VIII E/22/1

Beschluss über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kinderkrippen

Vom 05.05.1946 (Stand 01.09.2014)

(Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 1946)

Art. 1

Öffentliche Kinderkrippen haben im Sinne der folgenden Bestimmungen Anspruch auf einen jährlichen Landesbeitrag.

Art. 2

Als öffentliche Kinderkrippen werden solche Anstalten anerkannt, die unter Beitragsleistung von Gemeinde, Körperschaften, Stiftungen oder industriellen Betrieben allen Kindern einer oder mehrerer benachbarter Gemeinden offenstehen, sofern die Mütter dieser Kinder einem regelmässigen Verdienst ausserhalb ihres Heims nachgehen.

Art. 3

Der Kanton gewährt pro ausgebildete Betreuungsperson einen Kantonsbeitrag von 10 Prozent der Besoldungskosten des Vorjahres.

Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Finanzierung der Krippe durch den Kantonsbeitrag und die in Artikel 2 erwähnten anderen Subventienten gesichert sowie durch die Zahl der betreuten Kinder begründet ist.

Art. 4

Der Beitrag kann davon abhängig gemacht werden, ob die Krippen nach den Richtlinien des Verbandes Kindertagesstätten der Schweiz (KiTaS) geführt werden.

Art. 4a

Die Zusicherung der Beiträge erfolgt nach Massgabe des Finanzhaushaltgesetzes durch den Regierungsrat oder das zuständige Departement. Sofern der Regierungsrat nichts anderes beschliesst, ist das zuständige Departement dasjenige, welches mit dem Sozialwesen befasst ist.

Art. 5

Das Gesetz tritt sofort in Kraft.

Art. 6

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Verordnungen und ist mit dem Vollzug beauftragt.

N 10 567