IX B/32/2

Beschluss über die Bezeichnung der kantonalen Depositenstellen

Vom 15.01.1985 (Stand 15.01.1985)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 4a des Einführungsgesetzes zum Obligationenrecht,

beschliesst:

Art. 1

Als kantonale Depositenstellen für Bareinzahlungen auf das Aktienkapital neu zu gründender Aktiengesellschaften werden die Glarner Kantonalbank, die Zweigniederlassungen der Schweizerischen Kreditanstalt, der Schweizerischen Volksbank, des Schweizerischen Bankvereins und der Schweizerischen Bankgesellschaft sowie die Raiffeisenbank Näfels, die Ersparniskasse Sernftal und die Ersparniskasse Schwanden bezeichnet.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und ersetzt denjenigen vom 24. Mai 1983.

SBE II/9 384