II C/1/1

Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats- und Lehrpersonals

Vom 28.06.2017 (Stand 01.06.2026)

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f der Kantonsverfassung1, Artikel 17 des Personalgesetzes2 und Artikel 74 des Bildungsgesetzes3,

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Entlöhnung der Behördenmitglieder, Angestellten und Lehrpersonen.

Sie legt den Auslagenersatz der Behördenmitglieder fest.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

  1. die Angestellten des Kantons;

  2. die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden;

  3. die Richterinnen und Richter;

  4. die Mitglieder des Regierungsrates;

  5. die Mitglieder des Landrates;

  6. weitere, ausdrücklich bezeichnete Behördenmitglieder.

Als Angestellte des Kantons gemäss Absatz 1 Buchstabe a gelten die nach Personalgesetz angestellten Personen der Verwaltung, der Gerichte sowie der öffentlich-rechtlichen kantonalen Anstalten und Körperschaften, soweit nicht besondere Bestimmungen etwas anderes vorsehen.

Die Gemeinden sind berechtigt, die Ansprüche ihrer Lehrpersonen auf Prämien, Zulagen, Inkonvenienzentschädigungen sowie Leistungen im Todesfall abweichend festzusetzen. Die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind soweit anwendbar, als die Gemeinden keine eigenen Bestimmungen erlassen.

1.2. Lohnpolitik

Art. 3 Grundsätze

Die Lohnpolitik richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  1. die Lohnpolitik ist frei von Diskriminierung;

  2. die Löhne sind arbeitsmarktfähig;

  3. der Lohn folgt der Funktion;

  4. die Lohngestaltung berücksichtigt die Diversität der Funktionen;

  5. das Lohnsystem bildet Teil eines Gesamtführungssystems;

  6. die Lohnentwicklung richtet sich nach den finanziellen Möglichkeiten des Kantons;

  7. Leistung ist ein wesentlicher Faktor für die individuelle Lohnentwicklung;

  8. besondere Leistungen werden honoriert;

  9. die nutzbare Erfahrung wird bei der Festlegung des Anfangslohns berücksichtigt;

  10. die Lohnfestlegung ist Führungsaufgabe.

1.3. Lohnbänder und Lohnsumme

Art. 4 Lohnbänder der Angestellten

Die Lohnskala umfasst 16 Lohnbänder.

Jedes Lohnband umfasst eine Bandbreite von 100 bis 145 Prozent.

Die Differenz vom Minimum eines Lohnbands zum Minimum des nächsthöheren Lohnbands beträgt zwischen den Lohnbändern 1 und 12 je 7,3 Prozent und zwischen den Lohnbändern 12 und 16 je 6,6 Prozent.

Der minimale Jahreslohn des Lohnbands 1 beträgt mindestens 50 989 Franken.

Der Landrat passt das betragsmässige Minimum jedes Lohnbands mindestens alle vier Jahre und unter Mitberücksichtigung der Finanzlage des Kantons an die Arbeitsmarktentwicklung der Löhne an.

Die Lohnskala ist öffentlich und im Anhang verfügbar.

Art. 5 Lohnbänder der Lehrpersonen

Die Lohnskala für die Lehrpersonen umfasst drei Lohnbänder.

Im ersten Lohnband beträgt der Jahreslohn mindestens 79 560 Franken und maximal 121 680 Franken.

Im zweiten Lohnband beträgt der Jahreslohn mindestens 92 456 Franken und maximal 147 680 Franken.

Im dritten Lohnband beträgt der Jahreslohn mindestens 101 920 Franken und maximal 159 120 Franken.

Der Landrat passt das betragsmässige Minimum und Maximum jedes Lohnbands mindestens alle vier Jahre und unter Mitberücksichtigung der Finanzlage des Kantons an die Arbeitsmarktentwicklung der Löhne an.

Art. 6 Lohnsumme

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat mit dem Budget die erforderlichen Mittel für die Lohnanpassungen, die Stellenbewirtschaftung sowie für die Ausrichtung von Leistungsprämien.

