IX B/25/7
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Vom 15.02.2006 (Stand 07.05.2006)
Der Landrat,
gestützt auf Artikel 89 Buchstabe d der Kantonsverfassung und Artikel 42 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz),
verordnet:
Art. 1 Zuständigkeit
Der Vollzug der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung ist Sache des Kantons. Der Regierungsrat bezeichnet die Vollzugsorgane.
Art. 2 Gebühren
Die zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden erheben Bewilligungs- und Kontrollgebühren nach Massgabe der eidgenössischen Vorschriften.
Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Die mit dem Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung beauftragten Stellen und die Bau- und Feuerpolizeiorgane sind zu gegenseitiger Zusammenarbeit verpflichtet.
Art. 4 Zustellung von Strafentscheiden
Von allen aufgrund des Sprengstoffgesetzes ausgefällten Strafurteilen oder Bussenverfügungen ist dem zuständigen Departement unverzüglich Kenntnis zu geben.
Art. 5 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollziehungsverordnung vom 24. Oktober 1984 zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
SBE IX/6 316