07 Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Gültig ab 1. Januar 2021 Confédération suisse Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Confederazione Svizzera Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Vollständig überarbeitete Fassung Confederaziun svizra Verrechnungssteuer, Stempelabgaben gegenüber dem Stand vom
Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften 1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitzoder Aufenthalt in der Schweiz 1.1. Quellensteuerpflichtige PersonenAn der Quelle besteuert werden alle in der Schweiz ansässigen ausländischen Arbeitnehmenden, welche weder die fremden- polizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen noch mit einer Person in rechtlich und tatsächlich ungetrenn- ter Ehe leben, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Nieder- lassungsbewilligung besitzt. 1.2. An der Quelle besteuerte ErsatzeinkünfteDer Besteuerung an der Quelle unterliegen die Ersatzeinkünfte (vgl. Art. 84 Abs. 2 Bst. b DBG bzw. Art. 3 QStV). Steuerbar sind somit insbesondere Taggelder (ALV, IV, KVG, UVG, UVG- Zusatz, VVG usw.), Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter, Teilrenten infolge Invalidität (Berufliche Vorsorge, IV, UVG, UVG-Zusatz usw.) und an deren Stelle tretende Kapitalleistun- gen. Leistungen an endgültig nicht mehr erwerbstätige Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz stellen keine Ersatzeinkünfte dar. Folgende Leistungen unterliegen deshalb nicht der Be- steuerung an der Quelle:
Zusatz und Integritätsentschädigungen aus UVG und UVG-Zusatz;
3. Säule.Diese Leistungen werden, soweit sie steuerbar sind, im ordent- lichen Verfahren besteuert. Merkblatt-QST-Ersatzeinkuenfte_de / V 01.2021 | 1. Januar 20172. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitzoder Aufenthalt in der Schweiz 2.1. Quellensteuerpflichtige PersonenAn der Quelle besteuert werden auch alle natürlichen Per- sonen mit Ansässigkeit im Ausland, die in der Schweiz eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Art. 91 DBG). 2.2. An der Quelle besteuerte ErsatzeinkünfteDer Besteuerung an der Quelle unterliegen alle Ersatzeinkünfte (vgl. Art. 84 Abs. 2 Bst. b DBG bzw. Art. 3 QStV). Steuerbar sind somit insbesondere Taggelder (ALV, IV, KVG, UVG, UVG- Zusatz, VVG usw.), Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter, Teilrenten infolge Invalidität (Berufliche Vorsorge, IV, UVG, UVG-Zusatz, VVG usw.) und an deren Stelle tretende Kapital- leistungen. 2.3. Besteuerungsrecht im internationalen Verhältnis2.3.1. Grundsatz nach internem Recht:Ersatzeinkünfte sind in Anwendung des internen Rechts an der Quelle steuerpflichtig, wenn der Empfänger oder die Emp- fängerin in einem Staat ansässig ist, mit welchem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Leistungen nach den Bestimmungen des AHV-Gesetzes (mit Ausnahme der Leistungen gemäss Artikel 18 Absatz 3 AHVG) sowie Ergänzungsleistungen nach dem EL-Gesetz unterliegen nicht der Besteuerung an der Quelle. Sie sind in der Regel im Ansässigkeitsstaat steuerbar. 2.3.2. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen:Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungs- abkommen weisen das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit verbundenes Ersatzeinkommen grundsätzlich dem Arbeitsortsstaat zu (vgl. Art. 15 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Ausgabe 2014; OECD-MA). Gemäss Kommentar der OECD zum Musterabkommen stellen Leistungen der Sozialversicherungen, die nicht im Zusammen- hang mit einer gegenwärtigen Erwerbstätigkeit stehen, keine Ersatzeinkünfte dar. Diese Leistungen sind daher im Ansässig- keitsstaat steuerpflichtig (vgl. Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 OECD-MA), da sie einen dauerhaft wegfallenden Teil der Erwerbsfähigkeit kompensieren. 1/5 |
