Selbstanzeige bei Steuerhinterziehungen im Todesfall, 08.07.2016 (Startet einen Download)

Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt im Internet publiziert unter: www.steuerverwaltung.bs.ch Steuerverwaltung

Merkblatt betreffend Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehungen im Todesfall vom 8. Juli 2016 gilt für Kanton und Bund

A. Einleitung

Vorliegende Erläuterungen haben ergänzenden Charakter zum Merkblatt «Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung» und betreffen die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben und Erbinnen.

Auf den 1. Januar 2010 trat in der Schweiz eine «kleine Steueramnestie» in Kraft, welche zwei wesentliche Neuheiten brachte:

  • Wenn eine steuerpflichtige Person zum ersten Mal eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt, wird auf eine Bestrafung verzichtet. Nachsteuern und Zinsen bleiben geschuldet.

  • Wenn Erben melden, dass ein Erblasser oder eine Erblasserin nicht alle Steuerfaktoren kor­ rekt deklariert hat, erfolgt die Nachbesteuerung dieser Werte für die letzten drei vor dem To­ desjahr abgelaufenen Steuerperioden.

B. Vereinfachte Nachbesteuerung

Alle Erbinnen und Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nach­ besteuerung der vom Erblasser oder von der Erblasserin hinterzogenen Bestandteile von Vermö­ gen und Einkommen.

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Belastungszins nachge­ fordert. Ist die Veranlagung des Todesjahres rechtskräftig vorgenommen worden, wird diese ebenfalls in die Nachbesteuerung mit einbezogen.

Bei einer erstmaligen Steuerhinterziehung mit Selbstanzeige wird ab 1. Januar 2010 von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige).

Für die Nachbesteuerung der von dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin hinterzogenen Werte wird auf das Merkblatt «Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung» verwie­ sen.

10015.a.01.16

Steuerverwaltung Basel-Stadt MB Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehungen im Todesfall

C. Bedingungen

Damit die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen gewährt werden kann, müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • Die Hinterziehung darf den Steuerbehörden im Moment der Anzeige durch die Erben noch nicht bekannt sein.

  • Die Erben und Erbinnen müssen die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommensfaktoren vorbehaltlos und aktiv unterstützen. Diese Faktoren sind offen zu legen und die Belege einzureichen.

  • Die Erben und Erbinnen müssen sich ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuern und Zin­ sen bemühen.

Wird eine dieser drei Bedingungen nicht erfüllt, erfolgt eine ordentliche Nachbesteuerung für die letzten zehn vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden des Erblassers oder der Erblasse­ rin. Verheimlichen Erben oder Erbinnen wissentlich Nachlasswerte, droht ihnen ein Strafverfahren wegen Verheimlichung von Nachlasswerten und allenfalls auch wegen Steuerhinterziehung (ei­ genes Verschulden). Den Erben und Erbinnen werden jedoch keine Bussen für vom Erblasser oder von der Erblasserin hinterzogene Steuern auferlegt (fremdes Verschulden).

Für die vereinfachte Nachbesteuerung genügt die Meldung und Mitwirkung eines einzigen Erben oder einer einzigen Erbin, auch wenn mehrere Erben oder Erbinnen (Erbengemeinschaft) betrof­ fen sind. Erfahren die Erben und Erbinnen von nicht vollständig deklarierten Einkommens- und Vermögenswerten des Erblassers oder der Erblasserin, sind diese an folgende Adresse zu mel­ den:

Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt Ressort Erbschaften / Schenkungen Fischmarkt 10 4001 Basel

Im Weiteren werden alle erstmalig mit dem Erbschaftsinventar zur Anzeige gebrachten Werte als straflose Selbstanzeige qualifiziert.

D. Übergangsrecht

Ab dem 1. Januar 2010 werden alle Selbstanzeigen nach dem neuen Recht beurteilt, auch sol­ che, die zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht, aber noch nicht rechtskräftig beurteilt worden sind. Auch wer früher einmal schon eine Selbstanzeige eingereicht hat oder wegen einer Steuer­ hinterziehung verurteilt worden ist, hat nun erneut die Möglichkeit, einmalig eine straflose Selbst­ anzeige nach dem neuem Recht einzureichen.

Die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen ist bei allen Todesfällen ab dem 1. Januar 2010 möglich.

E. Straflose Selbstanzeigen im Zusammenhang mit dem automatischen Informations­

austausch

Straflose Selbstanzeigen sind auch nach der Einführung des automatischen Informationsaustau­ sches noch möglich, wenn die Steuerverwaltung im Zeitpunkt der Selbstanzeige noch über kei­ nerlei Informationen über die vom automatischen Informationsaustausch betroffenen Vermö­ genswerte und Einkünfte verfügt.

10015.a.01.16 2/3

Steuerverwaltung Basel-Stadt MB Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehungen im Todesfall

Anhang

Gesetzesbestimmung zur vereinfachten Nachbesteuerung von Erben und Erbinnen

Nur kantonale Bestimmungen. Die Bestimmungen zur direkten Bundessteuer (Art. 153a DBG) lauten im Wesentlichen gleich.

§ 179a. StG 1 Alle Erben und Erbinnen haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nach­ besteuerung der vom Erblasser oder von der Erblasserin hinterzogenen Bestandteile von Vermö­ gen und Einkommen, wenn:

  1. a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

  2. b) sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommensele­

mente vorbehaltslos unterstützt, und

  1. c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern bemühen.

2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Belastungszins nachge­ fordert. 3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder kon­ kursamtlich liquidiert wird. 4 Auch der Willensvollstrecker oder die Willensvollstreckerin und der Erbschaftsverwalter oder die Erbschaftsverwalterin kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

Steuerverwaltung Basel-Stadt Rechtsdienst

10015.a.01.16 3/3