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Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden

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Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR)

Vom 17. Juni 2005

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1),

gestützt auf Art. 9 Abs. 3, Art. 21 Abs. 2 und 3 sowie Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 25. Januar 2005 3),

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

1. GELTUNGSBEREICH UND GEGENSTAND

Art. 1

Das Gesetz regelt: Geltungsbereich

  1. die Wahlen und Abstimmungen in kantonalen, in Bezirks- und Kreisangelegenheiten, sowie die Wahl der Präsidentinnen beziehungsweise der Präsidenten der Regionalverbände;

  2. die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in kantonalen Angelegenheiten;

  3. die Ausübung des Initiativrechts in Kreis- und Gemeindeangelegenheiten.

Auf die eidgenössischen Abstimmungen und die Nationalratswahlen sowie die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts in eidgenössischen Angelegenheiten ist das Gesetz anwendbar, soweit das Bundesrecht die Ordnung des Verfahrens den Kantonen überlässt.

Sinngemäss Anwendung findet das Gesetz auf Abstimmungen und Wahlen in kommunalen Angelegenheiten, soweit das Gemeinderecht nichts bestimmt.

1) GRP 2005/2006, 144 2) BR 110.100 3) Seite 3 1.07.2007 1

Art. 2

Begriffe 1 Kantonale Wahlen sind die Regierungsrats- und Ständeratswahlen; Kreiswahlen sind die Wahlen der Mitglieder des Grossen Rates und der weiteren vom Volk gewählten Kreisbehörden und -angestellten.

Bezirkswahlen sind die Wahlen der Mitglieder der Bezirksgerichte.

Regionale Wahlen sind die Wahlen der Präsidentinnen beziehungsweise Präsidenten der Regionalverbände.

2. STIMM- UND WAHLRECHT

Art. 3

Inhalt, 1 Das Stimm- und Wahlrecht umfasst das Recht, an Abstimmungen und Voraussetzungen Wahlen teilzunehmen, sich wählen zu lassen sowie Referenden und Initiativen zu unterzeichnen.

Die Stimm- und Wahlberechtigung richtet sich nach der Kantonsverfassung 1). Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer gemäss Absatz 3.

Wer nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer 2) befugt ist, die politischen Rechte in Bundesangelegenheiten im Kanton Graubünden auszuüben, kann dies auch in kantonalen Belangen tun. Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer und diesem Gesetz.

Art. 4

Ausübungsort 1 Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts erfolgt am politischen Wohn- (Politischer sitz. Dieser befindet sich in der Gemeinde, in welcher die stimmberech- Wohnsitz) tigte Person wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.

Wer statt des Heimatscheins einen anderen Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

Die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bleiben vorbehalten.

1) BR 110.100

1.07.2007

Art. 5

Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das von der Ge- Stimmregister meinde zu führende Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.

Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen oder Streichungen bis zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Art. 6

Bei Urnenwahlen und -abstimmungen sowie bei geheimen Wahlen und Stimmgeheimnis Abstimmungen ist das Stimmgeheimnis uneingeschränkt, in den übrigen Fällen so weit als möglich zu wahren.

3. POLITISCHE PARTEIEN

Art. 7

Als förderungsberechtigte politische Parteien gelten alle Vereinigungen, Parteienförderung die an Grossrats-, Regierungsrats-, Nationalrats- oder Ständeratswahlen teilnehmen.

II. Wahlen und Abstimmungen

1. WAHL- UND ABSTIMMUNGSORGANISATION

Art. 8

Die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen, die Be- Abstimmungsort, zirksgerichtswahlen sowie die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten -tag und -art des Regionalverbandes werden gemeindeweise am gleichen Tag an der Urne durchgeführt.

Die Wahlen und Abstimmungen in Kreisangelegenheiten werden gemeindeweise am gleichen Tag oder in der Kreisversammlung durchgeführt.

Art. 9

Der Gemeindevorstand, bei Kreisversammlungen der Kreisrat, setzt ein Stimmbüro Stimmbüro von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern ein und 1. Organisation bezeichnet dessen Präsidentin beziehungsweise Präsidenten und dessen Aktuarin beziehungsweise Aktuar. Er kann auch selbst als Stimmbüro amten.

