III B/1/3
Beschluss betreffend die Aufbewahrung und Verwaltung der Sparhefte bevormundeter Personen
Vom 19.05.1915 (Stand 19.05.1915)
(Erlassen vom Landrat am 19. Mai 1915 in Ausführung von Art. 399 ZGB und Art. 79 EG ZGB)
Art. 1
Die Sparhefte bevormundeter Personen sind in der Waisenlade zu deponieren; den Waisenämtern wird jedoch, unter Verantwortlichkeit des Vormundes und der Mitglieder der Vormundschaftsbehörde für allfälligen Schaden, die Befugnis eingeräumt, das Sparheft dem Vormund zu überlassen. Sämtliche Sparhefte bevormundeter Personen sind mit dem Visum des Waisenamtes zu versehen, durch welches das Sparheft als Waisengut kenntlich gemacht werden soll.
LB 4 85