04 Merkblatt über die Steuerentlastung für deutsche Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Schweizerisch-deutsches Confédération suisse Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Doppelbesteuerungsabkommen

Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Merkblatt über die Steuerentlastungen für deutsche Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

A. Allgemeines

1. Das schweizerisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkom- men vom 11. August 1971 (DBAD) sieht folgende Entlastungen vor:

  1. a) einerseits eine Entlastung von der deutschen Quellen- steuer für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (siehe Abschnitt C hienach);

B. Abkommensberechtigung

Die im Abkommen vorgesehenen Entlastungen kann nur beanspruchen, wer in der Schweiz im Sinne des Abkommens ansässig und nicht aus besonderen Gründen vom Abkommen ausgeschlossen ist.

1. Wohnsitz und Nutzungsrecht im allgemeinen

Der Wohnsitz einer natürlichen oder juristischen Person bestimmt sich nach dem schweizerischen Steuerrecht. Vor- behalten bleiben die Bestimmungen des Artikels 4 Absätze 2 (Doppelwohnsitz natürlicher Personen), 6 (Pauschalierte), 8 (Doppelwohnsitz von Gesellschaften) und 11 DBAD (Treuhän- der u. dgl.), und des Verhandlungsprotokolls vom 18. Juni 1971 zu den Artikeln 10 bis 12 DBAD (s. B 4 hienach). Abkommensberechtigt ist der Gläubiger der Kapitalerträge, nicht jedoch ein Treuhänder oder eine andere vorgeschobe- ne Person (Art. 4 Abs. 11 DBAD) oder eine Person, die den Dividenden- oder Zinscoupon ohne das Wertpapier käuflich erworben hat.

2. Sonderbestimmungen für natürliche Personen

  1. a) Aufwandbesteuerte. Eine natürliche Person, die nicht

für alle deutschen Einkünfte den normalerweise hierauf

geschuldeten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zum Satze für das gesamte Einkommen un- terliegt, gilt nicht als in der Schweiz ansässig (Art. 4 Abs. 6 DBAD); sie kann keine Entlastung verlangen.

  1. b) Wohnstätte oder Aufenthalt in Deutschland. Eine natür- liche Person mit Wohnsitz im Sinne des Artikels 4 DBAD in der Schweiz, die in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt oder dort ihren gewöhnlichen Auf- enthalt von mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr hat, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und kann keinen Antrag auf Formular R-D stellen. Sie wird in der Schweiz normal besteuert und erhält die pauschale

605.030.45d

  1. b) anderseits eine Entlastung von den schweizerischen Steu- ern zum Ausgleich der nicht rückforderbaren deutschen Steuer auf Dividenden und gewissen Zinsen (Pauschale Steueranrechnung; siehe Abschnitt D, Ziffer I, hienach).

Steueranrechnung für Dividenden in gleichem Masse wie andere in der Schweiz ansässige Personen. Im übrigen wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass die schweizerischen Steuern im Veranlagungsverfahren in Deutschland auf die deutschen Steuern angerechnet werden (Art. 4 Abs. 3 DBAD). Vorbehalten bleibt die Freistellung für Einkünfte gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 DBAD.

  1. c) Zuzüger. Eine natürliche Person mit Wohnsitz im Sinne des Artikels 4 DBAD in der Schweiz, die früher während insgesamt mindestens 5 Jahren in Deutschland unbe- schränkt steuerpflichtig gewesen ist, kann keinen Antrag auf Formular R-D für Einkünfte stellen, die im Jahre der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutsch- land oder in den darauf folgenden 5 Kalenderjahren fällig geworden sind. Sie wird in der Schweiz normal besteuert und erhält die pauschale Steueranrechnung für Dividenden im gleichen Masse wie andere in der Schweiz ansässige Personen. Im übrigen wird eine allfällige Doppelbesteuerung da- durch vermieden, dass die schweizerischen Steuern auf

deutschen Einkünften in Deutschland auf Antrag hin auf

die deutschen Steuern angerechnet werden.

Diese Sonderbestimmung gilt nicht für Schweizerbürger und nicht für Nichtschweizer, die in die Schweiz gezogen sind, um hier eine echte unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 4 Abs. 4 DBAD).

  1. d) Missbrauch. Die Entlastung von den deutschen Quellen- steuern kann nur verlangt werden, wenn die Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 1962 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes (SR 672.202; hienach BRB 1962) dem nicht entgegenstehen.

R-D-M (6.13)

3. Sonderbestimmungen für juristische Personen 4. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften 1)

a) Sitz in Deutschland. Gesellschaften mit Geschäftsleitung in Personengesellschaften gelten nach dem Abkommen nicht

der Schweiz, aber Sitz in Deutschland sind in Deutschland als in der Schweiz ansässige Personen.

unbeschränkt steuerpflichtig und können keinen Antrag

Indessen können aufgrund des Verhandlungsprotokolls vom

auf Formular R-D stellen. Sie werden in der Schweiz normal

18. Juni 1971 (zu Art. 10 bis 12 DBAD) schweizerische Kol-

besteuert und erhalten die pauschale Steueranrechnung für

lektiv- und Kommanditgesellschaften Anträge auf Entlastung

Dividenden in gleichem Masse wie andere in der Schweiz

von deutschen Quellensteuern stellen, sofern mindestens drei

ansässige Gesellschaften.

