Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

ZV.2025.3

ZV01

Rubrum

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. März 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, S. Schenker

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Klägerin

B____

Beklagte

Gegenstand

ZV.2025.3

Klage vom 15./21. August 2025

Krankentaggeld: krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen, Gegenbeweis durch Versicherung erbracht

Sachverhalt

I.

a) Die 1990 geborene Klägerin ist ausgebildete […] und arbeitete ab 2016 bei C____ als [...] in einer […] (vgl. Kündigungsschreiben vom 30. Januar 2025, Vorakte 15). Per 1. November 2024 wurde ihr Arbeitsvertrag im Rahmen der Betriebsübernahme von der D____ übernommen (vgl. Email vom 19. Februar 2025, Vorakte 5), wodurch die Klägerin bei der Beklagten kollektivkrankentaggeldversichert wurde (vgl. Police Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, Vorakte 117). Zum Zeitpunkt der Übernahme war die Klägerin aufgrund eines im September 2024 erlittenen Fahrradunfalles unfallbedingt bis Ende Januar 2025 vollständig arbeitsunfähig (vgl. Bescheinigung vom 17. Januar 2025, Vorakte 3 und Email-Korrespondenz zwischen Beklagter und D____, Vorakten 4, 5). Per 24. Januar 2025 meldete sich die Klägerin krankheitshalber als arbeitsunfähig (vgl. Bescheinigung vom 24. Januar 2025, Vorakte 2). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos (Kündigung vom 30. Januar 2025, Vorakte 15). Mit Entscheid SB.2025.84 vom 8. April 2025 der in der Folge von der Klägerin angerufenen Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt einigten sich die Klägerin und die D____ auf eine ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2025 sowie auf eine ab dem 24. Januar 2025 bestehende Sperrfrist von maximal 180 Kalendertagen. Gleichzeitig verpflichtete sich die Arbeitgeberin, die Klägerin bei der Krankentaggeldversicherung anzumelden (vgl. Replikbeilage).

b) Am 19. Februar 2025 meldete die D____ der Beklagten die Klägerin rückwirkend per 24. Januar 2025 als krankheitshalber arbeitsunfähig (Vorakte 9). Diese anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte unter Berücksichtigung einer Wartefrist von 60 Tagen ab April 2025 Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Taggeldabrechnungen, Vorakte 119). Im Auftrag der Beklagten führte der Psychiater Dr. med. E____ am 26. Juni 2025 eine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit durch und kam zum Schluss, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Vorakte 83). Die Beklagte teilte der Klägerin in der Folge mit Schreiben vom 3. Juli 2025 (Vorakte 85) mit, die Taggeldleistungen würden per 18. Juli 2025 eingestellt.

c) Die Klägerin reichte daraufhin Arbeitsunfähigkeitsatteste ihres behandelnden Arztes ein (vgl. ärztliches Attest Dr. med. F____ vom 11. Juli 2025, Vorakte 97, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Vorakten 98, 100, Taggeldkarte Vorakte 101). Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 18. Juli 2025 (Vorakte 102) an ihrem ablehnenden Standpunkt fest. Am 29. Juli 2025 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Taggeldeinstellung (Vorakte 105) und reichte einen weiteren Bericht ihres behandelnden Arztes vom 29. Juli 2025 (Vorakte 104, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Vorakte 106) ein. Die Beklagte lehnte weitere Taggelder mit Schreiben vom 7. August 2025 unter den gegebenen Umständen ab (Vorakte 107). Am 15. August 2025 folgte eine weitere Bescheinigung des Dr. med. F____ (Vorakte 108), worin er eine bis zum 14. September 2025 anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit postulierte (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Vorakte 109 und Taggeldkarte, Vorakte 110). Mit E-mailnachricht vom 18. August 2025 (Vorakte 113) verwies die Beklagte die Klägerin auf den Rechtsweg.

II.

Mit Klage vom 15. August 2025 (Postaufgabe am 21. August 2025) beantragt die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr über den 18. Juli 2025 hinaus Krankentaggelder auszurichten.

Die Beklagte nimmt auf Aufforderung der Instruktionsrichterin mit Eingabe vom 8. September 2025 Stellung zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt. Darin beantragt sie das Eintreten auf die Klage zufolge sachlicher und örtlicher Zuständigkeit. Gleichzeitig ersucht sie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer vollständigen Klageantwort. Mit Klageantwort vom 14. Oktober 2025 schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage.

Mit Replik vom 31. Oktober 2025 (Postaufgabe am 3. November 2025) hält die Klägerin an ihrer Klage fest und konkretisiert ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass sie die Ausrichtung von Krankentaggelder über den 18. Juli 2025 hinaus bis zum 14. September 2025 beantragt. Gleichzeitig beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung.

III.

Im Hinblick auf die mündliche Parteiverhandlung vom 12. März 2025 teilt die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2025 mit, es sei ihr aus gesundheitlichen und emotionalen Gründen nicht möglich, persönlich an der Parteiverhandlung teilzunehmen. Sie bevollmächtigt ihren Ehemann, Herrn G____, sie zu vertreten. Der Beklagten wird daraufhin die Teilnahme freigestellt.

Am 12. März 2025 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt. Für die Klägerin ist deren Ehemann anwesend. Für die Beklagte ist Frau Rechtsanwältin H____ anwesend. Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

1.

1.1

Die vorliegende Klage betrifft eine Streitigkeit aus einer dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12]). Derartige Streitigkeiten sind privatrechtlicher Natur und unterliegen verfahrensrechtlich der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Es gelten dabei die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Nach Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist. Im Kanton Basel-Stadt ist dies gestützt auf § 19 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 82 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) das Sozialversicherungsgericht. Die Klage ist ohne Durchführung eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens direkt beim Gericht anhängig zu machen (Art. 198 lit. f ZPO).

1.2

Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Ausland, womit es sich um einen internationalen Sachverhalt handelt, weshalb die örtliche Zuständigkeit gestützt auf das LugÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Lugano-Übereinkommen, SR 0.275.15) und das IPRG (Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987, SR 291) zu prüfen ist. Gemäss Art. 13 Ziff. 2 LugÜ können die Parteien in Versicherungssachen einen Gerichtsstand vereinbaren. Gemäss Ziff. 42 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG [...], Ausgabe Mai 2021, steht der klagenden Partei wahlweise unter anderem die Anrufung des Gerichts am Sitz des Versicherungsnehmers offen. Der Versicherungsnehmer, der D____, hat seinen Sitz im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichts gegeben ist (vgl. Statuten Art. 1 Ziff. 1, Vorakte 120).

1.3

Ein nicht beziffertes Rechtsbegehren (vgl. Art. 244 Abs. 1 lit. d ZPO), insbesondere bei einer von juristischen Laien erhobenen Klage, steht dem Eintreten auf die Klage praxisgemäss nicht entgegen.

1.4

Gemäss § 4 SVGG können sich Parteien vor dem Sozialversicherungsgericht vertreten lassen. Der Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt ist befugt, wer handlungsfähig ist (§ 3 Advokaturgesetz des Kantons Basel-Stadt, SG 291.100). Nichts deutet darauf hin, dass der Ehemann der Klägerin nicht handlungsfähig wäre. Er hat sich durch eine unterzeichnete Vollmacht ausgewiesen, sodass er im vorliegenden Verfahren befugt ist, die Interessen der Klägerin zu wahren. Die Klageschrift wurde von der Klägerin zudem eigenhändig unterzeichnet.

1.5

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Klage einzutreten.

2.

2.1

Die Beklagte leistete der Klägerin aufgrund des mit der D____ abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrages VVG (Police mit der Vetragsnummer 10035224, AB 117) ab April 2025 basierend auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Krankentaggelder zu einem Ansatz von Fr. 164.40, respektive von Fr. 178.85 (vgl. AB 114). Nachdem sie die Klägerin psychiatrisch hatte begutachten lassen (vgl. die Plausibilisierung Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E____ vom 27. Juni 2025, AB 83), stellte sie die Taggelder per 18. Juli 2025 mit der Begründung ein, es bestehe im angestammten Beruf als [...] wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 85). Der Klägerin gelinge es mit den Berichten ihrer behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht, eine über den 18. Juli 2025 hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit mit dem erforderlichen Beweismass der vollen Überzeugung nachzuweisen (vgl. Klagantwort Ziff. 14). Was die Klägerin gegen Dr. med. E____ vorbringe, sei keine sachliche Auseinandersetzung mit dessen medizinischer Schlussfolgerung. Hingegen habe sie mit dem Gutachten den Beweis für die Leistungseinstellung erbracht (vgl. Klagantwort Ziff. 10 f.).

2.2

Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, es bestehe über den 18. Juli 2025 hinaus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, weshalb das Krankentaggeld weiter auszurichten sei. Dies gehe aus den Berichten ihrer behandelnden Ärztinnen und Ärzte hervor. Der von der Beklagten beauftragte psychiatrische Gutachter sei aufgrund seines Übergewichts und Asthmas sowie weiterer gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen, ihren Gesundheitszustand richtig zu erfassen.

2.3

Materiell strittig und zu beurteilen ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten über den 18. Juli 2025 hinaus Anspruch auf Ausrichtung von Krankentaggeldern hat.

3.

3.1

Das VVG enthält, mit Ausnahme der Regelung zur ordentlichen Kündigung (Art. 35a Abs. 4 VVG) und zur Verjährung (Art. 46 Abs. 3 VVG) keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind daher in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien massgebend. Vorliegend sind dies die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG [...], Ausgabe Mai 2021 (AB 118). Diese sehen unter anderem Folgendes vor:

3.2

Die Beklagte gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Ziff. 1 AVB). Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Ziff. 4.1). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach 6 Monaten wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Ziff. 4.4). Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Ziff. 15.2). Im Anschluss an die Krankmeldung ist immer ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eines Arztes im Sinne von Ziff. 4.6 einzureichen (Ziff. 16). Als Arzt gilt jeder in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein zur Berufsausbildung zugelassene Arzt, Zahnarzt und Chiropraktor mit einem eidgenössischen oder einem entsprechenden ausländischen Diplom. Als Arzt im Ausland gilt der zur Berufsausübung ermächtigte Inhaber eines gleichwertigen Fähigkeitsausweises (Ziff. 4.6). Im Schadenfall hat die versicherte Person verschiedene Obliegenheiten. So hat sie der Beklagten monatlich ein ärztliches Zeugnis über Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzureichen und einen Arzt beizuziehen, der für eine fachgemässe Behandlung sorgt (Ziff. 23.2). Sie ist ferner verpflichtet, sich auf Kosten der Beklagten den von dieser als nötig erachteten zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder Begutachtungen zu unterziehen (Ziff. 23.3).

4.

4.1

4.1.1. Nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei derjenigen Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.

4.1.2

Der Eintritt des Versicherungsfalls und auch der Umfang des Anspruchs ist nach diesen Grundsätzen vom Anspruchsberechtigten zu beweisen (BGE 141 III 241 E. 3.1). Es obliegt demnach der versicherten Person zu beweisen, dass sie arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Dies gilt auch, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlte und dann geltend macht, die Umstände hätten geändert. Auch für den Nachweis der behaupteten Arbeitsunfähigkeit gilt nunmehr im Grundsatz das Beweismass der vollen Überzeugung, da diese mit einem entsprechenden Zeugnis ohne weiteres bewiesen werden kann. Demnach ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105).

4.1.3

Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 141 III 241 E. 3.1, 130 III 321 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1). Daran ändert nichts, dass der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Macht dieser geltend, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht der Versicherer, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2,4A_243/2017 vom 30. Juni 2017 E. 3.2.2). Der Versicherer kann den Gegenbeweis antreten, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.2

4.3.1. Anders als im Sozialversicherungsrecht erfolgt der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach zivilprozessualen Massstäben. Im Zivilprozess fallen sämtliche von den Parteien eingebrachten ärztlichen Berichte, einschliesslich unbegründeter Arztzeugnisse, unter den Begriff der «privaten Gutachten der Parteien» im Sinne von Art. 177 ZPO, welcher per 1. Januar 2025 revidiert und vorliegend massgebend ist. Damit qualifizieren sie sich als Urkunden im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO und sind grundsätzlich geeignet, rechtserhebliche Tatsachen wie eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_42/2026 vom 22. April 2026, E. 4.2.4 f.).

4.3.2

Diese Beweismittelqualität sagt jedoch noch nichts darüber aus, wie stark ein ärztlicher Bericht bei der richterlichen Beweiswürdigung gewichtet wird. Die Qualifikation als Urkunde belegt nicht auch ihre Beweiskraft. Ihr Beweiswert bestimmt sich in freier Beweiswürdigung im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. So ist beispielsweise - wie im Sozialversicherungsrecht - auch im zivilprozessualen Bereich im Rahmen der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Nicht begründete Zeugnisse von Hausärzten vermögen daher für sich allein den Beweis der Arbeitsunfähigkeit kaum je zu erbringen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 4A_42/2026 vom 22. April 2026, E. 4.2.5 f.).

5.

5.1

Es obliegt nach dem eingangs Ausgeführten folglich der Klägerin zu beweisen, dass sie über den 18. Juli 2025 hinaus arbeitsunfähig war.

5.2

5.2.1. In den Akten befindet sich zunächst die Taggeldkarte, auf welcher der behandelnde Hausarzt der Klägerin, Dr. med. I____, Arzt für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren in [...], vom 24. Januar 2025 bis zum 14. September 2025 durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (unnummerierte Klagbeilage). Gegenüber der Beklagten gab der Hausarzt anfänglich als ICD-10 Diagnosen T73.3 Erschöpfung durch übermässige Anstrengung, Schlafstörungen, depressive Episode, Konzentrationsschwäche und eine herabgesetzte Stressresilienz an. Er führte aus, zur Zeit bestehe keine Medikation und wies bezüglich Behandlung und weiterem Verlauf auf die bevorstehende Überweisung an den Psychiater Dr.med. J____ hin (vgl. Arztbericht vom 20. März 2025, AB 34 S. 3 f.).

5.2.2

Mit Schreiben vom 29. April 2025 berichtete der Psychiater Dr. med. J____ von der am 24. März 2025 erfolgten Konsultation. Dabei habe die Klägerin von einer schon länger, seit Beendigung des Mutterschutzes nach Entbindung von ihrem 2. Kind vor 10 Monaten, bestehenden Arbeitsunfähigkeit berichtet. Sie fühle sich ausser Stande, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen, sie habe ihre zwei kleinen Kinder zu versorgen. Unter der Annahme einer Anpassungsstörung habe er bis zum 7. April 2025 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. In einem weiteren Gespräch am 8. April 2025 sei keine Verlängerung mehr bescheinigt worden und es sei auch in beiderseitigem Einvernehmen keine weitere Behandlungsnotwendigkeit bzw. Möglichkeit durch ihn gesehen worden. Weitere Termine seien nicht vereinbart worden und er könne zum weiteren Verlauf nicht Stellung nehmen (AB 51).

5.2.3

Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nahm am 27. Juni 2025 Stellung zur Arbeitsfähigkeit, nachdem er die Klägerin am Vortag im Auftrag der Beklagten exploriert hatte. Gestützt auf ihre Schilderungen kam der Gutachter zum Ergebnis, dass sich die im Vorfeld diagnostizierte Anpassungsstörung bestätigen lasse. Er führte erläuternd aus, es handle sich dabei um eine leichte psychische Störung, die durch das Auftreten sehr unterschiedlicher Symptome als Folge einer belastenden Situation charakterisiert sei, wobei die ICD-10 Kriterien für eine regelrechte Angst- oder depressive Störung nicht erfüllt sein dürfen. Das von der Klägerin geschilderten Bild entspreche dem. Eine Anpassungsstörung führe nicht zu einer länger andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe lediglich noch eine leichte Restsymptomatik bestanden. Im Alltag würden sich bei der Klägerin keine wesentlichen Einschränkungen objektivieren lassen. So berichte sie von einem höheren Aktivitätsniveau mit sozialen Bezügen. Dass die Klägerin die Behandlung nicht intensiviert habe, sei es durch die Erhöhung der Medikamentendosis oder durch die Aufnahme einer Psychotherapie, spreche gegen das Vorliegen eines hohen Leidensdruckes und passe zur geltend gemachten Symptomatik. Insgesamt kam der Facharzt zum Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand sowie gegenwärtig keine oder unklare Diagnosen vorhanden seien (vgl. AB 83).

5.2.4

Der Hausarzt der Klägerin berichtete gleichentags, die Klägerin befinde sich auf dem Weg der Besserung, die laufende Behandlung habe gut angeschlagen. Aus seiner ärztlichen Sicht werde sie Ende August / anfangs September wieder mit der Arbeit anfangen können (vgl. Bericht vom 27. Juni 2025, AB 89). Zwei Wochen später wandte sich der Hausarzt mit einem Schreiben an die Beklagte. Darin führte er aus, es liege eine rezidivierende psychotische Symptomatik mit affektiver Instabilität vor, die ärztlicher Behandlung bedürfe. Die Klägerin spreche gut auf die Medikation und Behandlung an und die Behandlung zeige stabile Fortschritte. Die enge fachärztliche Behandlung erfolge durch ihn und mittels der von Dr. med. J____ verordneten Medikation. Zum September würden diese abgeschlossen, und die Klägerin wieder arbeitsfähig sein. Er empfahl die Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50% und schlug sinngemäss die Wiedereingliederung in ein anderes Berufsfeld vor, da die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, in die bisherige Tätigkeit zurückzukehren. Eine zusätzliche psychosoziale Belastung - wie etwa externer Druck oder finanzielle Einbussen durch die Beklagte - würde den therapeutischen Verlauf erheblich gefährden (vgl. Schreiben vom 11. Juli 2025, AB 97). Am 29. Juli 2025 wandte sich der Hausarzt erneut an die Beklagte und führte aus, es zeige sich trotz bisheriger Therapieansätze ein signifikant verschlechternder Verlauf. Aktuelle Befunde und anamnestische Angaben würden auf eine mögliche Veränderung des bisherigen psychiatrischen Bildes hindeuten. Konkret würden Hinweise auf Angststörungen, Depressionen, Trauma- und Folgestörungen, posttraumatische Belastungsstörung bestehen, die aktuell weiter abgeklärt würden. Der Krankheitsverlauf habe eine neue Dynamik angenommen und eine nachhaltige Verbesserung sei nicht absehbar. Die Klägerin sei weiterhin in ihrer psychischen Stabilität und Alltagsfunktion eingeschränkt und weiterhin 100% arbeitsunfähig (vgl. AB 104). Am 15. August 2025 listete Dr. med. F____ folgende Befunde auf: (1.) Angststörung: starke, wiederkehrende Ängste mit körperlichen Leiden und Symptome (Unruhe, Herzrasen, Alpträume, Panikattacken, Gliederschmerzen und Verlustängste); (2.) Depression: Anhaltende gedrückte Stimmung, Interessenverlust, geringe Belastbarkeit; (3.) Trauma/PTBS: Flashbacks, emotionale Übererregbarkeit, Vermeidungsverhalten, Schlafstörungen und Panikattacken. Diagnostisch ordnete er die Befunde als Generalisierte Angststörung (F41.1), Depressive Episode (F32.2), Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Erschöpfung durch Anstrengungs-Burnout (T73.3) und Probleme der Lebensbewältigung (Z73) ein. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Krankheit und Symptome in ihrer Erwerbsfähigkeit, sozialen Teilhabe und Alltagsbewältigung stark eingeschränkt. Weiterhin sei eine medizinische Betreuung notwendig und eine Kur oder Therapie angebracht (vgl. AB 108).

5.3

5.3.1. Die Beklagte hat nach Ablauf einer Wartefrist von 60 Tagen ab April 2025 Krankentaggelder auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit erbracht. Der behandelnde Arzt hat die entsprechende Arbeitsunfähigkeit auf der Taggeldkarte (KB) bis zum 14. September 2025 lückenlos attestiert und zudem in seinem Bericht vom 20. März 2025 (AB 34) Diagnosen aus dem psychiatrischen Bereich aufgeführt. Damit hat die Klägerin die zur Begründung des Leistungsanspruchs erforderliche Arbeitsunfähigkeit zunächst ausreichend dokumentiert und den Hauptbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles erbracht. Denn auch im Bereich psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit reicht die Vorlage eines blossen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattestes nach den vorliegend massgebenden AVB aus (vgl. Ziff. 23.2). Eine fachärztliche Begründung oder eine Diagnose wird nicht verlangt. Folgerichtig hat die Beklagte Leistungen ausgerichtet. Da Krankentaggeldleistungen kurzfristige Leistungen sind, geht es in einer ersten Phase darum, im Krankheitsfall niederschwellig die unmittelbare Sicherung des Einkommens zu gewährleisten. Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit ist es jedoch das Recht des Versicherers, die Arbeitsunfähigkeit zu hinterfragen (vgl. dazu Jan Herrmann, Arbeitsunfähigkeitsatteste bei psychischen Erkrankungen in der Krankentaggeldversicherung, Anmerkungen zum Urteil des BGer 4A_125/2024 vom 5. August 2024 in: HAVE 2025 S. 43). Die AVB sehen dafür in Ziff. 23.3. vor, dass die versicherte Person verpflichtet ist, sich ärztlichen Untersuchungen oder Begutachtungen zu unterziehen, die von der Beklagten als nötig erachtet werden. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Bericht des Psychiaters Dr. med. J____ vom 29. April 2025 (AB 51), bei der Beklagten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit weckte und sie deshalb beschloss, anhand einer psychiatrischen Begutachtung die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit plausibilisieren zu lassen.

5.3.2

Die entsprechende Beurteilung des Psychiaters Dr. med. E____ erscheint einleuchtend. Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und die Schlussfolgerungen, die er daraus im Rahmen seiner persönlichen Exploration zieht, sind nachvollziehbar und überzeugend. Was die Klägerin gegen seine Qualifikation anführt, geht an der Sache vorbei. Der Einwand, dass der Parteigutachter übergewichtig sei und an Asthma leide, vermag aus objektiver Sicht keine Zweifel an seiner Geeignetheit zu wecken. Die Klägerin bringt nichts Konkretes vor, was Dr. med. E____ falsch verstanden oder wiedergegeben hätte. Fehlende Sachkenntnis oder eine mangelnde fachliche Qualifikation lassen sich ebensowenig erkennen. Vielmehr stehen seine Erkenntnisse im Einklang mit der Einschätzung des Psychiaters J____, der seinerseits beim Vorliegen einer Anpassungsstörung mit leichter Restsymptomatik weder eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit noch einen massgeblichen Therapiebedarf sah. Damit hat die Beklagte den Gegenbeweis erbracht, dass keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag. Demgegenüber kann die Klägerin aus Berichten ihres Hausarztes nichts für ihren Standpunkt ableiten. Zum einen verfügt er als Allgemeinmediziner im Vergleich zu Dr. med. E____ nicht über den erforderlichen Facharzttitel, für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. dazu Urteil des BGer 4A_636/2025 vom 18. Februar 2026, E. 3.3.3.), zum anderen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass er als Behandler in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur Klägerin steht und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren hat. Mitunter kann die Nähe der behandelnden Fachpersonen zu Problemen und Alltagssorgen des Patienten dazu führen, dass sich beispielsweise die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Behandelnden der subjektiven des Patienten annähert. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht daher sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5, jüngst bestätigt im zur Publikation vorgesehenen Urteil 4A_42/2026 vom 22. April 2026, E. 4.2.6.). Hinzu kommt, dass die Berichte des Dr. med. F____ in Bezug auf Diagnosen und Verlauf inkonsistent und in sich widersprüchlich sind. Sie entbehren ferner einer nachvollziehbaren Begründung. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten verwiesen werden (vgl. Klangantwort Ziff. 12 - 14 und Verhandlungsprotokoll). Zusammenfassend führt die Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten, die formell allesamt Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO darstellen, zum Ergebnis, dass es der Klägerin nicht gelingt, eine über den 18. Juli 2025 hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Demgegenüber hat die Beklagte den Gegenbeweis erbracht und ernsthafte Zweifel am Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geweckt.

5.3.3

Abschliessend ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Beklagte lediglich für Deckung des krankheitsbedingten Erwerbsausfalls zuständig ist. Weder fallen die Deckung einer unfallbedingten Erwerbseinbusse noch die Aufgleisung und Kostenübernahme von medizinischen Therapien und Kuren oder die Begleitung durch eine berufliche Neuorientierung in ihren Aufgabenbereich.

5.4

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass eine über den 18. Juli 2025 hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht bewiesen ist. Die Klägerin trägt die Folgen der Beweislosigkeit, indem kein Anspruch auf Ausrichtung weiterer Taggeldleistungen besteht.

6.

6.1

Die vorliegende Klage ist somit abzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Geht an:

– Klägerin
– Beklagte

Versandt am:

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 72 et Art. 113 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code civil suisse, Art. 8 — lu dans la version du 1 janvier 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 7, Art. 114, Art. 168, Art. 177, Art. 198, Art. 243 et Art. 244 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la surveillance de l’assurance-maladie sociale*, Art. 2 — lu dans la version du 1 septembre 2024; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.