13 Merkblatt Löschung von Betreibungen

Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Abteilung natürliche Personen Hauptstrasse 11/17 CH-8750 Glarus Glarus, April 2018

Merkblatt

Praxis bei Zustimmung zur Löschung von Betreibungen im Betreibungsregister

1. Ausgangslage

Negative Einträge im Betreibungsregister können für Betroffene von grosser Bedeutung sein. Nicht selten wird vor der Unterzeichnung eines Arbeits- und Mietvertrages oder vor der Einräumung eines Kredites ein Auszug aus dem Betreibungsregister eingefordert, weil sich die Vertragsparteien ein Bild über die bisherige Zahlungsmoral machen möchten.

Betriebene haben sicher ein berechtigtes Interesse an einem „sauberen“ Betreibungs- registerauszug, wenn die Betreibung durch die Steuerverwaltung aufgrund eines Missverständnisses erfolgt ist. Eine rasche Löschung auch ohne Klage (Art. 85 f. SchKG) ist selbstverständlich. Ebenso soll ein einmaliges unglückliches Versäumnis, bei sonst guter Zahlungsmoral, nicht zu einer mehrjährigen Stigmatisierung führen.

Auf der anderen Seite sind neben den Interessen des Betriebenen auch jene von potentiellen Vertragspartnern zu berücksichtigen. Diese sollen sich durch Konsultation des Betreibungsregisters ein tatsächliches und realistisches Bild über die Zahlungsmoral des künftigen Vertragspartners machen können.

Wenn jemand ohne objektiv nachvollziehbare Gründe und ohne Absprache mit der Steuerverwaltung ein unüblich schleppendes Zahlungsverhalten an den Tag legt und Rechnungen wiederholt erst auf Mahnungen, Betreibungen oder sogar erst nach erteilter Rechtsöffnung zahlt, soll dies das Betreibungsregister entsprechend signalisieren.

Das Betreibungsregister hat in solchen Fällen die wichtige Funktion, insbesondere unkundige und gutgläubige mögliche Vertragspartner vor verbesserungsfähiger Zahlungsmoral zu warnen, damit besondere Vorkehrungen wie z.B. eine angemessene Kaution, Vorauszahlung auf ein Sperrkonto, eine Lieferung nur gegen Vorauszahlung oder ein dem Risiko angemessener höherer Kreditzins vereinbart werden können.

Die Steuerverwaltung ist sich der grossen Bedeutung von Einträgen im Betreibungsregister bewusst. Im Interesse einer einheitlichen Praxis bei der Zustimmung zu Löschungsbegehren wird nachfolgend erläutert, unter welchen Bedingungen und nach welchen sachlichen Überlegungen einer Löschung zugestimmt wird und wer dafür in der Steuerverwaltung zuständig ist.

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2. Konkrete Bedingungen für die Zustimmung zur Löschung einer Betreibung

Es werden nur schriftliche und begründete Gesuche geprüft. Einem Gesuch um Löschung wird zugestimmt, wenn:

  • die Betreibung irrtümlich erfolgt ist oder

  • es die einzige Betreibung für Rechnungen der vergangenen fünf Steuerperioden war. Dabei wird zusätzlich (kumulativ) vorausgesetzt, dass das Zahlungsverhalten in Bezug auf die Rechnungen der letzten fünf Steuerperioden nicht unüblich schleppend war und dass alle fälligen Steuerbeträge im Zeitpunkt der Löschung bezahlt sind.

Nur wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, ist auch den berechtigten Interessen von potentiellen Vertragspartnern, die das Betreibungsregister konsultieren, ausreichend Rechnung getragen. Es wäre unverständlich, wenn die Steuerverwaltung trotz schleppendem Zahlungsverhalten oder unbeglichenen fälligen Steuerforderungen Hand für ein „sauberes“ Betreibungsregister bieten würde. Dadurch würde sie billigend in Kauf nehmen, dass potentielle Vertragspartner bei Konsultationen des Betreibungsregisters über die tatsächliche pünktliche Zahlungswilligkeit und -fähigkeit getäuscht werden. Dies gilt insbesondere bei Schuldnern, die aktiv und in erheblichem Masse am Wirtschaftsverkehr teilnehmen und ihre Produkte und Dienstleistungen im freien Markt einer Vielzahl von möglichen Vertragspartnern anbieten.

3. Spezialfälle mit früheren temporären Lebenskrisen (z.B. aufgrund von

Suchtproblemen oder psychischen Erkrankungen)

Ein berechtigtes Interesse an einer Löschung von Betreibungen kann in speziellen Fällen bejaht werden, in denen jemand aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen vorübergehend generell „den Faden im Leben verloren“ hat, namentlich bei Suchtproblemen oder psychischer Erkrankung. Die Steuerverwaltung verlangt in diesen Fällen ein Arztzeugnis oder Ähnliches. Einer Löschung wird zugestimmt, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass diese unglückliche Lebensphase überwunden ist, negative Registereinträge den Neustart unverhältnismässig beeinträchtigen würden und die geltend gemachte Problematik kausal für die Nichtwahrung der Verfahrens- und Zahlungspflichten war. Der Entscheid über die Zustimmung zur Löschung erfolgt unter Würdigung der konkreten Umstände eines jeden Einzelfalles.

4. Zuständigkeit innerhalb der Steuerverwaltung

Das Gesuch wird von der Abteilung Zentrale Dienste (Inkasso) der Steuerverwaltung geprüft. Grundsätzlich entscheidet die Inkassostelle abschliessend über die Zustimmung zur Löschung bzw. über die Ablehnung entsprechender Begehren. Bei unklarem/ widersprüchlichem Sachverhalt und in Grenzfällen entscheidet die Amtsleitung nach Anhörung/Stellungnahme der Bezugsabteilung.

Der Entscheid erfolgt, sobald es durch den Geschäftsgang als tunlich erscheint. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Löschung der Betreibungen und gegen einen negativen Entscheid kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Es kann jedoch jeweils erneut ein Gesuch eingereicht werden, wenn die Bedingungen des Entscheids erfüllt bzw. die vorerwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.

5. Inkrafttreten und Publikation

Dieses Merkblatt wird im Internet publiziert und gilt ab sofort.

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