer organisch veränderten Persönlichkeit mit organisch bedingten Verhaltensstörungen und beurteilte diese als wesentlichen Faktor für die anhaltende Dekompensation, wobei die Beurteilung der Kausalität ausdrücklich nicht Gegenstand der J____-Begutachtung war (vgl. IV-Akte 293 S. 8). Letztlich kann die Frage nach der Genese der invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegend unbeantwortet bleiben. Gestützt auf die medizinischen Erkenntnisse kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung, die ab 2014 zu einer vollständigen Invalidität geführt hat, ihren Ursprung zumindest teilweise in der anlässlich des Unfalls vom 5. März 2005 erlittenen Hirnverletzung hat. Wie eingangs unter E. 3.2. ausgeführt, begründet jedoch ein blosser (Teil-)Kausalzusammenhang noch keinen engen sachlichen Zusammenhang. Genauso wenig, wie das Hinzutreten eines neuen Elementes den erforderlichen Konnex zwangsläufig ausschliesst. Die Frage des sachlichen Zusammenhangs kann nicht auf die Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs reduziert werden. Es bedarf vielmehr einer wertenden Zuordnung. Die letztlich invalidisierende Gesundheitsschädigung muss das Krankheitsgeschehen schon erkennbar und im wesentlichen Ausmass mitgeprägt haben, als das fragliche Vorsorgeverhältnis noch bestand. Wobei eine zum damaligen Zeitpunkt psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht vorausgesetzt ist (vgl. oben E. 3.2.2.).
4.3.2
Abgesehen von den Angaben des Dr. med. L____, den die Klägerin im Herbst 2006 und im Frühjahr 2010 je zweimal konsultierte, bestehen keine echtzeitlichen psychiatrischen Unterlagen. Dr. med. L____ stellte damals eine depressive Verstimmung bei gleichbleibender Symptomatik fest, erwähnte jedoch keine dadurch bedingten Defizite in der Alltagsbewältigung. Erst ab September 2013 stand die Klägerin in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, zunächst bei Dr. med. M____, der damals noch angab, die Leistungsfähigkeit müsse von neurologischer und neuropsychologischer Seite beurteilt werden, die depressive Seite sei in den Hintergrund getreten. Aus dem Gutachten G____/I____/H____ geht hervor, dass die Klägerin bis 2013 keine wesentlichen Hilfen bei der Organisation ihres Alltages und des Lebens benötigte (SUVA-Akte 198, S. 13 Konsensbeurteilung). Sie war während der bestehenden Vorsorgeverhältnisse in der Lage, einer ihren neuropsychologischen Defiziten angepassten Arbeit bei C____ nachzugehen (dazu ferner die neuropsychologischen Zwischenberichte, Dr. phil. R____ vom 11. September 2006 und 7. August 2007, IV-Akten 6.33 und 6.19) und auch ein namhaftes Einkommen zu erwirtschaften (vgl. Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 17). Eine darüber hinausgehende sinnfällige Auswirkung der psychisch oder psychoorganisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das Leistungsvermögen ist nicht dokumentiert. Den Arbeitszeugnissen lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Arbeitgeber mit den Leistungen der Klägerin sehr zufrieden waren und sie einer hohen Arbeitsbelastung standhalten konnte (vgl. IV-Akte 143 S. 4 - 10). Parallel schloss die Klägerin 2007 und 2008 Weiterbildungen ab, wagte den Schritt in die Selbstständigkeit und absolvierte eine dreijährige […] (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 143 S. 1 f.). Erst im September 2013 kam es im Rahmen der Ausbildung zur [...] (insb. psychiatrisches J____-GA, Dr. med. P____, AB 12 S. 8) nachweislich zu einer Überforderungslage mit entsprechendem Einbruch der Leistungsfähigkeit. Dazu kumulierte sich nach einem Fahrradunfall im August 2013 im Dezember 2013 die Kenntnis von einer hirnorganischen Veränderung, worauf sich das Störungsbild ab 2014 nicht mehr kompensieren liess (vgl. J____-GA, AB 3 S. 13). Weder während der ersten noch während der zweiten Versicherungszeit bei der Beklagten haben demnach die für die Invalidität mitursächlichen psychischen oder psychoorganischen Faktoren das Krankheitsgeschehen bereits erkennbar und massgeblich beeinflusst. Eine 40% übersteigende Invalidität kann folglich nicht der Beklagten zugerechnet werden, selbst wenn die Gesundheitsbeeinträchtigungen im Kern einer gemeinsamen Ätiologie zugeordnet werden könnten.
