02 Wegleitung zum Fragebogen Landwirte 2021
Formular 18a
Wegleitung 1 zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft Kanton Glarus Kantons-, Gemeinde- und Direkte Bundessteuer
I. AllgemeinesNach dem Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Artikel 125 haben Selbständigerwerbende ihr Einkommen mittels einer kaufmännischen Buchhaltung oder Aufzeichnung nachzu- weisen. Diese Vorschriften gelten gestützt auf Artikel 149 Ab- satz 2 Steuergesetz sinngemäss auch für die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern. Alle Methoden setzen als Grundlage die entsprechenden Bü- cher (Kassenbuch, Inventare) voraus, die auf Verlangen der Ver- anlagungsbehörde vorzuweisen und mit den zugehörigen Bele- gen während 10 Jahren aufzubewahren sind. Je nach Betriebsgrösse und Umfang der vorliegenden Ge- schäftsunterlagen ist eine der drei nachfolgenden Deklarations- möglichkeiten zu wählen und die dazu angegebenen Positio- nen auszufüllen. 1) Mit Buchhaltung: Seite 1 und 4
3) Hügelzone und Seite 2 (Ziffern 3.1.1 bis 3.1.14) Bergzone I - IV und 4 sowie Ergänzungsblatt bis max. 20 GVE: über Einnahmen und Ausgaben Anhang Dieser enthält die Merkblätter über Abschreibungen und Anga- ben über Naturalbezüge, Privatanteile usw. Liegenschaften Die Zuweisung der Liegenschaften zum Geschäfts- oder Pri- vatvermögen erfolgt auf Grund der überwiegenden Nutzung (Präponderanzmethode). Erreicht dabei der private Anteil mehr als 50 % (grösserer Nebenerwerb), gehört die Liegenschaft zum Privatvermögen; Abschreibungen sind in diesem Fall nicht zulässig. Hinweis betreffend der Vermögenssteuer Nach Artikel 14 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Steuer- harmonisierung ist der Buchwert des beweglichen Geschäfts- vermögens (Vieh, Vorräte und Fahrhabe) auch für die Vermö- genssteuer verbindlich. Landwirtschaftliche Geschäftsliegen- schaften sind unter der Ziffer 24.1 der Steuererklärung mit dem Ertragswert zu deklarieren. II. Hinweise zu den einzelnen Positionen Ziffer 1 Ermittlung des Einkommens nach Buchhaltung Grundlage jedes Buchhaltungsabschlusses stellen einwand- freie Bücher (Kassa-, Postcheck- und Bankbücher, Inventare usw.) dar. Massgebend sind dabei die in die Bemessungsperio- de fallenden Abschlüsse. Angaben über Abschreibungen, Na- turalbezüge, Privatanteile usw. finden sich in den Merkblättern im Anhang. | Unter Vorbehalt von allfälligen Korrekturen bei den Ziffern 1.2 bis 1.4.2 kann das buchhalterisch ausgewiesene Einkommen in die Ziffer 1.5 eingetragen werden. Die unterzeichnete Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 21 sowie die entsprechende Bilanz ist mit der Steuererklärung einzureichen. Die einzelnen Einnahme- und Ausgabepositionen müssen offen ausgewiesen sein. Ebenfalls einzureichen ist je eine Kopie der Konti: Privat/ Eigenkapital, Löhne und Abschreibungen. Die ge ordneten und kontierten Belege sind nur auf Verlangen einzureichen. Ziffer 2 Nachführung der Abschreibungen auf immobilen Sachanlagen Um die Ermittlung eines allfälligen Veräusserungsgewinnes zu gewährleisten, sind im Abschluss folgende Grössen QDFK]XIKUHQ
oder:
Weist der Buchhaltungsabschluss weder die Anlagekosten noch das Total der nachgeführten Abschreibungen und Sub- ventionen auf, ist diese Ziffer ebenfalls auszufüllen. Ziffer 3 Ermittlung des Einkommens und Vermögens auf Grund von Aufzeichnungen Diese Aufstellung fasst die Aufzeichnungen des Kassenbuches und der Inventare zusammen und ermittelt das landwirtschaft- liche Einkommen und die steuerpflichtigen Geschäftsaktiven. Ziffer 3.1 Buchwerte, Anlagekosten und Abschreibungen Die Bewertung erfolgt auf Grund der Anlagekosten. Subventio- nen stellen