1.07.2007 3 Dem Stimmbüro ist die nötige Anzahl stimmberechtigter Personen als Stimmenzählerinnen beziehungsweise Stimmenzähler beizugeben.

Art. 10

2. Amtszwang 1 Jede stimmberechtigte Person ist verpflichtet, das Amt eines Mitgliedes, einer Präsidentin beziehungsweise eines Präsidenten oder einer Aktuarin beziehungsweise eines Aktuars des Stimmbüros oder einer Stimmenzählerin beziehungsweise eines Stimmenzählers anzunehmen und dieses Amt auszuüben, es sei denn, dass wichtige Gründe wie Krankheit, Alter oder Ortsabwesenheit sie daran hindern.

Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme oder Ausübung des Amtes ablehnt, kann vom Gemeindevorstand beziehungsweise vom Kreisrat mit einer Busse von 50 bis 400 Franken bestraft werden.

Art. 11

3. Unvereinbar- 1 Eine Kandidatin oder ein Kandidat darf weder Mitglied des Stimmbüros keit noch Stimmenzählerin oder Stimmenzähler sein.

1) Gleiches gilt für Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie und für Geschwister einer Kandidatin oder eines Kandidaten sowie für Personen, die durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten verbunden sind.

Art. 12

4. Aufgaben Das Stimmbüro überwacht insbesondere die Stimmabgabe, entscheidet über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen, leitet die Auszählung der Stimmen, ermittelt das Wahl- oder Abstimmungsergebnis und übermittelt es unverzüglich der zuständigen Stelle.

Art. 13

Öffentlichkeit Unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ist es zulässig, dass Stimmverhalten der Bevölkerung auszuwerten und zu veröffentlichen.

Art. 14

EDV Der Kanton benutzt für die Erfassung und Auswertung von Wahlen und Abstimmungen ein EDV-Programm. Die Regierung kann den Gemeinden dessen Verwendung vorschreiben. Die Kosten übernimmt der Kanton.

über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Ziff. 2, AGS 2006, KA 4883; am 1. April 2007 in Kraft getreten.

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2. ANORDNUNG DER WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

Art. 15

Die Wahlen und Abstimmungen werden angeordnet: Anordnung, Bekanntgabe

  1. durch die Regierung: die Regierungsrats- und Ständeratswahlen inklusive Ersatzwahlen, die Bezirksgerichts- und Kreiswahlen (Grossratswahlen und Wahlen Kreispräsident/in und Stellvertreter/in) sowie die Abstimmungen in kantonalen Angelegenheiten;

  2. durch die Verwaltungskommission: die Ersatzwahlen im Bezirk sowie Abstimmungen in Bezirksgerichtsangelegenheiten;

  3. durch den Kreisrat: die übrigen Kreiswahlen und die Ersatzwahlen im Kreis sowie die Abstimmungen in Kreisangelegenheiten;

  4. durch das zuständige Verbandsorgan: die Wahl und Ersatzwahl der Präsidentinnen beziehungsweise der Präsidenten der Regionalverbände.

Die anordnende Behörde gibt den Zeitpunkt der Wahl oder Abstimmung öffentlich bekannt und erlässt die für die Durchführung erforderlichen Weisungen.

Art. 16

Die Erneuerungswahlen finden an folgenden Terminen statt: Wahltermine 1. Erneuerungsa) die Regierungsrats- und Kreiswahlen (Grossratswahlen und Wahl wahlen Kreispräsidentin beziehungsweise Kreispräsident sowie Stellvertreterin beziehungsweise Stellvertreter) für die am 1. Januar des folgenden Jahres beziehungsweise dem 1. August des laufenden Jahres beginnende Amtsdauer gleichzeitig in der Regel im Mai oder Juni;

  1. die Bezirksgerichtswahlen in der Regel in den Monaten März, April, Mai oder Juni für die am 1. Januar des folgenden Jahres beginnende Amtsdauer;

  2. die Ständeratswahlen gleichzeitig mit den Nationalratswahlen und für dieselbe Amtsdauer in der Regel am zweitletzten Sonntag im Oktober;

  3. die Wahl der Präsidentinnen beziehungsweise der Präsidenten der Regionalverbände in der Regel ein halbes Jahr vor Ablauf der Amtsdauer.

Art. 17

Kommt es vor Ablauf der Amtsdauer zu einer Vakanz, ordnet die zustän- 2. Ersatzwahlen dige Behörde innert zwei Monaten für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl an.

1.07.2007 5 Eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtsdauer unterbleibt, wenn sie erst zwei Monate vor der Erneuerungswahl oder später fällig wird.

Auf Ersatzwahlen im Bezirk kann verzichtet werden.

Mehrere Ersatzwahlen können als Gesamtwahlen durchgeführt werden, wenn sie innert zwei Monaten fällig werden.

Art. 18

Zweiter Ein allfälliger zweiter Wahlgang ist spätestens drei Wochen nach dem er- Wahlgang sten Wahlgang durchzuführen.

Art. 19

Ausnahmen Liegen gewichtige Gründe vor, so kann die Regierung im Einzelfall Abweichungen von den vorstehenden Wahlterminen beschliessen.

3. WAHL- UND ABSTIMMUNGSUNTERLAGEN

Art. 20

Bereitstellung Die Wahl- und Abstimmungsunterlagen werden vorbereitet und den Gemeinden rechtzeitig zugestellt:

  1. von der Standeskanzlei bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen;

  2. vom Bezirksamt bei Bezirksgerichtswahlen und -abstimmungen;

  3. vom Kreisamt bei Kreiswahlen und -abstimmungen;

  4. von der zuständigen Behörde des Regionalverbandes bei Wahl der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten.

Art. 21

Umfang Die Wahl- und Abstimmungsunterlagen umfassen:

  1. bei eidgenössischen Wahlen (Nationalratswahlen) die Wahlzettel und die Bundeswahlbroschüre, bei eidgenössischen Sachabstimmungen die Stimmzettel, die Abstimmungsvorlagen und die Erläuterungen des Bundesrates;

  2. bei kantonalen Wahlen die Wahlzettel, bei kantonalen Sachabstimmungen die Stimmzettel, die Abstimmungsvorlagen und die Erläuterungen des Grossen Rates;

  3. bei den Bezirksgerichtswahlen und den Kreiswahlen die Wahlzettel, bei den Bezirks- und Kreisabstimmungen die Stimmzettel, die Abstimmungsvorlagen und die Erläuterungen der Verwaltungskommission beziehungsweise des Kreisrates;

  4. bei der Wahl der Präsidentinnen beziehungsweise der Präsidenten der Regionalverbände die Wahlzettel.

1.07.2007

Art. 22

Die Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates enthalten einen be- Inhalt gründeten Antrag. In der Begründung sind die Erwägungen einer erheblichen Minderheit des Rates angemessen aufzuführen. Bei Initiativen und Referenden sind die wesentlichen Auffassungen der Urheberschaft zu berücksichtigen.

Art. 23

Die kantonalen Abstimmungsunterlagen werden in deutscher, romanischer Sprache und italienischer Sprache aufgelegt und den Gemeinden je nach ihrer sprachlichen Zugehörigkeit zugestellt. Die Stimmberechtigten können gegenüber dem Gemeindevorstand erklären, in welcher Sprache sie die Abstimmungsunterlagen erhalten wollen.

Art. 24

Die Gemeinden sorgen dafür, dass jeder stimmberechtigten Person die Zustellung Abstimmungsunterlagen (Abstimmungsvorlagen, Erläuterungen, Stimmzettel, Stimmrechtsausweis, Unterlagen für die briefliche Stimmabgabe) frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden.

Bei Wahlen sind jeder stimmberechtigten Person die Wahlzettel, der Stimmrechtsausweis und die Unterlagen für die briefliche Stimmabgabe frühestens vier Wochen und spätestens zehn Tage vor dem Abstimmungstag zuzustellen.

4. STIMMABGABE

Art. 25

Die Stimmberechtigten können unter Abgabe des Stimmrechtsausweises Formen persönlich an der Urne, vorzeitig bei einer von der Gemeinde bezeichne- 1. In Eidgenös sischen, kantoten Stelle oder brieflich stimmen. Briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der nalen, regionalen Abstimmungsunterlagen zulässig. und Bezirksangelegenheiten

Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können hiezu eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl ermächtigen.

Die Regierung kann die Stimmabgabe auf elektronischem Weg ganz oder teilweise ermöglichen, sofern die zur Erfassung aller Stimmen sowie zur Wahrung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

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Art. 26

2. In Kreis- 1 Soweit das Kreisrecht die Urnenabstimmung vorsieht, richtet sich die angelegenheiten Stimmabgabe nach Artikel 25.

Andernfalls erfolgt die Stimmabgabe in der Kreisversammlung oder in den Gemeinden.

Art. 27

Stimm- und 1 Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel be- Wahlzettel nutzt werden.

Stimm- und Wahlzettel müssen persönlich und handschriftlich ausgefüllt beziehungsweise geändert werden. Artikel 25 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 28

Urnenab- 1 Am Abstimmungs- oder Wahltag sind die Urnen mindestens eine halbe stimmung Stunde offen zu halten und spätestens um 12.00 Uhr zu schliessen. 1. Urnenöffnungszeiten, 2 Ausserdem haben die Gemeinden den Stimmberechtigten mindestens an vorzeitige Stimmabgabe zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltag die Stimmabgabe an der Urne oder bei einer Amtsstelle in verschlossenem Umschlag während den Bürostunden zu ermöglichen.

Art. 29

2. Überwachung 1 Bei jeder aufgestellten Urne sorgen zwei Mitglieder des Stimmbüros der Urne oder von diesen bezeichnete Personen für eine ordnungsgemässe Stimmabgabe.

Die Urnen bleiben ausserhalb der Öffnungszeit unter Verschluss und dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Zählarbeit geöffnet und geleert werden.

Art. 30

Stimmlokale Das Stimmlokal darf nicht gleichzeitig für andere Zwecke verwendet werden. Ebenfalls dürfen die Zugänge zum Stimmlokal nicht durch andere Handlungen oder Anlässe behindert werden. Insbesondere ist das Sammeln von Unterschriften verboten.

5. ERMITTLUNG DES WAHL- UND ABSTIMMUNGS- ERGEBNISSES

Art. 31

Auszählung 1 Mit der Auszählung der Stimmen ist unverzüglich nach Schliessung der 1. Zeitpunkt, Urnen zu beginnen. Berücksichtigt werden die Wahl- und Stimmzettel, die Mittel sich in den Urnen befinden oder bis zu diesem Zeitpunkt eingetroffen sind.

1.07.2007 Die vor dem Abstimmungstag eingegangenen Wahl- und Stimmzettel dürfen vom Freitag an ausgezählt werden. In Ausnahmefällen kann mit Bewilligung der Standeskanzlei mit der Auszählung bereits früher begonnen werden.

Der Einsatz von mechanischen oder elektronischen Geräten für die automatisierte Erfassung und Ermittlung von Wahl- und Stimmzetteln ist erlaubt, wenn diese Verfahren ebenso zuverlässig sind. Die Regierung kann deren Einsatz anordnen.

Art. 32

Zu ermitteln sind: 2. Zu ermittelnde Werte

  1. die Zahl der Stimmberechtigten;

  2. die Zahl der Stimmenden (der eingegangenen Wahl- oder Stimmzettel);

  3. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Wahl- oder Stimmzettel;

  4. bei Sachabstimmungen: die Zahl der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen sowie das Ergebnis einer allfälligen Stichfrage;

  5. bei Wahlen: die Zahl der auf jede kandidierende Person entfallenden Stimmen.

Art. 33

Wahl- oder Stimmzettel gelten als leer, wenn sie keinen Namen bezie- 3. Leere Wahlhungsweise keine Antwort auf die zur Abstimmung unterbreitete Frage oder Stimmzettel enthalten. Wenn ein Stimmzettel mehrere Fragen umfasst, gelten die unbeantworteten Fragen als leere Stimmen.