5.
5.1
Die Widerklägerin macht zur Finanzierung der 40%igen Invalidenrente eine weitere Rückerstattung der Austrittsleistung im Umfang von Fr. 13'229.14 geltend (vgl. Ziff. 33 f. Klageantwort/Widerklage). Die Widerbeklagte beantragt die Abweisung der Widerklage.
5.2
Grundlage für die von der Widerklägerin geforderte Rückerstattung bildet Art. 3 Abs. 2 FZG. Mit der dort vorgesehenen Rückübertragung der Austrittsleistung in dem Umfang, in welchem sie die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung zur Leistungserbringung benötigt, soll sichergestellt werden, dass sich die für die Leistungsfinanzierung notwendigen Mittel bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befinden (BGE 141 V 197 E. 5.3 Abs. 2; 135 V 13 E. 3.6.3 f.; Kaspar Saner /nathalie Tuor, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 16 zu Art. 3 FZG). Dabei verhält es sich so, dass die frühere Vorsorgeeinrichtung die Rückerstattung weder erzwingen kann noch muss, sondern allein die Möglichkeit hat, die fehlende Rückerstattung unter Umständen mit einer Leistungskürzung zu sanktionieren (vgl. Urteil BGer 9C_198/2024 vom 12. Februar 2025 E. 11.2 mit Hinweisen).
5.3
Für den Umfang der Rückerstattungspflicht ist der Finanzierungsbedarf der Widerklägerin massgebend. In der weitergehenden beruflichen Vorsorge richtet sich die Berechnung nach den reglementarischen Bestimmungen respektive dem Vorsorgeplan, wobei eine Vorsorgeeinrichtung von der gesetzlich vorgesehenen Berechnungsmethode abweichen kann. Der Vorsorgeplan und die versicherungstechnischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung sind entscheidend dafür, inwieweit die Austrittsleistung zurückzuerstatten ist (vgl. Urteil BGer 9C_198/2024 vom 12. Februar 2025 E. 11.2 mit Hinweisen). Für die Frage der Höhe der allenfalls rückzuübertragenden Freizügigkeitsleistung sowie der Auswirkungen einer unterbliebenen Rückerstattung ist es entscheidend zu wissen, wie die Invalidenleistungen vorliegend finanziert werden. Ohne die entsprechenden konkreten versicherungsmathematischen Grundlagen können Bestand und Umfang der Rückerstattungspflicht nicht beurteilt werden. Die Widerklägerin hat ihre Rückforderung nicht weiter substantiiert. Darüber hinaus kann die Rückerstattung Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein, soweit deswegen die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente strittig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts zitiert in E. 5.2.). Vorliegend bildet Streitgegenstand jedoch einzig und allein der massgebliche Invaliditätsgrad, nicht die Rentenberechnung. Auf die Widerklage ist daher nicht einzutreten.
6.
6.1
Obenstehenden Ausführungen zufolge ist die Klage abzuweisen und auf die Widerklage nicht einzutreten.
6.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 SVGG kostenlos.
6.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten beider Parteien wettzuschlagen. Der Beklagten und Widerklägerin wird als einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (Urteil BGer 8C_780/2016 vom 24. März 2017 mit Hinweis auf BGE 126 V 143, vgl. auch § 17 Abs. 2 SVGG).
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
Das Verfahren für Klage und Widerklage ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten für Klage und Widerklage werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: