Merkblatt zum Steuererlass ab 01.04.2023 (Startet einen Download)
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt im Internet publiziert unter: Steuerverwaltung www.steuerverwaltung.bs.ch
Merkblatt zum Steuererlass
vom 1. April 2023
Allgemeines Die Steuerverwaltung kann einer steuerpflichtigen Person auf begründetes Gesuch hin die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen. Dies setzt voraus, dass sich die betreffende Person in einer finanziellen Notlage befindet und die Zahlung der Steuern und Zinsen für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Ohne finanzielle Notlage kann einer natürlichen Person einmalig der im Rahmen einer Ermessensveranlagung (Amtliche Einschätzung) nachweislich zu hoch eingeschätzte Steuerbetrag der ordentlichen Steuern erlassen werden. Dazu muss die Steuererklärung der betreffenden Steuerperiode zusammen mit allen notwendigen Unterlagen und Dokumenten gemäss Wegleitung nachgereicht werden.
Gegenstand eines Erlassgesuchs Ein Erlassgesuch kann nur für rechtskräftig veranlagte und grundsätzlich noch nicht bezahlte Steuern, Zinsen oder Verfahrenskosten gestellt werden. Bussen und damit zusammenhängende Nachsteuern können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen werden. Bereits betriebene Steuern sind nicht erlassfähig.
Notlage Grundlage zur Feststellung einer Notlage bildet das persönliche Budget auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt. Es werden die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person berücksichtigt, insbesondere die Einkünfte, Ausgaben, das Vermögen und die Schulden.
Mitwirkungspflicht Die gesuchstellende Person muss ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen des Erlassverfahrens vollumfänglich nachkommen und umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben.
Ausschlussgründe Nachfolgende Gründe können zur Abweisung eines Erlassgesuchs führen:
Es bestehen andere Gläubiger bzw. Gläubigerinnen und ein Erlass würde vorab diesen Gläubigern bzw. Gläubigerinnen zugutekommen.
Es wurden während des Beurteilungszeitraumes andere gleichrangige Gläubiger bzw. Gläubigerinnen bevorzugt behandelt.
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Steuerverwaltung Basel-Stadt MB Allg Steuererlass
Die steuerpflichtige Person hat ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt.
Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern wurde trotz verfügbarer Mittel weder Zahlung geleistet noch wurden Rückstellungen gebildet.
Die mangelnde Leistungsfähigkeit wurde durch freiwilligen Verzicht von Einkommen und / oder Vermögen herbeigeführt.
Kosten, Verzugszinsen (Zinsausgleich) Das Erlassverfahren inkl. Einspracheverfahren ist in der Regel kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch einreicht. Das Rechtsmittelverfahren vor Steuerrekurskommission ist dagegen kostenpflichtig. Das Erlassverfahren hemmt den Zinsenlauf der offenen Steuerforderung nicht. Falls das Erlassgesuch abgewiesen wird, gilt gleiches auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren.
Einreichung des Erlassgesuches Das Erlassgesuch kann mit dem Formular «Steuererlassgesuch» an unten stehendende Adresse eingereicht werden. Das Gesuch ist zu unterzeichnen. Im Vertretungsfall ist eine entsprechende Vollmacht beizulegen. Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt Ressort Steuererlass Fischmarkt 10 Postfach 4001 Basel
Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt, §§ 201, 201a und 201b
Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt, §§ 146 und 148
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 167, 167a-g
Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung)
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