02 Wegleitung zum Fragebogen Landwirte 2024
Formular 18a
Wegleitung 2024 zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft Kanton Glarus Kantons-, Gemeinde- und Direkte Bundessteuer
I. AllgemeinesNach dem Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Artikel 125 haben Selbständigerwerbende ihr Einkommen mittels einer kaufmännischen Buchhaltung oder Aufzeichnung nachzuweisen. Diese Vorschriften gelten gestützt auf Artikel 149 Absatz 2 Steuergesetz sinngemäss auch für die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern. Alle Methoden setzen als Grundlage die entsprechenden Bücher (Kassenbuch, Inventare) voraus, die auf Verlangen der Veranlagungsbehörde vorzuweisen und mit den zugehörigen Belegen während 10 Jahren aufzubewahren sind. Je nach Betriebsgrösse und Umfang der vorliegenden Geschäftsunterlagen ist eine der drei nachfolgenden Deklarationsmöglichkeiten zu wählen und die dazu angegebenen Positionen auszufüllen. 1) Mit Buchhaltung: Seite 1 und 4
3) Hügelzone und Seite 2 (Ziffern 3.1.1 bis 3.1.14) Bergzone I - IV und 4 sowie Ergänzungsblatt bis max. 20 GVE: über Einnahmen und Ausgaben Anhang Dieser enthält die Merkblätter über Abschreibungen und Angaben über Naturalbezüge, Privatanteile usw. Liegenschaften Die Zuweisung der Liegenschaften zum Geschäfts- oder Privatvermögen erfolgt auf Grund der überwiegenden Nutzung (Präponderanzmethode). Erreicht dabei der private Anteil mehr als 50 % (grösserer Nebenerwerb), gehört die Liegenschaft zum Privatvermögen; Abschreibungen sind in diesem Fall nicht zulässig. Hinweis betreffend der Vermögenssteuer Nach Artikel 14 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Steuerharmonisierung ist der Buchwert des beweglichen Geschäftsvermögens (Vieh, Vorräte und Fahrhabe) auch für die Vermögenssteuer verbindlich. Landwirtschaftliche Geschäftsliegenschaften sind unter der Ziffer 24.1 der Steuererklärung mit dem Ertragswert zu deklarieren. II. Hinweise zu den einzelnen Positionen Ziffer 1 Ermittlung des Einkommens nach Buchhaltung Grundlage jedes Buchhaltungsabschlusses stellen einwandfreie Bücher (Kassa-, Postcheck- und Bankbücher, Inventare usw.) dar. Massgebend sind dabei die in die Bemessungsperiode fallenden Abschlüsse. Angaben über Abschreibungen, Na- turalbezüge, Privatanteile usw. finden sich in den Merkblättern im Anhang. | Unter Vorbehalt von allfälligen Korrekturen bei den Ziffern 1.2 bis 1.4.2 kann das buchhalterisch ausgewiesene Einkommen in die Ziffer 1.5 eingetragen werden. Die unterzeichnete Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2024 sowie die entsprechende Bilanz ist mit der Steuererklärung einzureichen. Die einzelnen Einnahme- und Ausgabepositionen müssen offen ausgewiesen sein. Ebenfalls einzureichen ist je eine Kopie der Konti: Privat/ Eigenkapital, Löhne und Abschreibungen. Die geordneten und kontierten Belege sind nur auf Verlangen einzureichen. Ziffer 2 Nachführung der Abschreibungen auf immobilen Sachanlagen Um die Ermittlung eines allfälligen Veräusserungsgewinnes zu gewährleisten, sind im Abschluss folgende Grössen nachzuführen:
oder: - die gesamten nachgeführten Anlagekosten (Gestehungspreis, vor Abzug der Subventionen). Weist der Buchhaltungsabschluss weder die Anlagekosten noch das Total der nachgeführten Abschreibungen und Subventionen auf, ist diese Ziffer ebenfalls auszufüllen. Ziffer 3 Ermittlung des Einkommens und Vermögens auf Grund von Aufzeichnungen Diese Aufstellung fasst die Aufzeichnungen des Kassenbuches und der Inventare zusammen und ermittelt das landwirtschaftliche Einkommen und die steuerpflichtigen Geschäftsaktiven. Ziffer 3.1 Buchwerte, Anlagekosten und Abschreibungen Die Bewertung erfolgt auf Grund der Anlagekosten. Subventio- nen stellen Betriebseinkünfte dar. Ihrem ausserordentlichen Charakter kann durch eine gleich hohe ausserordentliche Abschreibung Rechnung getragen werden. Angaben über die anzuwendenden Abschreibungssätze finden sich im Anhang. Ziffern 3.1.1 bis 3.1.6 Maschinen, Fahrzeuge sowie Obst- und Beeren- und Rebkulturen. Hier wurde die direkte Abschreibungsmethode gewählt. Maschinenkauf mit Eintausch: unter «Zugängen» kann der Nettopreis (Kaufpreis abzüglich Eintauschpreis der alten Maschine) eingetragen werden. Kein Eintrag unter «Abgängen». Ziffern 3.1.7 bis 3.1.10 Immobile Sachanlagen Die um Zu- und Abgänge korrigierten Anlagekosten (vor Abzug evtl. Subventionen) können entweder als nicht aufgeteilter Wert aufgeführt oder in die einzelnen Gruppen aufgeteilt werden. Bei Übernahme oder Kauf der ganzen oder einzelner Teile der Liegenschaft zu Verkehrswerten ist die erste Möglichkeit (gesamte, nicht aufgeteilte Liegenschaft) ausgeschlossen. Der Wert des Bodens ist gesondert auszuweisen. Diese Tabelle führt die Anlagekosten nach, folglich werden die Wertberichtigungen hier nicht abgezogen, sondern unter den Ziffern 3.1.11 bis 3.1.14 nachgeführt (indirekte Abschreibung). |
2 –
Ziffer 3.1.8 Zugänge (Käufe) Hier können grundsätzlich alle unter den Ausgaben (Ziffern 3.3.6 Ziffer 3.3 Ermittlung der Betriebsaufwendungen bis 3.3.9) aufgeführten Investitionen aufgeführt werden. Beim Kauf Die gesamten Betriebsausgaben ermitteln sich aus den von Boden ist der bezahlte Preis (inkl. Nebenkosten) sowohl unter Ausgängen der Kasse (Barausgaben) und denjenigen auf die Post- Position «Boden» in dieser Abschreibungstabelle wie auch in Ziffer und Bankkonti. 3.3.9 «Investition in Boden» einzutragen. Davon abzuziehen sind: Die als Ausgaben erfassten Privatentnahmen und -bezüge. Ziffer 3.1.9 Abgänge (Verkäufe) Ebenso die Rückzahlung von Schulden, Investitionen und Einlagen Hier sind z.B. durch Veräusserung oder bei Erneuerung (Pflanzen) in betriebliche Geldkonti. abgehende Teile einzutragen. Derselbe Betrag muss in die Ziffern 3.3.16 oder 3.3.17 übertragen werden. Für Liegenschaftsverkäufe Ziffer 3.3.12 siehe auch Ziffer 3.2.6 «Liegenschaftsverkäufe» und Ziffer 3.2.20 Naturallöhne an Betriebsangestellte (Selbstkostenabzug). Die «Andere Geschäftserträge». Angestelltenräume sind in der Regel im Mietwert der Betriebsleiterwohnung nicht enthalten. Für die Verpflegung können Wertberichtigungen monatlich pro Person CHF 510.