Folgende Rentenleistungen sind nach der zu diesem Merkblatt
men (vgl. Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung
zu besteuern::
käufe nach UVG-Zusatz; und
Für Renten- und Kapitalleistungen aus 2. Säule und der Säule 3a sind das Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Vors- orgeleistungen aus früherem öffentlich-rechtlichen Arbeitsver- hältnis bzw. das Merkblatt über die Quellenbesteuerung von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen und Leistungen aus aner- kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge anwendbar. 2.3.3. Sonderregelungen für Grenzgänger:Aufgrund von Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten gelten für die Quellenbesteuerung von Ersatz- einkünften von Grenzgängern und Grenzgängerinnen folgen- de Besonderheiten:
| 3. Berechnung des Quellensteuerabzugs3.1. Berechnung durch den ArbeitgebendenAuf Ersatzeinkünften (Taggelder), welche von der Versiche- rung an den Arbeitgebenden ausbezahlt werden, sind von der Versicherung keine Quellensteuern abzurechnen. Der Arbeit- gebende nimmt den Quellensteuerabzug auf der von ihm geschuldeten Bruttoentschädigung an den Arbeitnehmenden vor und wendet darauf den massgebenden Tarifcode bzw. Steuersatz an (vgl. Ziffer 3.3). 3.2. Berechnung durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. denVersicherer Ersatzeinkünfte (Taggelder, Renten usw.), welche von einer Vorsorgeeinrichtung, Versicherung, Ausgleichskasse, Arbeits- losenkasse (Leistungserbringer) direkt an den Leistungsemp- fänger (Arbeitnehmende) ausbezahlt werden, sind durch den Leistungserbringer mit dem Tarifcode G bzw. für Grenzgänger aus Deutschland mit dem Tarifcode Q an der Quelle zu besteu- ern (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. g und m QStV). Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet (vgl. Art. 84 Abs. 1 DBG). | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Schweiz steht bei täglicher Heimkehr ein prozentual limitierter Quellensteuerabzug von maximal 4,5 % der Bruttoeinkünfte zu. 2 Die in der Schweiz erhobene Steuer wird vom ausländischen Wohn- sitzstaat angerechnet. 3 Anwendbar in Kantonen, die nicht der Vereinbarung vom 11. Ap- ril 1983 über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgän- gern mit Frankreich (Sondervereinbarung mit Frankreich) unterstehen (vgl. auch Fussnote 4 hiernach). 4 Anwendbar in den Kantonen BL, BS, BE, JU, NE, SO, VS und VD ge- mäss Sondervereinbarung mit Frankreich (Ausnahme: Steuerpflicht im Arbeitsortsstaat bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis). 5 Besteuerung im Arbeitsortsstaat nur bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden, ausgenommen Körper- schaften, an denen sich beide Staaten beteiligen.
2.4. Ausscheidung von Drittstaattagen
Bei Personen mit Ansässigkeit im Ausland ist das Besteue- rungsrecht der Schweiz hinsichtlich des Erwerbseinkommens auf die effektiv in der Schweiz erbrachten Arbeitstage be- schränkt. Diese Aufteilung des Besteuerungsrechts gilt auch für die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften (vgl. Ziffern 3.2.2, 6.7 und 7.5.1 des Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeit- nehmern vom 12. Juni 2019; KS Nr. 45 ESTV).
