05 Weisung IPV betreffend Gesamtanspruch im Konkubinat
\j Telefon 055 646 61 00 kanton glarus Fax 055 646 61 12 E-Mail: finanzengesundheit@gl.ch www.gl.ch Finanzen und Gesundheit Rathaus 8750 Glarus
Weisung des Departements Finanzen und Gesundheit über den Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung für Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben
(vom 17. Februar 2016)
1. Gesetzliche Grundlagen
Nach Artikel 1 O Absatz 1 Buchstabe b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)1 haben Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Behauptet die Person, dass keine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt, obwohl es die Einwohnerkontrolldaten nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewohnten Lauf der Dinge vermuten lassen, muss sie dies nach Absatz 2 beweisen.
Die persönlichen und familiären Verhältnisse bestimmen sich gemäss Artikel 12 Absatz 2 EG KVG nach den Gegebenheiten am 31. Dezember des Vorjahres. Die wirtschaftlichen Ver hältnisse bestimmen sich gemäss Absatz 3 nach Massgabe der definitiven Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern der vorletzten Steuerperiode.
2. Voraussetzungen für einen Gesamtanspruch
Die Einwohnerkontrolldaten lassen nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem ge wohnten Lauf der Dinge vermuten, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a. Die Personen leben im gemeinsamen Haushalt.
b. Die Personen leben seit mehr als fünf Jahren im gemeinsamen Haushalt
oder
die Personen haben mindestens ein gemeinsames Kind
oder
eine der Personen ist nach dem gewohnten Lauf der Dinge und der allgemeinen Le benserfahrung aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zur Hauptsache selber zu bestreiten.
Anwendbar sind dabei Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis tenzminimums (Notbedarf) nach Artikel 93 SchKG, wobei der monatliche Grundbetrag gemäss deren Ziffer I von 1200 Franken für eine alleinstehende bzw. 1350 Franken für eine alleinerziehende Person zuzüglich pauschal 800 Franken für Mietkosten hinzuge zogen wird (es ergibt sich somit ein Betrag von 24'000 Fr. pro Jahr für eine alleinstehen de Person und 25'800 Fr. pro Jahr zuzüglich 4'800 Fr. pro Kind bis und mit 10 Jahre bzw. 7'200 Fr. pro Kind über 10 Jahren für eine alleinerziehende Person).
1 GS VIII D/21/1