– in Abzug gebracht werden. Ziffer 3.1.11: Hier sind die bis zum 31.12.2023 vorgenommenen Wertberichtigungen einzutragen. Ziffern 3.3.14 bis 3.3.17 Abgänge und Abschreibungen Ziffer 3.1.13: umfasst die Wertberichtigungen bis Ende der Die hier einzutragenden Angaben sind den unter Ziffer 3.1 Bemessungsperiode. aufgeführten Tabellen zu entnehmen. Ziffer 3.1.14: Restbuchwert: Hier ist die Differenz der gesamten Anlagekosten (Ziffer 3.1.10) abzüglich der gesamten Abschrei- Ziffer 3.3.19 Andere Geschäftsaufwändungen bungen per 31. Dezember 2024 einzutragen (Ziffer 3.1 .13). Hier ist der auf Grund einer besonderen Aufstellung (z.B. Bestandesveränderung bei Geschäftsschulden) ermittelte Ziffer 3.2 Ermittlung der Betriebseinkünfte Aufwand einzutragen. Die gesamten Betriebseinnahmen ermitteln sich aus den Die Bankauszüge sowie die Details der Einnahmen und Eingängen der Kasse (Bareinnahmen) und denjenigen auf die Ausgaben mit den entsprechenden Belegen müssen auf Post-und Bankkonti. Verlangen vorgelegt werden können und müssen gut Davon abzuziehen sind: kontrollierbar sein. - die als Einkünfte erfassten Privateinlagen und Liegenschafts-verkäufe, Ziffer 3.5 Geschäftsaktiven - Einkünfte aus neu errichteten Schulden und betrieblichen Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens per 31.12.2024 Geldkonti. sind die Ziffern 3.1.6 (Maschinen/Obst), 3.2.22/6.1 (Tierbestand) und 3.2.23/6.2 (Vorräte) zu addieren und in die Ziffer 24.2 der Ziffern 3.2.8 bis 3.2.19 Naturalbezüge, Privatanteile Werden Steuererklärung einzutragen. Der Ertragswert der die im Fragebogen oder im Anhang aufgeführten Ansätze nicht Geschäftsliegenschaften ist direkt in der Ziffer 24.1 der übernommen, ist eine genaue Aufstellung über die tatsächlichen Steuererklärung zu deklarieren. Bezüge beizulegen. Per 01.04.2018 ist die neue Schätzungsanleitung des land- Ziffer 4 wirtschaftlichen Ertragswertes in Kraft getreten. Aufstellung über das Einkommen von kleinen Betrieben Die neuen Werte sind massgebend für die Besteuerung des in der Bergzone und in der Hügelzone bis Ertragswertes und die Berechnung des Eigenmietwertes ab der max. 20 GVE (ohne Buchhaltung oder detaillierte Steuererklärung 2018. Bei Ertragswertschätzungen, welche ab 01.04.2018 erstellt worden Aufzeichnungen) sind, wird der Eigenmietwert neu wie folgt berechnet: 43 % des Für derartige Betriebe (ohne Spezialzweige) mit einfachen, Mietwertes zuzüglich 6,65 % des Ertragswertes des Wohnhauses. überblickbaren Verhältnissen, in denen nur die entsprechenden Das Total ergibt den neuen Eigenmietwert. Ohne neu Ertrags- und Aufwandkonti geführt werden, gilt eine erleichterte vorgenommene Ertragswertschätzung ab dem 01.04.2018 hatten Aufzeichnungspflicht. wir den Ertrags- sowie den Eigenmietwert ab dem Steuerjahr 2018 Das notwendige Ergänzungsblatt zum Fragebogen (Form. 18/1) um 20% erhöht. Falls keine neue Ertragswertschätzung vorliegt ist liegt bei. Die verlangten Angaben über die Betriebseinnahmen und der ab dem Steuerjahr 2018 erhöhte Ertrags- und Eigenmietwert -ausgaben sind unbedingt vollständig vorzunehmen, und die zu deklarieren. entsprechenden Belege (ohne die pauschal festgelegten Betriebskosten gemäss Ziffer 16) müssen geordnet vorhanden Ziffer 3.2.20 Andere Geschäftserträge sein. Genügen die eingereichten Unterlagen diesen In den Betriebseinkünften nicht enthaltene Erträge, wie: Zuwachs, Mindestanforderungen nicht, so sind die Voraussetzungen für eine Aufwertungen, die Kosten für die Herstellung