Art. 34

Wahl- oder Stimmzettel sind ungültig, wenn: 4. Ungültige Wahl- oder

  1. sie nicht amtlich sind; Stimmzettel

  2. sie anders als handschriftlich ausgefüllt sind;

  3. sie ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;

  4. sie unleserlich sind oder sonst keinen eindeutigen Willen der stimmenden Person erkennen lassen;

  5. wesentliche Teile fehlen;

  6. sie auf die "Bisherigen" oder ähnlich lauten.

Bei der brieflichen Stimmabgabe sind die Wahl- oder Stimmzettel zudem ungültig, wenn:

  1. der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterschrieben ist;

  2. das Zustellkuvert nicht in den von der Gemeinde bezeichneten Briefkasten eingeworfen worden ist oder verspätet eintrifft;

  3. das Zustellkuvert nicht verschlossen ist;

  4. im Zustellkuvert mehr Stimmzettelkuverts als Stimmrechtsausweise liegen;

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  1. das Zustellkuvert oder das Stimmzettelkuvert für die gleiche Wahl oder Abstimmung mehrere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts, aber nur einen Stimmrechtsausweis enthält. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig;

  2. bei der Stellvertretung von behinderten Personen (Invaliden) die briefliche Stimmabgabe nicht durch die bevollmächtigte Vertrauensperson erfolgt ist.

Art. 35

5. Ungültige 1 Eine Stimme ist ungültig wenn sie: Stimmen bei Wahlen a) einer nicht wählbaren Person gilt;

  1. auf eine Person lautet, die derselbe Stimmzettel bereits enthält (Kumulation);

  2. begründete Zweifel darüber offen lässt, wem sie gilt.

Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Namen, als Personen zu wählen sind, sind die überzähligen Stimmen ungültig. Die Namen werden von unten nach oben und von rechts nach links gestrichen.

Art. 36

Meldung der 1 Das Stimmbüro meldet unverzüglich telefonisch die Gemeindeergeb- Ergebnisse nisse:

  1. bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen der Standeskanzlei;

  2. bei Bezirksgerichtswahlen und -abstimmungen dem Bezirksamt;

  3. bei Kreiswahlen und -abstimmungen dem Kreisamt;

  4. bei der Wahl der Präsidentinnen oder der Präsidenten der Regionalverbände der zuständigen Behörde des Regionalverbandes.

Das Stimmbüro erstellt zudem für jeden Urnengang ein Protokoll mit den Angaben gemäss Artikel 32 und übermittelt diese sowie die Wahl- oder Stimmzettel unverzüglich den zuständigen Stellen.

Die Kreisämter melden der Standeskanzlei am Wahltag unverzüglich telefonisch und am nächsten Tag auch noch schriftlich die Ergebnisse der Kreiswahlen.

Die Bezirksämter melden der Standeskanzlei am Tag nach der Wahl schriftlich die Ergebnisse der Bezirksgerichtswahlen. Gleiches gilt für die zuständigen Behörden der Regionalverbände bei der Wahl der Präsidentinnen oder der Präsidenten der Verbände.

Art. 37

Zusammen- 1 Die Standeskanzlei ermittelt durch Zusammenzählen der Gemeindeerfassung der gebnisse das kantonale Ergebnis bei eidgenössischen sowie kantonalen Gemeindeergebnisse Wahlen und Abstimmungen und fertigt darüber ein Protokoll aus.

1.07.2007 Bei Wahlen und Abstimmungen im Bezirk kommt die Aufgabe dem Bezirksamt, bei Wahlen und Abstimmungen im Kreis dem Kreisamt und bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Regionalverbandes der zuständigen Verbandsbehörde zu.

Art. 38

Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stim- Auswertung der men die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt. Leere und ungültige Stimmen Ergebnisse 1. Sachfallen ausser Betracht. abstimmungen

Erlaubt die Verfassung die Annahme von zwei alternativen Vorlagen und erhalten beide mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, gibt eine Stichfrage den Ausschlag.

Art. 39

Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer das absolute Mehr erreicht. Die Ge- 2. Wahlen samtzahl aller gültigen Stimmen für kandidierende Personen wird durch a. Erforderliches Mehr die doppelte Zahl der freien Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, gelten diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen als gewählt.

Art. 40

Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl nicht zustande oder sind bei Gesamt- b. Zweiter wahlen weniger Personen gewählt, als Sitze zu besetzen sind, findet ein Wahlgang zweiter, freier Wahlgang statt. Gewählt sind jene Kandidierenden, welche am meisten Stimmen erzielt haben (relatives Mehr).