Betriebseinkünfte dar. Ihrem ausserordentlichen Charakter kann durch eine gleich hohe ausserordentliche Abschreibung Rechnung getragen werden. Angaben über die anzuwendenden Abschreibungssätze finden sich im Anhang. Ziffern 3.1.1 bis 3.1.6 Maschinen, Fahrzeuge sowie Obst- und Beeren- und Reb- kulturen. Hier wurde die direkte Abschreibungsmethode ge- wählt. Maschinenkauf mit Eintausch: unter «Zugängen» kann der Nettopreis (Kaufpreis abzüglich Eintauschpreis der alten Maschine) eingetragen werden. Kein Eintrag unter «Abgängen». Ziffern 3.1.7 bis 3.1.10 Immobile Sachanlagen Die um Zu- und Abgänge korrigierten Anlagekosten (vor Abzug evtl. Subventionen) können entweder als nicht aufgeteilter Wert aufgeführt oder in die einzelnen Gruppen aufgeteilt werden. Bei Übernahme oder Kauf der ganzen oder einzelner Teile der Liegenschaft zu Verkehrswerten ist die erste Möglichkeit (ge- samte, nicht aufgeteilte Liegenschaft) ausgeschlossen. Der Wert des Bodens ist gesondert auszuweisen. Diese Tabelle führt die Anlagekosten nach, folglich werden die Wertberichtigungen hier nicht abgezogen, sondern unter den Ziffern 3.1.11 bis 3.1.14 nachgeführt (indirekte Abschreibung). |
–2– Ziffer 3.1.8 Zugänge (Käufe) nommen werden. Das Einverlangen von detaillierten Inventar- Hier können grundsätzlich alle unter den Ausgaben (Ziffern aufnahmen bleibt vorbehalten. 3.3.6 bis 3.3.9) aufgeführten Investitionen aufgeführt werden. Beim Kauf von Boden ist der bezahlte Preis (inkl. Nebenkosten) Ziffer 3.3 Ermittlung der Betriebsaufwendungen sowohl unter Position «Boden» in dieser Abschreibungstabelle Die gesamten Betriebsausgaben ermitteln sich aus den Aus- wie auch in Ziffer 3.3.9 «Investition in Boden» einzutragen. gängen der Kasse (Barausgaben) und denjenigen auf die Post- und Bankkonti. Ziffer 3.1.9 Abgänge (Verkäufe) Davon abzuziehen sind: Hier sind z.B. durch Veräusserung oder bei Erneuerung (Pflan- Die als Ausgaben erfassten Privatentnahmen und -bezüge. zen) abgehende Teile einzutragen. Derselbe Betrag muss in die Ebenso die Rückzahlung von Schulden, Investitionen und Ein- Ziffern 3.3.16 oder 3.3.17 übertragen werden. Für Liegen- lagen in betriebliche Geldkonti. schaftsverkäufe siehe auch Ziffer 3.2.6 «Liegenschaftsverkäu- fe» und Ziffer 3.2.20 «Andere Geschäftserträge». Ziffer 3.3.12 Naturallöhne an Betriebsangestellte (Selbstkostenabzug) Wertberichtigungen Die Angestelltenräume sind in der Regel im Mietwert der Be- Ziffer 3.1.11: Hier sind die bis zum 20 vorgenommenen triebsleiterwohnung nicht enthalten. Für die Verpflegung k ön- Wertberichtigungen einzutragen. nen monatlich pro Person Fr. 510.– in Abzug gebracht werden. Ziffer 3.1.13: umfasst die Wertberichtigungen bis Ende der Bemessungsperiode. Ziffern 3.3.14 bis 3.3.17 Abgänge und Abschreibungen Ziffer 3.1.14: Restbuchwert: Hier ist die Differenz der gesamten Die hier einzutragenden Angaben sind den unter Ziffer 3.1 auf- Anlagekosten (Ziffer 3.1.10) abzüglich der gesamten Abschrei- geführten Tabellen zu entnehmen. bungen per 31. Dezember 1 einzutragen (Ziffer 3.1.13). Ziffer 3.3.19 Andere Geschäftsaufwändungen Ziffer 3.2 Ermittlung der Betriebseinkünfte Hier ist der auf Grund einer besonderen Aufstellung (z.B. Be- Die gesamten Betriebseinnahmen ermitteln sich aus den Ein- standesveränderung bei Geschäftsschulden) ermittelte Auf- gängen der Kasse (Bareinnahmen) und denjenigen auf die Post- wand einzutragen. und Bankkonti. Die Bankauszüge sowie die Details der Einnahmen und Davon abzuziehen sind: Ausgaben mit den entsprechenden Belegen müssen auf
die als Einkünfte erfassten Privateinlagen und Liegenschafts- Verlangen vorgelegt werden können und müssen gut kont- verkäufe, rollierbar sein.