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Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens gilt Folgendes:
Leistungsart Leistungen, falls diese nach Massgabe des versicherten Ver- dienstes ausgerichtet werden:
Leistungen, falls deren Höhe abhängig von einer anderen Be- rechnungsgrundlage als dem versicherten Verdienst festgelegt wird:
Leistungen, deren Höhe unabhängig von einer Berechnungs- grundlage festgelegt werden:
Merkblatt-QST-Ersatzeinkuenfte_de / V 01.2021 | Ermittlung satzbestimmendes Einkommen Der versicherte Verdienst ist für die Ermittlung des Steuersatzes auf einen Monat umzurechnen (in der Regel dividiert durch 12). Der Steuersatz ergibt sich aus der Steuertabelle des zuständigen Kantons. Die Berechnungsgrundlage ist für die Ermittlung des Steuersat- zes auf einen Monat umzurechnen. Der vom Arbeitnehmenden eines insolventen Betriebs gefor- derte Lohn gilt als satzbestimmendes Einkommen (vertraglich vereinbarter Lohn inkl. Anteil 13. Monatslohn, Ferien und Über- zeit). Betrifft die Lohnforderung nur einen Teil eines Monats, ist sie auf einen ganzen Monat umzurechnen. Für die Festlegung des satzbestimmenden Einkommens bei IV-Renten wird der maximale Rentenbetrag inkl. allfälligen Kin- derrenten der für die versicherte Person anzuwendenden Skala durch den IV-Bruchteil dividiert und mit 100 multipliziert. Beispiel bei einer ¾-IV-Rente, Skala 20, 1 Kinderrente: Fr. 1077 + Fr. 431 = Fr. 1508 ÷ 75 × 100 = Fr. 2011 Das Ergebnis aus [projiziertem Altersguthaben × Umwandlungs- satz] ist für die Ermittlung des Steuersatzes auf einen Monat umzurechnen (in der Regel dividiert durch 12). Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Einkommen, wel- ches als Basis für die Berechnung der Rentenleistung herange- zogen wird. Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Einkommen, wel- ches als Basis für die Berechnung des auf ein Jahr umgerech- neten Erwerbsausfalls (Bruttolohn) herangezogen wird (in der Regel dividiert durch 12). Basis für die Leistung ist in der Regel der Erwerbsausfall. Als satzbestimmendes Einkommen gilt der für die Berechnung des Tarifcodes C zu Grunde gelegte Medianwert der effektiven Lohneinkünfte, welcher jährlich publiziert wird. 3/5 |
3.3. Tarifeinstufungen | |||||
Die Tarifeinstufungen bei an der Quelle besteuerten Ersatzeinkünften sind wie folgt vorzunehmen: | |||||
Tarif | |||||
Rechtsgrundlage | Leistung | auszahlende Stelle | A, B, C, F, H, L, M, N, P | G, Q | D |
1. AHVG | Rückvergütung AHV-Beiträge | Zentrale Ausgleichsstelle (betrifft nur Kanton Genf) | ✕ | ||
2. IVG | Taggeld ¼-, ½- und ¾-Rente | Arbeitgebende bzw. Ausgleichskasse Ausgleichskasse | ✕ | ✕ ✕ | |
3. AVIG | Arbeitslosentaggeld Kurzarbeitsentschädigung Schlechtwetterentschädigung Insolvenzentschädigung | Arbeitslosenkasse Arbeitgebende Arbeitgebende Arbeitslosenkasse | ✕ ✕ | ✕ ✕ | |
4. UVG | Taggeld | Arbeitgebende | ✕ | ||
(Obligatorium und | |||||
Abredeversicherung) | Übergangstaggeld1 Übergangsentschädigung 2 IV-Teilrente IV-Rentenauskauf Abfindung3 | bzw. Versicherer Versicherer Versicherer Versicherer Versicherer Versicherer | ✕ ✕ ✕ ✕ ✕ ✕ | ||
5. UVG-Zusatz | Taggeld | Arbeitgebende | ✕ | ||
(UVG-Differenzdeckung)4 | IV-Teilrente IV-Rentenauskauf | bzw. Versicherer Versicherer Versicherer | ✕ ✕ ✕ | ||
6. KVG | Taggeld | Arbeitgebende bzw. Versicherer | ✕ | ✕5 | |
7. VVG | Taggeld | Arbeitgebende | ✕ | ||
(Schadenversicherungsleistung)6 | Rentenleistung | bzw. Versicherer Versicherer | ✕ ✕ | ||
8. BVG / OR / Vorsorge | Taggeld | Arbeitgebende | ✕ | ||
reglement / Freizügigkeits | |||||
verordnung (2. Säule)4 | IV-Teilrente IV-Kapitalleistung | bzw. Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeeinrichtung | ✕ ✕7 ✕7 | ||
9. BVV 3 (Säule 3a)4 | IV-Teilrente IV-Kapitalleistung | Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeeinrichtung | ✕7 ✕7 | ||
10. EOG | Taggeld | Arbeitgebende bzw. Ausgleichskasse | ✕ | ✕ | |