Art. 41

Haben mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten, entscheidet über c. Losentscheid die Wahl oder die Reihenfolge der Einsitznahme das Los. Die Losziehung nimmt vor:

  1. bei kantonalen Wahlen die Regierung;

  2. bei Bezirksgerichtswahlen die Verwaltungskommission;

  3. bei Kreiswahlen der Kreisrat;

  4. bei der Wahl der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten des Regionalverbandes die zuständige Verbandsbehörde.

Soweit möglich, werden die Betroffenen für die Losziehung beigezogen. Im Übrigen bestimmt die zuständige Instanz das Verfahren.

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6. ABSCHLUSS DES VERFAHRENS

Art. 42

Veröffentlichung Die vorläufigen Gesamtergebnisse der kantonalen Wahlen und Abstim- 1. Vorläufiges mungen werden von der Standeskanzlei, jene der Wahlen und Abstimmun- Ergebnis gen auf Bezirks- und Kreisebene vom Bezirksamt beziehungsweise Kreisamt, und jene der Wahl der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten des Regionalverbandes von der zuständigen Verbandsbehörde unverzüglich öffentlich bekanntgegeben.

Art. 43

2. Nachzählung 1 Beträgt beim ermittelten vorläufigen Gesamtergebnis einer Wahl oder Abstimmung die Differenz der Stimmen zwischen der letzten gewählten und der ersten nicht gewählten Person beziehungsweise zwischen den Ja- und Nein-Stimmen weniger als 0,3 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmzettel, hat von Amtes wegen eine Nachzählung zu erfolgen.

Im Übrigen ordnet bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen die Regierung, bei Wahlen und Abstimmungen auf Bezirks- und Kreisebene die Verwaltungskommission beziehungsweise der Kreisrat, und bei der Wahl der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten des Regionalverbandes die zuständige Verbandsbehörde eine Nachzählung an, wenn konkrete Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten bestehen.

Die Nachzählung kann zentral, bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen durch die Standeskanzlei, bei Wahlen und Abstimmungen auf Bezirks- und Kreisebene durch das Bezirksamt beziehungsweise Kreisamt, und bei der Wahl der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten des Regionalverbandes durch die zuständige Verbandsbehörde vorgenommen werden oder, auf Anordnung dieser Stellen, in den Gemeinden erfolgen.

Art. 44

3. Konsolidiertes 1 Gestützt auf die Protokolle der Gemeinden oder einer allfälligen Nach- Ergebnis zählung werden die konsolidierten Gesamtergebnisse der kantonalen Wahlen und Abstimmungen unter Hinweis auf das Beschwerderecht durch die Standeskanzlei im Kantonsamtsblatt veröffentlicht.

Bei Wahlen und Abstimmungen auf Bezirks- und Kreisebene erfolgt die Veröffentlichung durch das Bezirks- beziehungsweise Kreisamt, bei der Wahl der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten des Regionalverbandes durch die zuständige Verbandsbehörde, im jeweiligen Publikationsorgan.

Art. 45

Erwahrung Nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Erledigung der Beschwerde stellt die Regierung das Ergebnis der Ständeratswahlen und kantonalen

1.07.2007 Abstimmungen und der Grosse Rat dasjenige der Regierungsratswahlen verbindlich fest.

Art. 46

Wer eine Wahl nicht binnen acht Tagen seit der amtlichen Bekanntgabe Annahme der des Ergebnisses durch schriftliche Mitteilung an die Regierung bezie- Wahl hungsweise die Verwaltungskommission, den Kreisrat oder die zuständige Verbandsbehörde ablehnt, hat sie angenommen.

Die Annahme gilt bei Unvereinbarkeit zwischen zwei Ämtern als Verzicht auf das bisherige, mit dem neuen nicht vereinbaren Amt.

Wenn mehrere Personen gleichzeitig in eine Behörde gewählt werden, der sie nicht zur gleichen Zeit angehören dürfen, ist die Wahl für diejenige gültig, die bisher im Amt war oder bei gleichzeitiger Neuwahl mehr Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer Ersatzwahl hat die bereits im Amte stehende Person gegenüber der neu gewählten den Vorrang.

