Merkblatt Betäubungsmittelrezepte (Startet einen Download)
Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Medizinische Dienste
υ Pharmazeutischer Dienst
Esther Ammann Malzgasse 30 CH-4001 Basel
Tel.: +41 61 267 95 33 E-Mail: bewilligungen-bs@hin.ch www.medizinischedienste.bs.ch
Merkblatt Betäubungsmittelrezepte Bestellung von Betäubungsmittelrezeptblöcken Rechtlicher Hinweis im Umgang mit Betäubungsmittelrezepten für die Verschreibung von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen
Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG [SR 812.121]1) vom 3. Oktober 1951 sind in eigener fach- licher Verantwortung tätige Ärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.
Art. 44 der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV [SR 812.121.1]) vom 25. Mai 2011 bestimmt, dass Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die den Beruf nicht in eigener fachlicher Ver- antwortung ausüben, Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen nur im Rahmen der Befugnisse ihrer Anstellung und unter Aufsicht einer befugten Berufskollegin oder eines befugten Berufskol- legen (Art. 9 Abs. 1 BetmG) beziehen und verwenden dürfen. Für Ärztinnen und Ärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte gilt diese Einschränkung auch für die Verschreibung (Abs. 2).
Assistenzärztinnen und Assistenzärzten ist es aufgrund der Bestimmungen des BetmG und der BetmKV deshalb grundsätzlich nicht gestattet, selber Betäubungsmittel zu ver- ordnen.
Die Verschreibung durch Assistenzärztinnen und Assistenzärzte wird jedoch akzeptiert, sofern die Rezeptierung im Rahmen der Anstellung sowie unter der Aufsicht und Verant- wortung der verantwortlichen Ärztin oder des verantwortlichen Arztes im Sinne von Art. 44 BetmKV erfolgt. Dabei muss zur Rückverfolgbarkeit zwingend die Praxisadresse bzw. Adresse der Institution sowie der Name der verantwortlichen Ärztin oder des verantwortli- chen Arztes auf dem Rezept aufgeführt sein.
Bezüglich der Verschreibung von Arzneimitteln für Patientinnen und Patienten verweisen wir auf die Bestimmungen von Art. 46 - 49 BetmKV.
Stand: 1. Juli 2020
1 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19981989/index.html