Merkblatt ESTV Studenten, Lehrlinge und Praktikanten (ab 2024) PDF, 122.14k

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Stand: 1. Januar 2024 Confédération suisse Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Confederazione Svizzera Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Keine Neuerungen gegenüber Confederaziun svizra Verrechnungssteuer, Stempelabgaben dem Stand per 1. Januar 2023

Merkblatt und Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen für die Quellenbesteuerung der Erwerbseinkünfte von Studenten, Lernenden und Praktikanten ohne steuerrechtlichen Wohnsitz

oder Aufenthalt in der Schweiz

1. Vorbemerkung

Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, dass Einkünfte der aus anderen Vertragsstaaten stammenden Stu- denten (S), Lernenden (L) und Praktikanten (P) (unter gewissen Abkommen nur S), die ihnen für den Unterhalt oder für ihre Ausbildung aus Quellen ausserhalb der Schweiz zuflie- ssen, in der Schweiz nicht besteuert werden können.

Für die Erhebung der Quellensteuer ist diese Bestimmung ohne Bedeutung, können doch Einkünfte aus ausländischen

Quellen keiner schweizerischen Quellensteuer unterworfen

werden.

Einkünfte ausländischer S/L/P aus Erwerbstätigkeit in der Schweiz können – ungeachtet dessen, ob die Schweiz mit dem Herkunftsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen

abgeschlossen hat oder nicht – grundsätzlich an der Quelle

besteuert werden.

2. Besonderheiten

2.1 Die Abkommen mit Algerien, Armenien, Bangladesch,

Brasilien, Bulgarien, Ghana, Indien, Katar, Kroatien, Kuwait, Marokko, Mazedonien, der Mongolei, Mon- tenegro, den Philippinen, Polen, Serbien, Slowenien, Thailand, der Tschechischen Republik und der Türkei verlangen ausdrücklich eine Gleichbehandlung mit in der Schweiz ansässigen Personen. 2.2 Folgende Doppelbesteuerungsabkommen sehen aber ge- wisse Befreiungen vor, aufgrund derer die schweizerische

Quellensteuer unter Umständen auf Antrag zurückerstattet

werden muss:

Herkunftsstaaten: Elfenbeinküste, Pakistan und Sri Lanka

Steuerbefreiung für S/L/P während höchstens zwölf Mo- naten auf Vergütungen aus einer im direkten Zusammen- hang mit dem Studium oder der Ausbildung stehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit CHF 18 000 nicht übersteigt.

2.3 Herkunftsstaat: Tunesien

Steuerbefreiung für S/L/P während höchstens zwölf Mo-

naten auf Vergütungen aus einer im direkten Zusammen-

hang mit dem Studium oder der Ausbildung stehenden

unselbständigen Erwerbstätigkeit, sofern die Vergütung

aus dieser Arbeit CHF 6000 nicht übersteigt.

Demzufolge ist, im Fall eines S/L/P aus einem der unter 2.2

oder 2.3 erwähnten Staaten, die erhobene Quellensteuer bis zu einer Dauer von maximal zwölf Monaten zurück- zuerstatten (das Kalenderjahr wird für die Ermittlung der

Dauer der Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt). Somit wird die Steuer immer zurückerstattet, sofern die Einkünf- te aus einer Erwerbstätigkeit nicht CHF 18 000 (CHF 6000

für einen S/L/P aus Tunesien) und die Dauer der Erwerbs-

tätigkeit nicht zwölf Monate übersteigen. Desgleichen für

die ersten zwölf Monate, wenn die Erwerbstätigkeit zwölf

Monate übersteigt. Wenn die Erwerbseinkünfte in den ersten zwölf Monaten CHF 18 000 (CHF 6000 für einen S/L/P aus Tunesien) übersteigen, so wird die Quellensteuer nicht zurückerstattet. Die Steuer ist ab dem 13. Monat der Erwerbstätigkeit in der Schweiz endgültig geschuldet.