Für den Budgetantrag und den Budgetbeschluss sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Gesamtheit der zu erfüllenden Aufgaben;

  2. die personal- und lohnpolitischen Grundsätze;

  3. die Finanzlage des Kantons;

  4. die allgemeine Wirtschaftslage;

  5. die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt;

  6. die Entwicklung der Lebenshaltungskosten;

  7. die Lohnentwicklung in den öffentlichen Verwaltungen und in der Privatwirtschaft.

Über die Verwendung der bewilligten Lohnsumme entscheidet der Regierungsrat.

2. Entlöhnung der Angestellten und Lehrpersonen

2.1. Einreihung der Stellen und Lohnfestsetzung der Angestellten

Art. 7 Einreihung der Stellen, Einreihungsplan

Jede Stelle wird einer analytisch bewerteten, objektiven Funktion zugeordnet.

Die Bewertung der Funktion bestimmt die Einreihung der Stelle in die Lohnbänder.

Die Einreihung aller Stellen in die Lohnbänder nach Funktionen ergibt den Einreihungsplan.

Ändern sich die Aufgaben einer Stelle wesentlich und unbefristet, ist die Zuordnung zu überprüfen und die Einreihung nötigenfalls anzupassen.

Der Regierungsrat beziehungsweise die Verwaltungskommission der Gerichte bestimmen die Kriterien der Funktionsbewertung und sind zuständig für die Zuordnung und Einreihung der Stellen sowie deren Überprüfung.

Der Einreihungsplan ist im Anhang der Lohnverordnung zu veröffentlichen.

Art. 8 Besitzstand

Wird eine Stelle ohne Einfluss der oder des Angestellten tiefer eingereiht, wird der betragsmässige Besitzstand des Lohns gewährt.

Der Regierungsrat regelt die Befristung des Besitzstands und die Möglichkeit der Lohnentwicklung.

Art. 9 Lohnfestsetzung

Für die Lohnfestsetzung der Angestellten ist die Einreihung der Stelle in die Lohnbänder massgebend.

Erfüllt die oder der Angestellte die Anforderungen der Stelle noch nicht, kann der Lohn unterhalb des massgebenden Lohnbands liegen.

Die Anstellungsinstanz legt den Anfangslohn im Einvernehmen mit dem Personaldienst fest. Sie trägt dabei den beruflich wie ausserberuflich erworbenen, relevanten Erfahrungen und Kenntnissen angemessen Rechnung.

Die zuständigen Instanzen legen den Lohn ihrer Angestellten nach den finanziellen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Kriterien und Vorgaben des Regierungsrates jährlich neu fest.

2.2. Einreihung der Stellen und Lohnfestsetzung der Lehrpersonen

Art. 10 Einreihung der Lehrpersonen

Die Lehrpersonen der Primarstufe werden in das erste Lehrpersonenlohnband eingereiht.

Die Lehrpersonen der Sekundarstufe (Oberstufe) werden in das zweite Lehrpersonenlohnband eingereiht.

Die Einreihung der kantonalen Lehrpersonen in ein Lehrpersonenlohnband erfolgt gemäss Artikel 7 Absatz 5.

Entspricht die Ausbildung einer Lehrperson nicht der Stufe, auf der sie tätig ist, wird ihr Lohn sieben Prozent tiefer festgesetzt.

Der Regierungsrat regelt die Besoldung der kantonalen Lehrpersonen ohne entsprechende Ausbildung.

Art. 11 Lohnfestsetzung bei Lehrpersonen

Für die Lohnfestsetzung kantonaler Lehrpersonen gilt Artikel 9.

Die Gemeinden befinden in eigener Kompetenz über die Lohnfestsetzung ihrer Lehrpersonen.

2.3. Lohnbestandteile

Art. 12 Lohn

Die Angestellten haben für ihre Arbeit Anspruch auf einen Lohn.

Der Lohn setzt sich zusammen aus:

  1. dem vertraglich geschuldeten Jahreslohn;

  2. Leistungsprämien;

  3. Arbeitsmarktzulagen;

  4. Inkonvenienzentschädigungen;

  5. Sozialzulagen.

Der vertraglich geschuldete Lohn nach Absatz 2 Buchstabe a wird entweder in 13 gleichen Teilen oder als Stundenlohn ausgerichtet.