Einkünfte aus neu errichteten Schulden und betrieblichen Geldkonti. Ziffer 3.5 Geschäftsaktiven Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens per
Ziffern 3.2.8 bis 3.2.19 Naturalbezüge, Privatanteile 31.12.2021 sind die Ziffern 3.1.6 (Maschinen/Obst), 3.2.22/6.1 Werden die im Fragebogen oder im Anhang aufgeführten An- (Tierbestand) und 3.2.23/6.2 (Vorräte) zu addieren und in die sätze nicht übernommen, ist eine genaue Aufstellung über die Ziffer 24.2 der Steuererklärung einzutragen. Der Ertragswert tatsächlichen Bezüge beizulegen. der Geschäftsliegenschaften ist direkt in der Ziffer 24.1 der Per 01.04.2018 ist die neue Schätzungsanleitung des land- Steuererklärung zu deklarieren. wirtschaftlichen Ertragswertes in Kraft getreten. Die neuen Werte sind massgebend für die Besteuerung des Er- Ziffer 4 tragswertes und die Berechnung des Eigenmietwertes ab der Aufstellung über das Einkommen von kleinen Betrie- Steuererklärung 2018. ben im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone Bei Ertragswertschätzungen, welche ab 01.04.2018 erstellt bis max. 20 GVE (ohne Buchhaltung oder detaillierte worden sind, wird der Eigenmietwert neu wie folgt berechnet: 43 % des Mietwertes zuzüglich 6,65 % des Ertragswertes des Aufzeichnungen) Wohnhauses. Das Total ergibt den neuen Eigenmietwert. Für derartige Betriebe (ohne Spezialzweige) mit einfachen, Ohne neu vorgenommene Ertragswertschätzung ab dem überblickbaren Verhältnissen, in denen nur die entsprechenden 01.04.2018 hatten wir den Ertrags- sowie den Eigenmietwert ab Ertrags- und Aufwandkonti geführt werden, gilt eine erleichter- dem Steuerjahr 2018 um 20% erhöht. Falls keine neue te Aufzeichnungspflicht. Ertragswertschätzung vorliegt ist der ab dem Steuerjahr 2018 Das notwendige Ergänzungsblatt zum Fragebogen (Form. 18/1) erhöhte Ertrags- und Eigenmietwert zu deklarieren. liegt bei. Die verlangten Angaben über die Betriebseinnahmen und -ausgaben sind unbedingt vollständig vorzunehmen, und Ziffer 3.2.20 Andere Geschäftserträge die entsprechenden Belege (ohne die pauschal festgelegten In den Betriebseinkünften nicht enthaltene Erträge, wie: Betriebskosten gemäss Ziffer 16) müssen geordnet vorhanden Zuwachs, Aufwertungen, die Kosten für die Herstellung und sein. Genügen die eingereichten Unterlagen diesen Mindestan- Wertvermehrung von Geschäftsvermögen, die unter Ziffer 3.1 forderungen nicht, so sind die Voraussetzungen für eine Ermes- (Tabelle Liegenschaft) als Zugänge aktiviert wurden; wieder sensveranlagung gegeben. eingebrachte Abschreibungen bei Grundstückverkäufen; in den Abschreibungen sind nur bei ausgefüllten Abschreibungstabel- Betriebseinnahmen nicht enthaltenes Einkommen aus einem len (Ziffer 3.1) möglich. So weit die Liegenschaft dieser Betrie- Nebengewerbe, für welches separate Aufzeichnungen vorzule- be Privatvermögen darstellt, sind auf ihr keine Abschreibungen gen sind; Bestandesdifferenzen bei Geschäftsguthaben. zugelassen.
Ziffern 3.2.22 bis 3.2.26 Tierbestand und Vorräte Ziffern 5 bis 10 (Seite 4) Massgebend sind die in den Inventaren zusammengestellten Besondere Leistungen des Bundes sowie Angaben Totale. Die Bewertung erfolgt in der Regel nach den Richtlinien über die Nutzung des Betriebes der Koordinationskonferenz (FAT). Die Ansätze für den Tierbe- Diese Angaben sind notwendig und unbedingt vollständig vor- stand sind unter der Ziffer 6 des Fragebogens vorgegeben und zunehmen, soweit sie nicht aus den beigelegten Unterlagen können ohne weiteren Nachweis für normales Nutzvieh über- ersichtlich sind.
