02 Richtlinien Steuererleichterungen
Regierungsrat Rathaus 8750 Glarus
Richtlinien des Regierungsrates für die Gewährung von Steuererleichterungen an Unternehmen von juristischen Personen im Kanton Glarus (öffentliche Version)
(Erlassen vom Regierungsrat am 17. Dezember 2019)
1. Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Artikel 23 Ausnahmen 3 Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuerer- leichterungen vorsehen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tä- tigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.
Steuergesetz des Kantons Glarus (StG) Artikel 61 Steuererleichterungen für Unternehmen 1 Für Unternehmen von juristischen Personen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regie- rungsrat nach Anhören der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröff- nungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterun- gen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden. Gegen die Entscheide des Re- gierungsrates betreffend Steuererleichterungen besteht kein kantonales Rechtsmittel; vorbehalten bleiben Entscheide betreffend den Widerruf ge- währter Steuererleichterungen.
Die nachstehenden Richtlinien beziehen sich nur auf Steuererleichterungen für Unternehmen von juristischen Personen und nicht für Personenunternehmen gemäss Artikel 5 StHG bzw. Artikel 15 StG, da letztere als natürliche Personen besteuert werden.
2. Richtlinien für die Gewährung von kantonalen und kommunalen Steuererleich- terungen
1. Bereits bestehende und ordentlich besteuerte Unternehmen im Kanton Glarus dürfen mit
Blick auf Rechtsgleichheit und Wettbewerbsneutralität durch die steuerbegünstigte Firma nicht konkurrenziert werden.
2. Da sich der Kanton Glarus vollständig im Perimeter des Bundes für die Gewährung von
Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik befindet, muss er zwangsläufig seine Bedingungen für die Gewährung von Steuererleichterungen mit denjenigen des Bundes harmonisieren.
3. Vorhaben, bei denen ein Unternehmen aus einem anderen Kanton zuzieht und die zu ei- ner Verschiebung von Arbeitsplätzen von einem anderen Kanton in den Kanton Glarus führen, werden im Einzelfall gemäss Ablaufschema geprüft.
4. Vorhaben, die im Unternehmen oder in Unternehmen derselben Gruppe insgesamt zu
einer Verringerung der Anzahl Arbeitsplätze führen, werden im Einzelfall gemäss Ablauf- schema geprüft.
5. Bestehende Unternehmen haben einzig bei einer wesentlichen Änderung der betriebli- chen Tätigkeit Anrecht auf eine Steuererleichterung (Art. 23 Abs. 3 StHG und Art. 61 Abs. 1 StG). Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit hat gegenüber einer Neugründung eine Schmälerung des Anspruchs gemäss Ziffer 9 um die Hälfte zur Folge.
6. «Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit» definiert sich als eine neuartige Lösung zur Verbesserung von Produkten, Produktionsprozessen oder betriebswirtschaft- lichen Prozessen und ausgelöste Investitionen, die nicht ausschliesslich dazu dienen, be- stehende Investitionen zu ersetzen (in Anlehnung an Art. 4 der Verordnung des Eidge- nössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik).
7. Ein volkswirtschaftliches Interesse des Kantons liegt vor, wenn insbesondere eines oder
besser mehrere der folgenden Kriterien erfüllt werden:
Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, wobei die Schaffung von Lehrstellen positiv be- rücksichtigt wird;
Investitionsvolumen bei erfolgreicher Geschäftstätigkeit;
Förderung innovativer Wirtschaftstätigkeit;
nachhaltige Unternehmensentwicklung.
8. Der Regierungsrat legt im Falle eines positiven Entscheides die Dauer der kantonalen
und kommunalen Steuererleichterung, den für die gesamte Dauer der Steuererleichte- rung gewährten Höchstbetrag (in Franken) sowie die Rückforderungsgrundsätze für un- rechtmässig beanspruchte Steuererleichterungen fest (Art. 9 der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik).
9. Die Höhe der gewährten Steuererleichterung in Prozent der kantonalen und kommunalen
Gewinn- und/oder Kapitalsteuern ist abhängig von der Anzahl neu zu schaffender Voll- zeit-Arbeitsplätze, dem Investitionsvolumen sowie der Standortgemeinde, in welcher das Unternehmen seinen Sitz hat.
Die Prozentsätze basieren auf der einfachen Gewinn- und Kapitalsteuer, welche sich auf- grund den ab der Steuerperiode 2020 geltenden Steuersätzen von 4,5 Prozent auf dem steuerbaren Gewinn und 2 Promille auf dem steuerbaren Kapital ergibt. Im Falle einer Veränderung der Steuersätze erfolgt eine Anpassung des Prozentsatzes für die Steuer- erleichterung im Verhältnis zu den Steuersätzen (bei einer Erhöhung der Steuersätze wird der Prozentsatz der Steuererleichterung ebenfalls erhöht und umgekehrt).
10. Abstufungen in der Höhe der Steuererleichterung innerhalb des Steuererleichterungszeit- raumes können im Einzelfall vorgenommen werden.
11. Bei Nichterfüllen der in Aussicht gestellten neu zu schaffenden Vollzeit-Arbeitsplätze in- nerhalb eines zu vereinbarenden Zeitraumes wird die Steuererleichterung im Verhältnis zu den nicht geschaffenen Vollzeit-Arbeitsplätzen reduziert.
12. Bei neu eröffneten Unternehmen beginnt die Steuererleichterung mit dem Datum des
Handelsregistereintrages für einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Wurden einem Un- ternehmen beispielsweise Steuererleichterungen für 6 Jahre gewährt, so könnte einem
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allfälligen späteren Antrag bei einer wesentlichen Änderung der betrieblichen Tätigkeit für maximal zusätzliche 4 Jahre entsprochen werden.
13. Die durch die gewährte Steuererleichterung entgangenen Steuern (inklusive Zinsen) wer- den im Falle der Sitzverlegung des Unternehmens ausserhalb des Kantons Glarus wäh- rend der Dauer der Steuererleichterung bzw. während fünf Jahren nach Ablauf der Steu- ererleichterung, nachbesteuert.
14. Der Regierungsrat kann beim Einzelgesuch weitere Auflagen und Bedingungen erlassen.
3. Publikation und Inkrafttreten
Diese Richtlinien gelten ab der Steuerperiode 2020. Sie werden mit Ausnahme der Prozent- sätze gemäss Ziffer 2.9 im Online-Schalter des Departements Finanzen und Gesundheit pu- bliziert.
Im Namen des Regierungsrates
Dr. Andrea Bettiga, Landammann Hansjörg Dürst, Ratsschreiber
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Ablaufschema «Handhabung Steuererleichterungen»
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