Art. 47

Der zufolge eines Verzichtes der gewählten Person frei werdende Sitz ist Nachwahl nach den für Ersatzwahlen geltenden Bestimmungen neu zu besetzen.

III. Amtseinstellung und Amtsenthebung

Art. 48

Der Grosse Rat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder Zuständigkeit, ein Mitglied des Grossen Rates oder der Regierung vor Ablauf der Amts- Gründe dauer des Amtes entheben, wenn es:

  1. vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat;

  2. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat oder

  3. wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.

Art. 49

Der Grosse Rat leitet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein Amts- Verfahren enthebungsverfahren ein, wenn er von einem Amtsenthebungsgrund 1. Einleitung, Instruktion Kenntnis erhält.

Die Instruktion des Einleitungsbeschlusses, die Durchführung der Untersuchung und die Instruktion des Endentscheides obliegen der Kommission für Justiz und Sicherheit.

Art. 50

Der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. 2. Untersuchung 1.07.2007 13

1)Die Bestimmungen über die Untersuchungsmittel, die Mitwirkungspflicht der Beteiligten, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht im Verwaltungsrechtspflegegesetz finden sinngemäss Anwendung.

Art. 51

3. Amtsein- Liegen hinreichende Anhaltspunkte für einen Amtsenthebungsgrund gestellung mäss Artikel 48 vor, kann der Grosse Rat mit der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder vorsorglicherweise eine Amtseinstellung, mit oder ohne Lohnkürzung oder -streichung, beschliessen.

Art. 52

4. Entscheid Entscheide sind zu begründen und den Betroffenen schriftlich sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen.

Art. 53 2)

5. Rechtsmittel Entscheide des Grossen Rates betreffend Amtseinstellung und Amtsenthebung können innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

IV. Initiativverfahren 1. INITIATIVE IN KANTONALEN ANGELEGENHEITEN A. Einreichung und Zustandekommen

a. Volksinitiative

Art. 54

Unterschriften- 1 Die Initiative kommt durch Sammeln von Einzelunterschriften auf liste Unterschriftenlisten zustande.

Jede Unterschriftenliste hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Namen der Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen der Liste stimmberechtigt sind;

  2. den Titel und den Wortlaut des Initiativbegehrens;

  3. das Datum der Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt;

  4. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;

AGS 2006, KA 3308, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

1.07.2007

  1. die Namen und Adressen von mindestens sieben stimmberechtigten Urhebern der Initiative (Initiativkomitee);

  2. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Initiativbegehren teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB) 1)oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB),

  3. die Bescheinigungsformel über die Stimmberechtigung der unterzeichnenden Personen.

Der Titel der Initiative darf nicht irreführend, ehrverletzend oder übermässig lang sein, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten und zu keinen Verwechslungen Anlass geben.

Art. 55 Vorprüfung

Vor Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Initiativkomitee der Standeskanzlei die Unterschriftenliste zur formellen Vorprüfung ein.

Nach Anhörung des Initiativkomitees verfügt die Standeskanzlei die nötigen Änderungen, wenn der Titel der Initiative oder die Form der Unterschriftenliste nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Art. 56

Die bereinigte Unterschriftenliste ist bei der Standeskanzlei vor Beginn Hinterlegung der der Unterschriftensammlung zu hinterlegen. Unterschriftenliste, Publikation

Die Standeskanzlei veröffentlicht Titel, Text und Namen der Urheberschaft der Initiative im Kantonsamtsblatt.

Art. 57

Die stimmberechtigte Person muss ihren Namen handschriftlich und le- Unterschrift serlich auf die Unterschriftenliste schreiben und zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.

Schreibunfähige stimmberechtigte Personen können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.

Die stimmberechtigte Person muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Vornamen, Geburtsdatum und Adresse.

Sie darf die gleiche Initiative nur einmal unterschreiben.

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Art. 58

Stimmrechts- 1 Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Sammelfrist der bescheinigung oder dem Stimmregisterführenden der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnenden Personen stimmberechtigt sind.