Art. 13 Leistungsprämie

Eine Leistungsprämie kann ausgerichtet werden für:

  1. Leistungen, die über die in der entsprechenden Funktion erwarteten Resultate hinausgehen;

  2. Leistungen, die mit einem überdurchschnittlichen Aufwand oder besonderem Engagement erbracht wurden.

Die Prämien können einzeln oder als Gruppenprämie ausgerichtet werden.

Der Regierungsrat legt die Höhe der Leistungsprämien fest, die Angestellten höchstens ausgerichtet werden dürfen. Anstelle von Prämien kann er die Gewährung von zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen vorsehen.

Art. 14 Arbeitsmarktzulage

Zur Gewinnung oder Erhaltung hervorragend qualifizierter Angestellter kann der Regierungsrat beziehungsweise die Verwaltungskommission der Gerichte eine Zulage von maximal 20 000 Franken pro Jahr gewähren.

Art. 15 Inkonvenienzentschädigung

Besondere Arbeitsleistungen wie Arbeit an Feiertagen, Sonntags-, Nacht-, Schicht- oder Bereitschaftsdienst oder zusätzliche Dienstleistungen werden durch Inkonvenienzentschädigungen abgegolten.

Der Regierungsrat regelt die weiteren Voraussetzungen der Inkonvenienzentschädigung und legt deren Höhe fest.

Art. 16 Sozialzulagen

Die Kinder- und Ausbildungszulagen richten sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Familienzulagen4.

Im Ausmass ihrer Anspruchsberechtigung auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Absatz 1 haben die Angestellten Anspruch auf eine besondere Familienzulage von 70 Franken pro Monat.

Art. 17 Treueprämie

Langjährige Angestellte haben ab dem vollendeten zehnten Dienstjahr alle fünf Jahre einen Anspruch auf eine Treueprämie.

Diese beträgt 1,5 Prozent des Maximums des Lohnbands 16.

Der Regierungsrat regelt:

  1. die Berechnung der Treueprämie bei schwankendem Beschäftigungsumfang;

  2. die Umwandlung der Treueprämie in Urlaubstage;

  3. die anteilmässige Ausrichtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

  4. die Anrechnung früherer Dienstjahre bei einem Wiedereintritt.

Art. 18 Leistungen im Todesfall

Beim Tod einer oder eines Angestellten wird der Lohn inklusive Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen für den Sterbemonat ausgerichtet.

Hinterbliebenen, gegenüber denen der Angestellte unterstützungspflichtig war, wird der Lohn ohne Zulagen und Inkonvenienzentschädigungen für weitere drei und ab vollendetem 15. Dienstjahr für weitere sechs Monate ausgerichtet.

Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen werden an den Lohnnachgenuss nach Absatz 2 angerechnet.

3. Entlöhnung von Behördenmitgliedern

3.1. Regierungsrat

Art. 19 Jahreslohn

Der Jahreslohn beträgt 216 000 Franken.

Landammann und Landesstatthalter beziehen zusätzlich zum Jahreslohn eine Zulage, die sich in Prozenten desselben berechnet.

Sie beträgt:

  1. für den Landammann: 8 Prozent;

  2. für den Landesstatthalter: 3 Prozent.

Art. 20 Auslagenersatz

Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf Auslagenersatz.

Der Ersatz ordentlicher Auslagen erfolgt durch eine Pauschale von 10 000 Franken.

Ausserordentliche Auslagen werden separat nach effektivem Aufwand vergütet.

Art. 21 Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod

Wird ein Mitglied des Regierungsrates nicht wieder gewählt, hat es Anspruch auf eine Lohnfortzahlung von sechs Monaten.

Verstirbt ein Mitglied des Regierungsrates im Amt, wird den Hinterbliebenen, gegenüber denen es unterstützungspflichtig war, der Lohn über den Sterbemonat hinaus für weitere sechs Monate ausgerichtet.

Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen werden an den Lohnnachgenuss nach Absatz 2 angerechnet.

3.2. Gerichte

Art. 22 Präsidium

Der Jahreslohn für die vollamtlichen Präsidien beträgt 210 120 Franken.

Das Pensum des Obergerichtspräsidiums umfasst mindestens 50 Prozent.

Art. 22a Teilamtliches Vizepräsidium

Der Jahreslohn für die teilamtlichen Vizepräsidien beträgt im Rahmen ihres Pensums 90 Prozent desjenigen der vollamtlichen Präsidien.

Das Pensum des teilamtlichen Obergerichtsvizepräsidiums umfasst mindestens 50 Prozent.

Das Pensum des teilamtlichen Kantonsgerichtsvizepräsidiums umfasst mindestens 80 Prozent.

Art. 23 Richterinnen und Richter

Nebenamtliche Richterinnen und Richter haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 250 Franken, präsidierende nebenamtliche Richterinnen und Richter auf ein solches von 300 Franken.

In besonders aufwändigen Streitsachen können zusätzliche Sitzungsgelder ausgerichtet werden.

Werden Richterinnen oder Richter durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann die Verwaltungskommission der Gerichte ihnen eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.

Art. 23a Auslagenersatz

Die Reiseentschädigung richtet sich nach Artikel 28.

Der Ersatz weiterer Auslagen und deren Ansätze richten sich nach den personalrechtlichen Vorgaben.

Art. 24 Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod

Die Leistungen bei Nichtwiederwahl oder Tod richten sich nach Artikel 21.

3.3. Landrat

Art. 25 Sitzungsgeld

Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 250 Franken.

Pro Halbtag wird maximal ein Sitzungsgeld ausbezahlt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Das Sitzungsgeld wird ausgerichtet für:

  1. Landratssitzungen;

  2. Sitzungen des Büros und des erweiterten Büros;

  3. Sitzungen der Kommissionen.

Das Landratspräsidium und die Kommissionspräsidien haben für die von ihnen geleiteten Sitzungen Anspruch auf das doppelte Sitzungsgeld.

Art. 26 Präsidien

Das Landratspräsidium und die Präsidien der ständigen Kommissionen werden mit einer Pauschale vergütet.

Die Vergütung beträgt:

  1. für das Landratspräsidium: 12 000 Franken;

  2. für das Präsidium ständiger Kommissionen: 6000 Franken.

Art. 27 Ausserordentliche Vergütung

Werden Präsidien oder Mitglieder von Kommissionen durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann das Büro ihnen eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.

Art. 28 Reiseentschädigung

Die Reiseentschädigung für Sitzungen des Landrates, des Büros und der Kommissionen wird jedem Ratsmitglied ausgerichtet, das an der betreffenden Sitzung teilgenommen hat.

Pro Tag wird nur eine Reiseentschädigung ausgerichtet.

Das Landratspräsidium und die Mitglieder des Büros erhalten die Reiseentschädigung ebenfalls für die Vertretung des Landrates an Veranstaltungen, zu denen sie aufgrund ihrer Funktion eingeladen worden sind.

Die Höhe der Reiseentschädigung richtet sich nach den personalrechtlichen Vorgaben.

Art. 29 Kontrolle und Auszahlung

Die Präsidien des Landrates und der Kommissionen sind für die Kontrolle der Sitzungsgelder und der Reiseentschädigung verantwortlich.

Die Auszahlung erfolgt zweimal jährlich im Januar und im Juni.

3.4. Weitere Behörden und Kommissionen

Art. 30 Kantonale Schlichtungsbehörde

Die Mitglieder der Kantonalen Schlichtungsbehörde haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 250 Franken, das vorsitzende Mitglied auf ein solches von 300 Franken.

Für das Studium umfangreicher Akten oder Rechtsschriften kann ein zusätzliches Sitzungsgeld und in besonders aufwändigen Streitsachen ein doppeltes Sitzungsgeld ausgerichtet werden.

Werden Mitglieder durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann ihnen die Verwaltungskommission der Gerichte eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.