und Wertvermehrung Ermessensveranlagung gegeben. von Geschäftsvermögen, die unter Ziffer 3.1 (Tabelle Liegenschaft) Abschreibungen sind nur bei ausgefüllten Abschreibungstabellen als Zugänge aktiviert wurden; wieder eingebrachte (Ziffer 3.1) möglich. Soweit die Liegenschaft dieser Betriebe Abschreibungen bei Grundstückverkäufen; in den Privatvermögen darstellt, sind auf ihr keine Abschreibungen Betriebseinnahmen nicht enthaltenes Einkommen aus einem zugelassen. Nebengewerbe, für welches separate Aufzeichnungen vorzulegen sind; Bestandesdifferenzen bei Geschäftsguthaben. Ziffern 5 bis 10 (Seite 4) Besondere Leistungen des Bundes sowie Angaben Ziffern 3.2.22 bis 3.2.26 Tierbestand und Vorräte über die Nutzung des Betriebes Massgebend sind die in den Inventaren zusammengestellten Diese Angaben sind notwendig und unbedingt vollständig Totale. Die Bewertung erfolgt in der Regel nach den Richtlinien der vorzunehmen, soweit sie nicht aus den beigelegten Unterlagen Koordinationskonferenz (FAT). Die Ansätze für den Tierbestand ersichtlich sind. sind unter der Ziffer 6 des Fragebogens vorgegeben und können ohne weiteren Nachweis für normales Nutzvieh übernommen werden. Das Einverlangen von detaillierten Inventaraufnahmen bleibt vorbehalten.
3 – Merkblatt A Land-/Forstwirtschaft
Merkblatt über Wertberichtigungen | |||
auf dem Anlagevermögen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe | |||
1. Allgemeines | |||
Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibung sind die Gestehungskosten. Diese | ergeben sich aus dem Kaufpreis, vermindert | ||
um allfällige Rabatte, Eintauschgutschriften usw. Wird eine Buchhaltung neu eröffnet, so sind die Anlagegüter mit den | |||
Gestehungskosten, unter Berücksichtigung der seit der Anschaffung eingetretenen Wertverminderungen oder Wertvermehrungen in | |||
die Eingangsbilanz aufzunehmen. Abschreibungen sind nur auf Gegenständen des Geschäftsvermögens möglich, d. h. solche, die | |||
ganz oder vorwiegend der Erwerbstätigkeit dienen. | |||
Bei Übernahme oder Kauf der ganzen oder einzelner Teile der Liegenschaft zu Verkehrswerten ist der Boden gesondert zu bewerten. | |||
2. Ohne besonderen Nachweis gelten folgende max. Abschreibungssätze
Abschreibungssätze | Abschreibungssätze | ||
in Prozent | in Prozent | ||
Anschaffungs- Buch- | Anschaffungs- | Buch- | |
wert | wert | wert | wert |
2.1 Boden | 2.5 Gebäude | ||
Keine Abschreibungen auf | Wohnhäuser ................................................... 1% | 2% | |
bewirtschaftetem Boden .............................. – – – | ––– | Gesamtsatz für Gebäude und Bauernhäuser (Wohnteil und Stall) ................. 2% | 4% |
2.2 Gesamtsatz | Ökonomiegebäude ......................................... 3% | 6% | |
(bei fehlender Ausscheidung für Land, | Leichtbauten, Schweineställe, | ||
Gebäude, Meliorationen und Pflanzen | Geflügelhallen usw. ...................................... 5% | 10% | |
im Inventar) | Silos, Bewässerungen .................................... 5% | 10% | |
Die Abschreibung ist nur bis auf | |||
den Wert des Bodens zulässig .................... 1,5% | 3% | 2.6 Mechanische Einrichtungen / Photovoltaikanlage (fest mit den Gebäuden verbundene | |
