17 Merkblatt Pflegegeld Besteuerung

Finanzen und Gesundheit

Steuerverwaltung

Abteilung natürliche Personen

Hauptstrasse

11/17

CH-8750 Glarus

Glarus, 06.04.2011

Merkblatt

Besteuerung des Pflegegeldes

1. Allgemeines

Alle Vergütungen für die Betreuung von Pflegekindern an Tages-, Wochen- oder

Dauerplätzen gehören zum steuerpflichtigen Erwerbseinkommen. Als Einkommen zu

verstehen sind sowohl

die Zahlungen von Eltern wie auch die Entschädigungen von

Institutionen, Kantonen oder Gemeinden.

2. Pauschaler Abzug der Auslagen

2.1. Von den Einkünften können ohne Nachweis der effektiven Kosten folgende Maximal-

Beträge als Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld und

kleine

Nebenkosten abgezogen werden:

Tagesplatz1

Fr.

Wochenpflegeplatz3

Fr.

Dauerpflegeplatz3

Fr.

Pro Tag

22.00

Pro Monat

484.002

660.00

900.00

Pro Jahr

5’808.00 2

7’920.00

10’800.00

Bei stundenweisem Hütedienst betragen die Mahlzeitpauschalen: Znüni oder Zvieri

je Fr.

2.--/Frühstück Fr. 2.--/Mittagessen Fr. 5.--/Nachtessen

Fr. 3.--. (Fr. 12.-- pro Tg.)

1

Mit voller Verpflegung und kleinen Nebenkosten.

2

22 Tage/Monat

3

30 Tage/Monat. Diese Beträge werden als Ersatz für notwendige Auslagen betrachtet und

enthalten folgende Aufwendungen: Ernährung, Wohnanteil,

Wäsche und kleinere

Nebenkosten.

Höhere Abzüge sind zulässig, sofern sämtliche Aufwendungen mit Belegen

nachgewiesen

werden.

1

2.2 Als Unkostenpauschale können 20% des steuerpflichtigen Einkommens

(Betreuungsentschädigung abzüglich Auslagenersatz oder effektive Kosten und

AHV), mindestens Fr. 800.-- und max. Fr. 2'200.-- pro Jahr, zusätzlich in Abzug

gebracht werden. Wenn das Einkommen niedriger als Fr. 800.--

ist, kann nur der

niedrige Betrag abgezogen werden.

2.3 Notwendige Zusatzkosten dürfen zusätzlich effektiv geltend gemacht werden.

Als solche gelten insbesondere:

• Gesundheitspflege (Therapien inkl. Fahrtspesen,

medizinische

und

zahnmedizinische Produkte und Dienstleistungen)

  • Fahrrad, Ausgaben für Sport

  • Musikinstrument und -unterricht

  • Ferien mit der Pflegefamilie, Lagerkosten

  • Kosten für die Benützung des öffentlichen Verkehrs

  • Prämien für Krankenkassen und Unfallversicherung

  • Weiterbildungen, welche von der Pflegefamilie gezahlt werden.

2.4 Das verbleibende Nettoeinkommen stellt selbständiges Erwerbseinkommen dar

und ist in der Ziffer 2 der Steuererklärung zu deklarieren. Dieser Betrag wird der

AHV-Ausgleichskasse für die Berechnung der AHV-Beiträge gemeldet.

2.5 Es besteht bei der Pflegefamilie kein Anspruch auf den Versicherungs- bzw.

Kinder- oder den Unterhaltsabzug.

3. Berechnungsbeispiel

Gesamte Betreuungsentschädigung pro Jahr

Fr.13'200.00

abzüglich Auslagenersatz

Fr.10'800.00

abzüglich bezahlte AHV-Beiträge

Fr.

300.00

Steuerpflichtiges Pflegegeld

Fr. 2’100.00

Abzüglich Unkostenpauschale, 20% von Fr. 2’100.00 mindestens

Fr.

800.00

Steuerpflichtiges Erwerbseinkommen (Ziff. 2 Steuererklärung)

Fr 1’300.00

4. Inkrafttreten und Publikation

Dieses Merkblatt wird im Internet publiziert und gilt ab der Periode 2011.

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