Das dem Personalgesetz unterstellte Präsidium und Vizepräsidium haben keinen Anspruch auf ein Sitzungsgeld.

Die Ansätze für Auslagenersatz richten sich nach den personalrechtlichen Vorgaben.

Art. 31 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Rekurs- und Anwaltskommissionen

Die Mitglieder der Rekurskommissionen, der Anwaltskommission, der Anwaltsprüfungskommission und die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 250 Franken, die nicht vollamtlichen Präsidien auf ein solches von 300 Franken.

Für das Studium umfangreicher Akten oder Rechtsschriften kann ein zusätzliches Sitzungsgeld und in besonders aufwändigen Streitsachen ein doppeltes Sitzungsgeld ausgerichtet werden.

Werden die Präsidien oder Mitglieder durch eine Aufgabe ungewöhnlich stark beansprucht, kann ihnen der Regierungsrat oder die Verwaltungskommission der Gerichte eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.

Art. 32 Übrige Kommissionen

Die Mitglieder der übrigen Kommissionen haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 250 Franken.

Bei ungewöhnlich starker Beanspruchung kann ihnen der Regierungsrat oder die Verwaltungskommission der Gerichte eine ausserordentliche Vergütung ausrichten.

A1. Anhang 1: Lohnbänder

Art. A1-1

Lohnband

LB Minimum

LB Maximum

Lohnband 1

50 989

73 934

Lohnband 2

54 735

79 366

Lohnband 3

58 755

85 194

Lohnband 4

63 072

91 454

Lohnband 5

67 704

98 171

Lohnband 6

72 676

105 381

Lohnband 7

78 016

113 123

Lohnband 8

83 746

121 432

Lohnband 9

89 897

130 350

Lohnband 10

96 501

139 926

Lohnband 11

103 589

150 204

Lohnband 12

111 198

161 237

Lohnband 13

118 508

171 837

Lohnband 14

126 298

183 132

Lohnband 15

134 600

195 170

Lohnband 16

143 448

208 000

A2. Anhang 2: Einreihungsplan

Art. A2-1 Leitungsfunktionen

Lohnband

Funktion

16

Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 4

15

Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 3

14

Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 2; Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 5

13

Hauptabteilungsleiterin, Hauptabteilungsleiter 1; Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 4

12

Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 3

11

Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 2; Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 6

10

Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter 1; Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 5

9

Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 4; Gruppenleiterin, Gruppenleiter 4

8

Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 3; Gruppenleiterin, Gruppenleiter 3

7

Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 2; Gruppenleiterin, Gruppenleiter 2

6

Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter 1; Gruppenleiterin, Gruppenleiter 1

Art. A2-2 Verwaltung

Lohnband

Funktion

11

Ingenieurin, Ingenieur 3; Juristin, Jurist / Ökonomin, Ökonom 3; Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 5; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 5

10

Psychologin, Psychologe; Ingenieurin, Ingenieur 2; Juristin, Jurist / Ökonomin, Ökonom 2; Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 4; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 4

9

Ingenieurin, Ingenieur 1; Juristin, Jurist / Ökonomin, Ökonom 1; Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 3; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 3

8

Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 2; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 2

7

Kaufm. Fachspezialistin, Fachspezialist 1; Techn. Fachspezialistin, Fachspezialist 1

6

Kaufm. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 3; Techn. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 3

5

Kaufm. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 2; Techn. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 2

4

Kaufm. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 1; Techn. Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 1

3

Kaufm. Angestellte, Angestellter; Techn. Angestellte, Angestellter

2

Betriebsangestellte, Betriebsangestellter

Art. A2-3 Sicherheit

Lohnband

Funktion

16

Kommandantin, Kommandant; Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt

14

Leitende Staatsanwältin, Leitender Staatsanwalt

12

Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter Polizei; Staats- und Jugendanwältin, Staats- und Jugendanwalt

11

Fachstellenleiterin, Fachstellenleiter Polizei; Gruppenleiterin, Gruppenleiter Polizei

9

Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 3 Polizei

8

Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 2 Polizei

7

Sachbearbeiterin, Sachbearbeiter 1 Polizei

SBE 2018 14