V F/1/2
Reglement über Organisation und Kostentragung der gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutzes
Vom 25.09.1978 (Stand 28.03.1989)
Der Regierungsrat,
gestützt auf die Artikel 17 und 68 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über den Zivilschutz, Artikel 1 und 2 des kantonalen Vollziehungsgesetzes vom 2. Mai 1965 zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über den Zivilschutz (ZSG) und zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG),
beschliesst:
1. Organisation
Art. 1 Bestimmung des Standortes und der Trägergemeinde
Die Militärdirektion bestimmt Standort und Trägergemeinde für Anlagen und Einrichtungen der Zivilschutz-Organisationen, der Betriebsschutz-Organisationen und der Ausbildungszentren, die im Sinne von Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über den Zivilschutz mehreren Gemeinden zur Verfügung stehen.
Für die Wahl des Standortes sind die zivilschutztaktischen und geographischen Gesichtspunkte gemäss den Weisungen für die generelle Zivilschutzplanung in den Gemeinden vom 2. Oktober 1973 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, Bundesamt für Zivilschutz, ausschlaggebend.
Art. 2 Regelung der rechtlichen Verhältnisse
Die beteiligten Gemeinden regeln die rechtlichen Verhältnisse für den Bau, den Unterhalt und die Benützung der gemeinsamen Kommando-Posten und Bereitstellungsanlagen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser bedarf der Genehmigung der Militärdirektion.
Wenn zwischen den beteiligten Gemeinden keine vertragliche Regelung zustande kommt, entscheidet die Militärdirektion über die Rechtsverhältnisse.
Die rechtlichen Verhältnisse bezüglich der Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutz-Sanitätsdienstes werden besonders geregelt.
Die rechtlichen Verhältnisse für den Bau, den Unterhalt und Betrieb der Zivilschutz-Ausbildungszentren regelt der Regierungsrat von Fall zu Fall.
Art. 3 Trägergemeinde, Anschlussgemeinden, Baukommission
Die Trägergemeinde erstellt die Anlagen und Einrichtungen als Bauherrin. Der Gemeinderat der Trägergemeinde gibt den Gemeinderäten der Anschlussgemeinden Gelegenheit, vor der Beschlussfassung zum Bauprojekt und zum Kostenvoranschlag Stellung zu nehmen.
Der Gemeinderat der Trägergemeinde lässt sich bei der Projektierung und Ausführung des Bauvorhabens durch eine besondere Baukommission beraten. Die Gemeinderäte der Anschlussgemeinden ordnen je einen Vertreter in diese Kommission ab.
Die Projektierung und Bauausführung hat nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons zu erfolgen. Speziell zu beachten sind die «Technischen Weisungen für die Schutzanlagen der Organisation und des Sanitätsdienstes» (TWO 1977) des Bundesamtes für Zivilschutz vom 1. Oktober 1977.
Art. 4 Unterhalt
Die Trägergemeinde hat die Anlagen und Einrichtungen nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons zu unterhalten.
Art. 5 Zuteilung des Personals
Zur Sicherstellung des Betriebes haben die beteiligten Gemeinden die erforderliche Anzahl Zivilschutzpflichtige, gemäss den Weisungen über die generelle Zivilschutzplanung, zuzuteilen.
Das kantonale Amt für Zivilschutz überwacht die Zuteilung des Personals und trifft die notwendigen Anordnungen.
2. Kostentragung
Art. 6 Kostentragung
Die Trägergemeinde beschafft die für die Ausführung des Bauvorhabens erforderlichen finanziellen Mittel.
Die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten sind unter den beteiligten Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahlen zu verteilen.
Die Anschlussgemeinden haben der Trägergemeinde ihre Kostenanteile zu dem von der Glarner Kantonalbank für öffentlich-rechtliche Körperschaften geltenden Zinsfuss zu verzinsen und spätestens innert fünf Jahren abzuzahlen.
Diese Vorschriften gelten sinngemäss für bestehende Anlagen, die nachträglich mehreren Gemeinden zugewiesen werden.
Art. 7 Unterhaltskosten
Die Unterhaltskosten werden unter alle beteiligten Gemeinden im Verhältnis der zugewiesenen Einwohner verteilt.
3. Schlussbestimmungen
Art. 8 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 6a des kantonalen Vollziehungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Zivilschutz (ZSG) und zum Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG).
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. November 1978 in Kraft.
SBE I/6 192