2.3 Meliorationen | technische Anlagen, so weit nicht in | ||
Entwässerungen, Güterzusammen- | den Gebäudewerten inbegriffen, | ||
legungskosten ................................................ 5% | 10% | z. B. Gesamtsatz) ......................................... 12% | 25% |
Erschliessungen (Wege usw.), | |||
Rebmauern..................................................... 3% | 6% | 2.7 Fahrzeuge, Maschinen ......................... 20% | 40% |
2.4 Pflanzen | |||
(Abschreibung ab Vollertrag) | 2.8 Vieh | ||
Die bis zum Zeitpunkt des Vollertrages | In der Regel erfolgt eine sofortige Abschreibung bis auf den | ||
aktivierten Kosten bilden den Aus- | Einheitswert gemäss Richtlinien BLW. Auf längere Zeit gesehen | ||
gangswert für die Berechnung der | führt diese Methode zum selben Ergebnis wie die Abschreibung | ||
Abschreibung. | über die Nutzungszeit. | ||
Reben ............................................................. 6% 12% | |||
Obstanlagen ................................................. 10% | 20% | ||
3. Investitionen für energiesparende Einrichtungen, Umweltschutzanlagen | |||
Isolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, Sonnenenergie- und Biogasverwertung und dergleichen können im ersten | |||
und zweiten Jahr bis zu 25 % bzw. 50 % und in den folgenden Jahren zu | den betreffenden Sätzen (Ziffer 2) abgeschrieben werden. | ||
4. Nachholung unterlassener Abschreibungen | |||
Diese ist nur in Fällen zulässig, in denen der steuerpflichtige Betrieb in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine | |||
genügenden Abschreibungen vornehmen konnte. Sie sind zu begründen. | |||
5. Besondere Abschreibungsverfahren | |||
Darunter sind besondere kantonale, vom ordentlichen Verfahren abweichende Methoden zu verstehen, die nach kantonalem Steuerrecht | |||
oder kantonaler Steuerpraxis unter bestimmten Voraussetzungen regel- und planmässig zur Anwendung gelangen: Sofortabschreibung, | |||
Einmalerledigung. | |||
4 –
Angaben zur Ermittlung des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft Dieses Merkblatt ist bei der Bewertung und Einkommensermittlung des Bemessungsjahres 2024 anzuwenden. Die Angaben unter den Ziffern 2
Selbstständigerwerbender, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Diese Beträge stellen den Wert der Nahrungsmittel aus Selbstversorgung dar. Für die Betriebsangestellten werden diese Bezüge im Naturallohn
Familien mit mehr als drei Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10 %, bei 5 Kindern 20 %, bei 6 und mehr Kindern 30 %. 2. Mietwert der Wohnung Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall nach den
| Landwirtschaft Naturalbezüge, -löhne und Versicherungen 4. Privatanteil an den Löhnen des GeschäftspersonalsArbeiten Betriebsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des Betriebsinhabers und seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen. 5. Privatanteil an den AutokostenDer Privatanteil kann entweder auf Grund der tatsächlichen Kosten anhand des ausgewiesenen, privat gefahrenen Kilometeranteiles berechnet, oder pauschal mit 0,9 % des Kaufpreises (exkl. MWST) erfasst werden, mindestens aber mit CHF 150.– pro Monat und Fahrzeug. 6. Naturallöhne (Verpflegung und Unterkunft)