Merkblatt-QST-StudLehrPrakt_de_ 01-2024

2.4 Herkunftsstaaten: Indonesien und Jamaika

Steuerbefreiung für S/L/P für Einkünfte aus einer in einem direkten Zusammenhang mit dem Studium oder der Aus- bildung stehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit von höchstens zwölf Monaten Dauer, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit CHF 18 000 nicht übersteigt.

2.5 Herkunftsstaaten: Malaysia, Portugal sowie Trinidad

und Tobago

Steuerbefreiung für S/L/P für Einkünfte aus einer in einem

direkten Zusammenhang mit dem Studium oder der Aus-

bildung stehenden unselbstständigen Erwerbstätigkeit von höchstens zwölf Monaten Dauer, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit CHF 12 000 nicht übersteigt.

Demzufolge ist, im Fall eines S/L/P aus einem der unter 2.4

oder 2.5 erwähnten Staaten, die erhobene Steuer endgül-

tig geschuldet, wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als zwölf Monate dauert (das Kalenderjahr wird für

die Ermittlung der Dauer der Tätigkeit nicht berücksichtigt) oder wenn die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit für die Dauer von weniger oder gleich zwölf Monaten CHF 18 000 bzw. CHF 12 000 übersteigen. Eine Rückerstattung der Steuer kann somit nur in Betracht gezogen werden, wenn die Dauer der Erwerbstätigkeit nicht zwölf Monate und gleichzeitig die Erwerbseinkünfte nicht CHF 18 000 bzw. CHF 12 000 übersteigen.

2.6 Herkunftsstaaten: Irland und Schweden

Steuerbefreiung für S/L/P (Irland) bzw. S (Schweden) für

Einkünfte aus einer 100 Tage im Laufe eines Steuerjahres

nicht übersteigenden Erwerbstätigkeit, die im Zusammen- hang mit der Ausbildung steht.

Dies bedeutet, dass die erhobene Steuer endgültig geschuldet ist, wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als 100 Tage in einem Steuerjahr dauert. Die Höhe der Entschädigung spielt in diesem Fall keine Rolle. Eine Rückerstattung der Steuer fällt nur in Betracht, wenn die Dauer der Erwerbstätigkeit 100 Tage nicht übersteigt.

3. Verfahren

3.1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung meldet die quel-

lensteuerpflichtige Person der zuständigen Steuerbehör-

de. Die Meldung hat innert acht Tagen seit Fälligkeit der

steuerbaren Leistung zu erfolgen und folgende Angaben

zu enthalten:

  • Name und Vorname

  • Geburtsdatum

  • 13-stellige AHV-Nr. (falls bekannt)

  • Vollständige Adresse im Ausland

3.2 Die Quellensteuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Über-

weisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren

Leistung fällig. Sie ist durch den Schuldner der steuerbaren

Leistung in Abzug zu bringen.

3.3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat über die abge- zogene Quellensteuer abzurechnen, indem er das voll- ständig ausgefüllte Abrechnungsformular innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Monats bei der zuständigen Steuerbehörde einreicht.

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3.4 Bei Kantonen mit Jahresmodell (FR, GE, TI, VD und VS) hat

der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer zusammen mit der Abrechnung an zuständige Steuerbe- hörde zu überweisen. Bei Kantonen mit Monatsmodell (übrige Kantone) hat die Überweisung der Quellensteuer erst nach der Rechnungs- stellung durch die zuständige Steuerbehörde zu erfolgen. Bei rechtzeitiger Abrechnung und Ablieferung der Quel- lensteuer hat der Schuldner der steuerbaren Leistung Anspruch auf eine Bezugsprovision von 1 – 2 Prozent der abgelieferten Quellensteuer.

3.5 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die

korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuer. 3.6 Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellen- steuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

4. Bescheinigung über den Steuerabzug

Der quellensteuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quel- lensteuer auszustellen.

5. Rechtsmittel

Ist die quellensteuerpflichtige Person oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht ein- verstanden, oder hat die quellensteuerpflichtige Person keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, so können diese bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgen- den Steuerjahres eine anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde verlangen.

2/2 Merkblatt-QST-StudLehrPrakt_de_ 01-2024