Viertel der Gewinne Personen zufliessen, die in der Schweiz Im übrigen wird die Doppelbesteuerung dadurch vermie- ansässig sind. Als in der Schweiz ansässig gelten nur Perso- den, dass die schweizerischen Steuern im Veranlagungs- nen, die selbst die Entlastung von deutschen Quellensteuern

verfahren in Deutschland auf die deutschen Steuern beanspruchen könnten.

angerechnet werden (Art. 4 Abs. 9 DBAD). Vorbehalten

bleibt die Freistellung für Einkünfte gemäss Art. 24 Abs. 1 In allen übrigen Fällen haben die Teilhaber der Personengesell- Ziff. 1 DBAD. schaft für den ihnen zustehenden Anteil an den Einkünften

der Personengesellschaft individuelle Anträge

auszustellen.

  1. b) Missbrauch. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung und Steuerhinterzie- hung sind anwendbar (Art. 23 Abs. 1 DBAD). Dies bedeutet insbesondere dass

  • die Bestimmungen des BRB 1962 und der dazugehörigen Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung und

  • die Bestimmungen des § 42 Abgabenordnung und des § 50d Absatz 3 Einkommenssteuergesetz Deutsch- lands

auch für dieses Abkommen gelten.

C. Entlastung von der deutschen Steuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

I. Ausmass der Entlastung

Satz der

Entlastung

Verbleibende

Art der Erträge

deutschen

Steuer

%

durch

Abkommen

%

deutsche

Steuer

%

Dividenden 1,2

25 3, 4

- Regel

10

15

- Grenzkraftwerk

20

5

- Tochtergesellschaft (mindestens 10% während 1. Jahr)

voll

0

- Genussrechte (aktienähnliche) 5

25 4

Zinsen

  • von Gewinnobligationen, stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen und Genussrechten (obligationenähnliche) 5 25 3, 4 — 25 4

- übrige

0

Lizenzgebühren

15 4

voll

0

1)

Aufgrund des Revisionsprotokolls vom 12. März 2002 können juristische Personen, die mindestens 20 % Anteile an einer Gesellschaft über

eine Personengesellschaft halten, eine volle Entlastung von der Quellensteuer verlangen.

II. Anmerkungen 1. Gratisaktien unterliegen zurzeit unter bestimmten Vor- aussetzungen der deutschen Kapitalertragsteuer nicht.

2. Deutschland besteuert die Ausschüttungen auf Anteilschei- nen von Anlagefonds im Veranlagungsverfahren. In der Schweiz ansässige Anteilscheininhaber, die diese deutsche Einkommensteuer tatsächlich entrichten, haben Anspruch auf die pauschale Steueranrechnung (höchstens 15 %; s. D I 1 hienach).

3. Für Dividenden beträgt die Kapitalertragsteuer ab dem

Jahre 2009 25 %.

4. Die Kapitalertragsteuer erhöht sich um den sogenannten

Solidaritätszuschlag von 5.5% des ordentlichen Kapitaler- tragsteuersatzes. Demnach beträgt die Kapitalertragsteu- er 26.375 %. Sollte der Kapitalertragsteuersatz künftig erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden, so wäre der Entlastungsbetrag jeweils entsprechend anzupassen.

5. Sofern diese Beträge beim Schuldner abzugsfähig sind.

III. Verfahren

1. Allgemeines

Die Entlastung von den deutschen Steuern erfolgt für Dividen- den und Zinsen im Wege der Erstattung (Freistellung für Divi- denden von Tochtergesellschaften; vgl. C III 2 b bb hienach), für Lizenzgebühren in der Regel im Wege der Befreiung vom Steuerabzug. Zuständig ist deutscherseits ausschliesslich das Bundeszentralamt für Steuern, D-53221 Bonn.

Vollständig und sachgerecht ausgefüllte Antragsformulare

sind Voraussetzung für eine rasche Bearbeitung.

2. Antragsformulare

  1. a) Natürliche Personen verwenden für

- Dividenden und Zinsen: Formular R-D 1; - Lizenzgebühren: Formular R-D 3.

Personen, die nur Anspruch auf Anrechnung der schwei- zerischen auf die deutsche Steuer haben (s. B 2 b und c hievor), müssen dies nicht mit einem Formular R-D, sondern in der deutschen Steuererklärung oder in einem Brief an das Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

  1. b) aa) Juristische Personen und Personengesellschaften verwenden für

- Dividenden und Zinsen: Formular R-D 2; - Lizenzgebühren: Formular R-D 4.

bb) Kapitalgesellschaften mit unmittelbarer Beteiligung

von mindestens 10 % an der die Kapitalerträge zah-

lenden Gesellschaft verwenden für

- Dividenden: Formular R-D 5.

3. Einreichung und Weiterleitung der Formulare

Alle Anträge sind der für den Ertragsgläubiger zuständigen kantonalen Steuerverwaltung einzureichen, die die erforder- liche Bestätigung anbringt und

  • die von natürlichen Personen ausgestellten Anträge dem Gläubiger zurücksendet, dem es obliegt, die bescheinigten Ausfertigungen dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern, D-53221 Bonn zuzustellen.

  • die von juristischen Personen oder Personengesellschaften ausgestellten Anträge an die Eidgenössische Steuerver- waltung in Bern weiterleitet; die Eidgenössische Steuer- verwaltung sendet die Antragsformulare dem deutschen

Bundeszentralamt für Steuern zu.

4. Frist

Die bestätigten Ausfertigungen der Anträge müssen spätestens am 31. Dezember des vierten auf den Zufluss des Ertrages folgenden Kalenderjahres beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn eintreffen. Damit diese Frist gewährt werden kann, sollten Anträge auf Erstattung deutscher Steuern spätestens am 1. Oktober des vierten auf den Zufluss folgenden Kalen- derjahres der kantonalen Steuerbehörde eingereicht werden.

5. Belege

Ein Antragsteller hat seinem Antrag auf Erstattung deutscher Steuern die notwendigen Belege über den Steuerabzug bei- zulegen. Vereinfachungen gelten für Erträgnisse aus Titeln,

die bei einer Bank verwahrt werden (siehe Erläuterungen auf

den Antragsformularen). Für Zuflüsse ab dem 01.01.2012 reichen die Dividenden- gutschriftanzeigen/Sammelausweise des depotführenden Kreditinstituts nicht mehr aus. Ab diesem Zeitpunkt ist zwin-

gend die Einreichung von Originalsteuerbescheinigungen der inländischen (deutschen) Depot-/Zahlstelle gemäss § 50d Absatz 1 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 45a Absatz 2 EStG erforderlich (vgl. BMF-Schreiben vom 20.12.2012).

6. Entscheidung des deutschen Bundeszentralamts

für Steuern und Rechtsmittel

Das deutsche Bundeszentralamt für Steuern prüft den Er- stattungsantrag und überweist den Erstattungsbetrag an die im Antrag angegebene Adresse. Die Freistellung der Lizenz- gebühren von der deutschen Einkommensteuer wird vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern in der Regel für drei

Jahre ausgesprochen. Nur wenn dem Antrag nicht oder nur

teilweise entsprochen wird, erteilt das Bundeszentralamt für

Steuern einen Bescheid, gegen den der Antragsteller den in diesem Bescheid bezeichneten Rechtsbehelf einlegen kann.

D. Entlastung von schweizerischen Steuern

I. Pauschale Steueranrechnung

1. Für den in Deutschland nicht rückforderbaren Teil der

deutschen Steuer (s. C I hievor) kann der Begünstigte in der Schweiz die pauschale Steueranrechnung nach Massgabe der Verordnung des Bundesrates vom 22. August 1967/7. Dezem- ber 1981 (SR 672.201) beanspruchen. Bei Beteiligungen natürlicher Personen und bei Beteiligungen juristischer Personen von weniger als 10 % wird die deutsche Steuer von 15 % unter bestimmten Voraussetzungen ange- rechnet. Es wird hiefür auf das von der Eidgenössischen Steu- erverwaltung herausgegebene Merkblatt DA-M verwiesen.

2. Personen, die aufgrund des BRB 1962 oder der Artikel 4 und

23 DBAD keine Entlastung von der deutschen Steuer verlangen können, sind auch von der pauschalen Steueranrechnung

E. Textausgaben, Formulare, Auskünfte

Gebrauchsausgaben des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland und Ausführungsvorschriften, des BRB 1962 und der Vorschriften über die pauschale Steueranrechnung sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), 3003 Bern, erhältlich.

Antragsformulare R-D 1 - 5 und das Merkblatt R-D-M können vom Internet heruntergeladen werden: http://www.estv.admin. ch/verrechnungssteuer/dienstleistungen/00253/00627/00821/ index.html?lang=de.

ausgeschlossen. Besonderheiten bestehen indessen für die unter B 2 b und c hievor genannten natürlichen Personen und für die unter B 3 a genannten juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften.

II. Schweizerische Vermögensteuern

Stille Beteiligungen an einem deutschen Unternehmen und partiarische Darlehen, die der deutschen Vermögensteuer unterliegen, sind von der schweizerischen Vermögensteuer befreit (Art. 22 Abs. 4 DBAD). Gleiches wird für Gewinnobli- gationen gelten, wenn Deutschland hierauf eine Vermögen- steuer einführt.

Die für die pauschale Steueranrechnung erforderlichen An- tragsvordrucke und das Merkblatt DA-M sind stets bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde zu beziehen, wo auch die Anträge einzureichen sind.

Weitere Auskünfte über Fragen des schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens und der pauschalen Steu- eranrechnung erteilen die kantonalen Steuerverwaltungen und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Inter- nationales, 3003 Bern.