12 Weisung über die Anwendbarkeit der Steuererlassverordnung be

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Finanzen und Gesundheit Rathaus 8750 Glarus

Weisung des Departements Finanzen und Gesundheit über die Anwendbarkeit der Ver- ordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundes- steuer beim Erlassverfahren von Kantons- und Gemeindesteuern

(vom 26. Juni 2020)

1. Ausgangslage

Nach Artikel 197 des Steuergesetzes des Kantons Glarus vom 7. Mai 2000 (StG; GS VI C/1/1) können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie ausser- gewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträch- tigt ist, Steuern ganz oder teilweise erlassen werden.

Gegenstand eines Steuererlasses bilden geschuldete Steuern (inkl. Nachsteuern), Zinsen so- wie Bussen wegen «Übertretung». Ein allfälliger Steuererlass soll eine langfristige und dau- ernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person ermöglichen. Der Er- lass darf sich dabei jeweils nicht zugunsten von anderen, gleichrangigen Gläubigern auswir- ken. Der Steuererlass stellt den endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf eine ihm zu- stehende Steuerforderung dar. In dem Umfang, in dem Erlass gewährt wird, geht die Forde- rung unwiederbringlich unter.

2. Geltungsbereich der Weisung

Diese Weisung regelt das Verfahren sowie die Voraussetzungen für den Erlass von Kantons- und Gemeindesteuern für natürliche und juristische Personen. Sie ordnet ferner die analoge Anwendung der Verordnung des Bundes zur Regelung des Steuererlasses.

3. Verfahren

Das Verfahren und die materiellen Voraussetzungen für den Erlass von Kantons- und Gemein- desteuern sind im kantonalen Recht nicht weiter geregelt. Bei der direkten Bundessteuer um- schreibt die Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer vom 12. Juni 2015 (Steuererlassverordnung; SR 642.121) die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Steuererlass näher.

4. Zuständigkeit

Die kantonale Steuerverwaltung ist zuständig für den Erlass der direkten Bundessteuer sowie der Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 167b des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 198 StG). Soweit das Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt ist, legen es gemäss Artikel 167b Absatz 2 DBG die Kantone fest. Gemäss Artikel 104 DBG sind die Kantone in der Organisation und Vollzug weitgehend frei.

5. Analoge Anwendung der Steuererlassverordnung

Für die Behandlung von Erlassgesuchen für den Erlass von Kantons- und Gemeindesteuern wird die Steuererlassverordnung, welche die Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung sowie das Erlass verfahren näher regelt, ausdrücklich als analog anwendbar erklärt.

Eine Übernahme der Bundesvorgaben ins kantonale Recht erfolgt auch aus veranlagungs- technischen Gründen. Die sachgerechte Anwendung der Steuererlassverordnung bei den Kantons- und Gemeindesteuern dient der vertikalen Harmonisierung

6. Publikation und Inkrafttreten

Diese Weisung wird im Internet publiziert und gilt per sofort. Sie ersetzt die Weisung des De- partements Finanzen und Gesundheit über den Steuererlass im Zwangsvollstreckungsverfah- ren vom 6. Dezember 2018.

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Dr. oec. R idmer Departementsvorsteher

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