IV E/4
Beschluss des Landrates vom 18. Mai 1927 über die Aenderung einiger Bestimmungen
Vom 18.05.1927 (Stand 18.05.1927)
Art. 1
Die Bestimmung betr. die 3 Louis d’or wird gestrichen.
Art. 2
Das Mittelschulstudium als Vorbedingung für das akademische Studium wird in den Zweck der Stiftung einbezogen.
Art. 3
Die Stiftung soll sowohl Söhnen wie Töchtern armer Eltern zugute kommen.
Art. 4
Die Verwaltung wird durch die Staatskasse besorgt.
LB 5 327