Erwachsene Unterkunft Verpflegung und Unterkunft CHF pro Tag 11.50 33.00 CHF pro Monat 345.00 990.00 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Fällen, in denen einzelne Räume sowohl den betrieblichen als auch CHF pro Jahr 4‘140.00 11‘880.00 privaten Zwecken dienen, ist ein angemessener Anteil an diesen Für bis 6-jährige Kinder sind die Ansätze auf 25 %, für 7 bis 13-jährige auf Gemeinschaftsräumen (wie Wohnräume, Küche, Bad, WC) 50 %, für 14 bis 18-jährige auf 75 % zu reduzieren. Familien mit 4 Kindern mitzuberücksichtigen. und mehr: siehe Ziffer 1. Kommt der Arbeitgeber weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und
3. Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Schuhe sowie deren Unterhalt auf, so sind hier zusätzlich CHF 80 im
Reinigung, Telefon usw. Monat bzw. CHF 960 im Jahr anzurechnen. Für Heizung, Elektrizität, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung, Haushaltartikel, private Telefongespräche, Radio und Fernsehen sind in 7. Naturallohnabzug beim Arbeitgeber der Regel jährlich folgende Beträge als Privatanteil an den Kosten (Selbstkostenabzug) anzurechnen, sofern sämtliche den Privathaushalt betreffenden Ausgaben Tag/CHF Monat/CHF Jahr/CHF für diese Zwecke dem Betrieb belastet worden sind: in der Regel 17 510 6‘120 für den ersten Zuschläge pro wenn der Mietwert der Erwachsenen Erwachsenen Kind Angestelltenräume dem Betriebs- Überdurchschnittliche eigentümer zugerechnet wird 19 570 6‘840 Verhältnisse (N1) CHF 3‘540 CHF 900 CHF 600 Für die Abgabe von Kleidern, Leibwäsche und Schuhen ist der dem In der Regel CHF 2‘640 CHF 660 CHF 420 Empfänger im Lohnausweis angerechnete Betrag abzuziehen. Sehr einfache Verhältnisse CHF 2‘100 CHF 540 CHF 360
8. Erläuterungen zur Aufteilung der Versicherungsprämien für die Betriebsleiterfamilie | |||
Versicherungen | Betriebsaufwand | Privataufwand | Bemerkungen (StE = Steuererklärung) |
Angestellte | |||
AHV/ IV/EO/ALV, Unfall (UVG), | |||
Krankheit (NAV), Säule 2a (BVG) | x | ||
Betriebsleiterfamilie | |||
AHV/ IV/EO/ALV | x | im Fragebogen für Landwirte abziehen | |
Krankenkasse, -versicherung | x | unter Versicherungsabzug in der StE | |
Unfallversicherung | x | für mehrheitlich im Betrieb tätige Personen | |
Krankentaggeldversicherung Inhaber | x | Taggelder in der StE separat aufführen | |
Kollektivversicherung | 6% | 94 % | Privatanteil unter Versicherungsabzug in der StE Unfallanteil, eventuell individuell |
reine Risikoversicherung | x | unter Versicherungsabzug in der StE | |
mit Vorsorgecharakter | x | unter 2. oder 3. Säule | |
für Betrieb verpfändet | x | z.B. Sicherung eines Kredites | |
2. Säule (Pensionskasse) | x | x | je zur Hälfte |
3. Säule (3a) | bei vorhandener 2. Säule (Bemessungsjahr): | ||
(gebundene Selbstvorsorge) | 2024 max. CHF 7‘056 ohne 2. Säule (bis max. 20% des Erwerbseinkommens): 2024 max. CHF 35‘280 | ||
Lebens-, Rentenversicherung | x | unter Versicherungsabzug in der StE | |
Betrieb | |||
Betriebshaftpflicht | x | ||
Gebäudeversicherung | x | für Betriebsgebäude (Geschäftsvermögen) | |
Mobiliar-, Motorfahrzeugversicherung | x | Ausscheidung des Privatanteiles Ende Jahr | |
Hagel-, Viehversicherung | x | ||