04 Merkblatt GL Künstler Sportler Referenten

Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Abteilung Quellensteuer Hauptstr. 11 Glarus, 1. Januar 2026 CH-8750 Glarus

Merkblatt

Quellenbesteuerung von Künstlerinnen und Künstler, Sportlerninnen und Sportler und Referentinnen und Referenten (K/S/R) ohne Wohn- sitz oder Aufenthalt in der Schweiz

1. Zweck und Geltungsbereich

Das Merkblatt findet Anwendung auf selbständig oder unselbständig erwerbstätige K/S/R ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die quellensteuerpflichtige Einkünfte aus einer im Kanton Glarus ausgeübten persönlichen Tätigkeit erzielen. Quellen- steuerpflichtig sind:

  • Künstler: Personen, die unmittelbar oder mittelbar (über Medien) in der Öffentlichkeit auftreten und dabei Darbietungen erbringen, die einen künstlerischen Charakter oder auch nur Unter- haltungscharakter haben (z.B. Bühnen-, Film-, Radio- oder Fernsehkünstler, Musiker, Ar- tisten und Tanzgruppen);

  • Sportler: Personen, die eine körperliche oder geistige Tätigkeit ausüben (z.B. an Leichtathletik- meetings, Tennis- und Fussballturnieren, Pferdesportanlässen, Motorsportveranstaltun- gen oder Schachturnieren);

  • Referenten: Personen, die einmalig oder mehrmals persönlich vor einem Publikum auftreten und ei- nen Vortrag zu einem bestimmten Thema halten, wobei der Unterhaltungscharakter im Vordergrund steht (z.B. Gastredner oder Talkmaster).

Eine wesentliche Voraussetzung für die Quellenbesteuerung eines K/S/R ist ein öffentlicher Auftritt unmittelbar oder mittelbar (über Medien) vor Publikum. Nicht als quellensteuerpflichti- ge K/S/R gelten daher Personen, die an der Erstellung eines Films oder eines Theaterstücks beteiligt sind (z.B. Regisseure, Kameraleute, Tontechniker, Choreographen oder Produzen- ten) sowie Hilfs- und Verwaltungspersonal (z.B. technisches Personal oder der Begleittross einer Band). Ebenfalls nicht als quellensteuerpflichtige K/S/R gelten Personen, die in der Schweiz Kunstwerke schaffen oder ausstellen (z.B. Maler, Fotografen, Bildhauer oder Kom- ponisten), sofern die Tätigkeit nicht in der Öffentlichkeit dargeboten wird (z.B. Erstellung ei- nes Bildes an einer Vernissage oder Messe).

1

2. Gesetzliche Grundlagen

Gemäss Art. 94 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 und Art. 92 Abs. 1 des Bun-

desgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 sind im

Ausland

wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder

Fernsehkünstler,

Musiker und Artis-

ten, sowie Sportler und Referenten für Einkünfte aus ihrer im Kanton bzw. in der Schweiz ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen an der Quelle steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätig- keit organisiert hat. Die Quellensteuer wird aufgrund eines Stufentarifs nach Tageseinkünf-

ten berechnet (Art. 94 Abs. 2 StG bzw. Art. 92 Abs. 2 DBG).

Dem Quellensteuerabzug nach schweizerischem Recht bleiben abweichende Bestimmun- gen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorbehalten, welche die Schweiz mit dem

Wohnsitzstaat des K/S/R abgeschlossen hat. Die meisten

dieser DBA weisen das Besteue-

rungsrecht für Leistungen, die

in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlichen

Auftritt stehen, dem Auftrittsstaat zu. Verschiedene DBA sehen jedoch davon abweichende

Regelungen vor.

3. Quellensteuer

Steuerbare Leistungen

Steuerbar sind alle Bruttoeinkünfte aus einer im Kanton ausgeübten Tätigkeit, einschliess- lich aller Zulagen, Nebenbezüge (z.B. Pauschalspesen, Vergütungen für Reise-, Verpfle- gungs- und Übernachtungskosten, Bezahlung der Quellensteuer) und Naturalleistungen.

Naturalleistungen (freie Kost und Logis) sind nach den

tatsächlichen Kosten, mindestens

aber nach den Ansätzen der AHV

zu bewerten.

Steuerbar sind auch Einkünfte und Entschädigungen, die

nicht dem K/S/R selber, sondern

einem Dritten (z.B. Agent oder

Künstlergesellschaft) in der Schweiz oder im Ausland zuflies-

sen, der die Tätigkeit organisiert hat. Vorausgesetzt wird, dass der K/S/R von den Einkünf- ten der organisierenden Drittperson unmittelbar oder mittelbar profitiert.

Steuerberechnung

Die Quellensteuer auf den Einkünften und Entschädigungen berechnet sich

nach Tagesein-

künften wie folgt:

Tageseinkünfte (CHF)

Kanton

Bund

Steuerabzug total

bis 200

10%

0.8%

10.80%

von 201 bis 1’000

10%

2.4%

12.40%

von 1'001 bis 3’000

10%

5%

15%

ab 3’000

10%

7%

17%

2

Abrechnungsverfahren

Die vom Veranstalter bzw. Auftraggeber, welcher die Leistung ausrichtet (SSL), zu erheben- de Quellensteuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrech- nung der steuerbaren Leistung fällig.

Die Quellensteuer ist innert 30 Tagen nach Ablauf des der Veranstaltung folgenden Kalen- dermonats mit der kantonalen Steuerverwaltung (Tätigkeitskanton) abzurechnen. Der SSL hat der kantonalen Steuerverwaltung das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsfor- mular mit folgenden Angaben einzureichen:

  • Name und Vorname, Geburtsdatum sowie (falls vorhanden) Künstler- oder Gruppenna- men der steuerpflichtigen Person(en), Anzahl der auftretenden Personen, Auftrittsort, An- zahl Probe- und Auftrittstage;

  • Bruttoentschädigung inklusive aller Zulagen, Gewinnungskosten, steuerbare Nettoleis- tung, durchschnittliche Tageseinkünfte, Quellensteuersatz und Betrag der abgezogenen Quellensteuer. Entschädigung/Haftung

Der von der kantonalen Steuerverwaltung auf Grund der eingereichten Abrechnung in Rechnung gestellte Steuerbetrag ist innert 30 Tagen zu bezahlen.

Der Veranstalter erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 2% bei elektronischer Abrechnung bzw. 1 % bei physischer Abrechnung des abgelieferten Steuerbetrages. Kommt er seinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Bezugsprovision her- abgesetzt oder ausgeschlossen werden.

Der Veranstalter bzw. Auftraggeber haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuer. Der mit der Organisation der Darbietung beauftragte Veranstalter haftet soli- darisch für die Steuer, sofern er nicht selber SSL ist.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung oder unvollständige Vornahme der Quellen- steuererhebung durch den Veranstalter bzw. Auftraggeber gilt als Steuerhinterziehung.

Auskünfte

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Quellensteuer, zur Verfügung (Tel. 055 / 646 61 80).

4. Publikation

Dieses Merkblatt gilt ab dem 1.Januar 2026 und wird im Internet publiziert.

3