11. OR und Spezialgesetze | vorübergehender Schaden | Arbeitgebende | ✕ | ||
(Haftpflicht) | bzw. Versicherer | ✕ | |||
12. FamZG / kantonale | Familienzulagen | Arbeitgebende | ✕ | ||
Zulagengesetze | bzw. Ausgleichskasse | ✕ | |||
1 | |||||
gemäss Art. 83 ff. VUV (SR 832.30) | |||||
2 | |||||
gemäss Art. 86 ff. VUV | |||||
3 | |||||
gemäss Art. 23 UVG (SR 832.20) | |||||
4 | |||||
Aufzählung nicht abschliessend; sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.) | |||||
5 | |||||
Taggeldleistungen bis und mit Fr. 10.– werden nicht abgerechnet | |||||
6 | |||||
Aufzählung nicht abschliessend (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.) | |||||
7 | |||||
sofern Ansässigkeit in der Schweiz; bei Ansässigkeit im Ausland sind die | Quellensteuertarife für Vorsorgeleistungen anwendbar | ||||
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4. Verfahren4.1. Fälligkeit der QuellensteuerDie Quellensteuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, der Gut- schrift oder der Verrechnung der Ersatzeinkunft fällig. 4.2. Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung bzw.des Versicherers Die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer gilt als Schuldner der steuerbaren Leistung, sofern die Leistung direkt an die versicherte Person ausgerichtet wird. Ihm obliegen folgende Pflichten:
Abrechnung mittels ELM: Ein- und Austritt der quellensteu- erpflichtigen Personen) in den dafür vorgesehenen Feldern der Quellensteuerabrechnung
Quellensteuern bei der zuständigen Steuerbehörde gemäss Artikel 107 DBG (vgl. hierzu auch Ziffer 9.5 KS Nr. 45 ESTV)
Ablauf der vom Kanton festgelegten Abrechnungs- periode (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich)
Die Schuldner der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtun- gen, Versicherer) haben Anspruch auf eine Bezugsprovision, welche von der zuständigen Steuerbehörde festgelegt wird (vgl. Art. 88 Abs. 4 DBG resp. Art. 100 Abs. 3 DBG) und bei Verletzung der Verfahrenspflichten gekürzt oder gestrichen werden kann. Überdies können bei nicht fristgerechter Ablie- ferung von Quellensteuern Ausgleichs- bzw. Verzugszinsen erhoben werden. Die Schuldner der steuerbaren Leistung können von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen (vgl. Art 137 Abs. 2 DBG). Sie bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben (vgl. Art. 137 Abs. 3 DBG). Merkblatt-QST-Ersatzeinkuenfte_de / V 01.2021 | 4.3. Rechte und Pflichten der quellensteuerpflichtigenPersonen Eine in der Schweiz ansässige Person kann bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres bei der zuständigen Steuerbehörde eine Neuberechnung der Quel- lensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangen, wenn sie mit dem vorgenommenen Quellensteuer- abzug nicht einverstanden ist (vgl. Ziffer 11 KS Nr. 45 ESTV). Eine im Ausland ansässige Person kann bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres bei der zuständigen Steuerbehörde eine Neuberechnung der Quel- lensteuer verlangen, wenn Drittstaattage nicht ausgeschieden wurden (vgl. Ziffern 3.2.2, 6.7, 7.5.1 sinngemäss und Ziffer 11.6 KS Nr. 45 ESTV).Bei einem Antrag auf Ausscheidung von Drittstaattagen (vgl. Ziff. 2.4. oben) hat die quellensteuerpflichtige Person ein Kalendarium zum Nachweis der schweizerischen und auslän- dischen Arbeitstage für die letzten 12 Erwerbsmonate beizule- gen. Das Kalendarium muss vom Arbeitgebenden und von der quellensteuerpflichtigen Person unterzeichnet werden. 4.4. Steuerhinterziehung / Veruntreuung von Quellen- steuern Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellen- steuererhebung gilt als Steuerhinterziehung und kann mit einer Busse geahndet werden (vgl. Art. 175 DBG). Wer zum Quellensteuerabzug verpflichtet ist und abgezogene Quel- lensteuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern und kann mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse bestraft werden (vgl. Art. 187 DBG). 5/5 |