–3– | |||||
Merkblatt A | |||||
Land-/Forstwirtschaft | |||||
Merkblatt über Wertberichtigungen | |||||
auf dem Anlagevermögen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe | |||||
1. Allgemeines | |||||
Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibung sind die | Gestehungskosten. Diese ergeben sich aus dem Kaufpreis, vermin- | ||||
dert um allfällige Rabatte, Eintauschgutschriften usw. Wird eine Buchhaltung neu eröffnet, so sind die Anlagegüter mit den Geste-
hungskosten, unter Berücksichtigung der seit der Anschaffung eingetretenen Wertverminderungen oder Wertvermehrungen in die | |||||
Eingangsbilanz aufzunehmen. Abschreibungen sind nur auf Gegenständen des Geschäftsvermögens möglich, d. h. solche, die | |||||
ganz oder vorwiegend der Erwerbstätigkeit | dienen. | ||||
Bei Übernahme oder Kauf der ganzen oder einzelner Teile der Liegenschaft zu Verkehrswerten ist der Boden gesondert zu | |||||
bewerten. | |||||
2. Ohne besonderen Nachweis gelten folgende max. Abschreibungssätze | |||||
Abschreibungssätze | Abschreibungssätze | ||||
in Prozent | in Prozent | ||||
Anschaffungs- wert | Buch- wert | Anschaffungs- wert | Buch- wert | ||
2.1 Boden | 2.5 Gebäude | ||||
Keine Abschreibungen auf | Wohnhäuser . . . . . . . . . . . . . | 1% | 2% | ||
bewirtschaftetem Boden . . . . . . . | ––– | ––– | Gesamtsatz für Gebäude und Bauernhäuser (Wohnteil und Stall) . . | 2% | 4% |
2.2 Gesamtsatz | Ökonomiegebäude . . . . . . . . . . | 3% | 6% | ||
(bei fehlender Ausscheidung für Land, | Leichtbauten, Schweineställe, | ||||
Gebäude, Meliorationen und Pflanzen | Geflügelhallen usw. . . . . . . . . . . | 5% | 10 % | ||
im Inventar) | Silos, Bewässerungen . . . . . . . . | 5% | 10 % | ||
Die Abschreibung ist nur bis auf | |||||
den Wert des Bodens zulässig . . . . | 1,5 % | 3% | 2.6 Mechanische Einrichtungen (fest mit den Gebäuden verbundene | ||
2.3 Meliorationen | technische Anlagen, so weit nicht in | ||||
Entwässerungen, Güterzusammen- | den Gebäudewerten inbegriffen, | ||||
legungskosten . . . . . . . . . . . . | 5% | 10 % | z. B. Gesamtsatz) . . . . . . . . . . . | 12 % | 25 % |
Erschliessungen (Wege usw.), | |||||
Rebmauern . . . . . . . . . . . . . . | 3% | 6% | 2.7 Fahrzeuge, Maschinen . . . . . | 20 % | 40 % |
2.4 Pflanzen | |||||
(Abschreibung ab Vollertrag) | 2.8 Vieh | ||||
Die bis zum Zeitpunkt des Vollertrages | In der Regel erfolgt eine sofortige Abschreibung bis auf den | ||||
aktivierten Kosten bilden den Aus- | Einheitswert gemäss Richtlinien BLW. Auf längere Zeit gesehen | ||||
gangswert für die Berechnung der | führt diese Methode zum selben Ergebnis wie die Abschreibung | ||||
Abschreibung. | über die Nutzungszeit. | ||||
Reben . . . . . . . . . . . . . . . . . | 6% | 12 % | |||
Obstanlagen . . . . . . . . . . . . . | 10 % | 20 % | |||
3. Investitionen für energiesparende Einrichtungen, Umweltschutzanlagen | |||||
Isolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, | Sonnenenergie- und Biogasverwertung und dergleichen können im | ||||
ersten und zweiten Jahr bis zu 25 % bzw. 50 % und in den folgenden Jahren zu den betreffenden Sätzen (Ziffer 2) abgeschrieben | |||||
werden. | |||||
4. Nachholung unterlassener Abschreibungen | |||||
Diese ist nur in Fällen zulässig, in denen der steuerpflichtige Betrieb in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine | |||||
genügenden Abschreibungen vornehmen konnte. Sie sind zu begründen. | |||||
5. Besondere Abschreibungsverfahren | |||||
Darunter sind besondere kantonale, vom ordentlichen Verfahren abweichende Methoden zu verstehen, die nach kantonalem | |||||
Steuerrecht oder kantonaler Steuerpraxis unter bestimmten | Voraussetzungen regel- und planmässig zur Anwendung gelangen: | ||||
Sofortabschreibung, Einmalerledigung. | |||||
–4– Landwirtschaft Naturalbezüge, -löhne und Versicherungen
Angaben zur Ermittlung des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft Dieses Merkblatt ist bei der Bewertung und Einkommensermittlung des 4. Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals Bemessungsjahres 1 anzuwenden. Die Angaben unter den Ziffern 2 Arbeiten Betriebsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des
bis 7 sind zum Teil dem Merkblatt NL1 über die Naturalbezüge Selbst- ständigerwerbender, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, entnommen.
gung dar. Für die Betriebsangestellten werden diese Bezüge im Natural-
Bei Familien mit mehr als drei Kindern sind vom Totalwert der Kinder-
2. Mietwert der WohnungDer Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall nach den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung zu be- stimmen. In Fällen, in denen einzelne Räume sowohl den betrieblichen als auch privaten Zwecken dienen, ist ein angemessener Anteil an die- sen Gemeinschaftsräumen (wie Wohnräume, Küche, Bad, WC) mitzube- rücksichtigen. 3. Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung,Reinigung, Telefon usw. Für Heizung, Elektrizität, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung, Haushaltartikel, private Telefongespräche, Radio und Fernsehen sind in der Regel jährlich folgende Beträge als Privatanteil an den Kosten anzu- rechnen, sofern sämtliche den Privathaushalt betreffenden Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb belastet worden sind: für den ersten Zuschläge pro Erwachsenen Erwachsenen Kind
| Betriebsinhabers und seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), so ist ein den Ver- hältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen. 5. Privatanteil an den AutokostenDer Privatanteil kann entweder auf Grund der tatsächlichen Kosten anhand des ausgewiesenen, privat gefahrenen Kilometeranteiles be- rechnet, oder pauschal mit 0,8 % des Kaufpreises (exkl. MWST) erfasst werden, mindestens aber mit Fr. 150.– pro Monat und Fahrzeug.
auf 50 %, für 14 bis 18-jährige auf 75 % zu reduzieren. Familien mit 4 Kindern und mehr: siehe Ziffer 1. Kommt der Arbeitgeber weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie deren Unterhalt auf, so sind hier zusätzlich Fr. 80.– im Monat bzw. Fr. 960.– im Jahr anzurechnen. 7. Naturallohnabzug beim Arbeitgeber(Selbstkostenabzug) Tag / Fr. Monat / Fr. Jahr / Fr. in der Regel 17.– 510.– 6120.– wenn der Mietwert der Angestelltenräume dem Betriebs- eigentümer zugerechnet wird 19.– 570.– 6840.– Für die Abgabe von Kleidern, Leibwäsche und Schuhen ist der dem Empfänger im Lohnausweis angerechnete Betrag abzuziehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. Erläuterungen zur Aufteilung der Versicherungsprämien für die Betriebsleiterfamilie | |||
Versicherungen | Betriebsaufwand | Privataufwand | Bemerkungen (StE = Steuererklärung) |
Angestellte | |||
AHV/ IV/EO/ALV, Unfall (UVG), | |||
Krankheit (NAV), Säule 2a (BVG) | x | ||
Betriebsleiterfamilie | |||
AHV/ IV/EO/ALV | x | im Fragebogen für Landwirte abziehen | |
Krankenkasse, -versicherung | x | unter Versicherungsabzug in der StE | |
Unfallversicherung | x | für mehrheitlich im Betrieb tätige Personen | |
Krankentaggeldversicherung Inhaber | x | Taggelder in der StE separat aufführen | |
Kollektivversicherung | 6% | 94 % | Privatanteil unter Versicherungsabzug in der StE Unfallanteil, eventuell individuell |
reine Risikoversicherung | x | unter Versicherungsabzug in der StE | |
mit Vorsorgecharakter | x | unter 2. oder 3. Säule | |
für Betrieb verpfändet | x | z.B. Sicherung eines Kredites | |
2. Säule (Pensionskasse) | x | x | je zur Hälfte |
3. Säule (3a) | x | bei vorhandener 2. Säule (Bemessungsjahr): | |
(gebundene Selbstvorsorge) | 1 max. Fr. 6883.– ohne 2. Säule (bis max. 20% des Erwerbseinkommens): 1 max. Fr. 34 416.– | ||
Lebens-, Rentenversicherung | x | unter Versicherungsabzug in der StE | |
Betrieb | |||
Betriebshaftpflicht | x | ||
Gebäudeversicherung | x | für Betriebsgebäude (Geschäftsvermögen) | |
Mobiliar-, Motorfahrzeugversicherung | x | Ausscheidung des Privatanteiles Ende Jahr | |
Hagel-, Viehversicherung | x | ||