Die oder der Stimmregisterführende bescheinigt, dass die unterzeichnenden Personen in der auf der Unterschriftenliste genannten Gemeinde in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind, und gibt die Listen unverzüglich den Absendern zurück. Namen von Initiantinnen oder Initianten, die nicht in der Gemeinde stimmberechtigt sind, werden von der oder dem Stimmregisterführenden vorher gestrichen.

Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der bescheinigten Unterschriften angeben, datiert sein, die eigenhändige Unterschrift der oder des Stimmregisterführenden aufweisen und mit dem Amtsstempel gekennzeichnet sein.

Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn die unterzeichnende Person am Tage, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist. Die Bescheinigung kann für mehrere Listen gesamthaft vorgenommen werden.

Bescheinigungen, die vor der Veröffentlichung der Initiative im Kantonsamtsblatt ausgestellt werden, sind ungültig.

Art. 59

Verweigerung der 1 Die Stimmrechtsbescheinigung wird verweigert, wenn die in Artikel 57 Stimmrechts- und 58 Absätze 1 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. bescheinigung

Haben Stimmberechtigte mehrmals unterschrieben, so wird nur eine Unterschrift bescheinigt.

Der Verweigerungsgrund ist auf der Unterschriftenliste anzugeben.

Art. 60

Einreichung 1 Die Unterschriftenlisten sind der Standeskanzlei gesamthaft und spätestens ein Jahr nach der Veröffentlichung des Initiativtextes im Kantonsamtsblatt einzureichen. Mit der Einreichung ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen.

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Art. 61

Zustandekommen 1 Die Standeskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten mit der hinterlegten übereinstimmen, rechtzeitig eingereicht wurden und den Formvorschriften entsprechen.

Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.

1.07.2007 Ungültig sind Unterschriften auf Listen, die den Erfordernissen von Artikel 54, 58 Absatz 1 oder 60 nicht entsprechen, sowie Unterschriften von unterzeichnenden Personen, deren Stimmrecht nicht, ungültig oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.

Die Standeskanzlei erstattet der Regierung über das Prüfungsergebnis Bericht und stellt Antrag über das Zustandekommen der Initiative.

Die Regierung entscheidet, ob die Initiative zustande gekommen ist. Der Beschluss ist im Kantonsamtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 62

Jede Initiative kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden. Die Rückzug Rückzugserklärung ist verbindlich, wenn sie durch die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees unterzeichnet wird.

Der Rückzug ist bis zur Festsetzung der Volksabstimmung zulässig. Bei einer Initiative in Form der allgemeinen Anregung, welcher der Grosse Rat zustimmt, ist der Rückzug bis zum Zustimmungsbeschluss zulässig.

Der Rückzug ist der Standeskanzlei zuhanden des Grossen Rates mitzuteilen.

b. Gemeindeinitiative

Art. 63

Gemeindeinitiativen werden, solange das Gemeinderecht keine abwei- Zuständigkeit, chende Regelung enthält, durch übereinstimmende Beschlüsse der Ge- formelle Voraussetzungen meindevorstände gefasst. Diese Beschlüsse unterstehen nicht dem Referendum.

Die Beschlüsse haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Titel und den Wortlaut der Initiative;

  2. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel;

  3. die Bezeichnung der federführenden Gemeinde.

Der Titel der Initiative darf nicht irreführend, ehrverletzend oder übermässig lang sein, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten und zu keinen Verwechslungen Anlass geben.

Art. 64

Die federführende Gemeinde reicht der Standeskanzlei den Titel der In- Vorprüfung itiative zur formellen Vorprüfung ein.

Nach Anhörung der federführenden Gemeinde verfügt die Standeskanzlei die nötigen Änderungen, wenn der Titel der Initiative nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

1.07.2007 17

Art. 65 Publikation 1

Vor Beginn der Beschlussfassung durch die Gemeindevorstände hinterlegt die federführende Gemeinde den definitiven Titel und Text der Initiative bei der Standeskanzlei.

Titel und Text der Initiative sowie der Name der federführenden Gemeinde werden von der Standeskanzlei im Kantonsamtsblatt veröffentlicht.

Gemeindebeschlüsse, die vor der Veröffentlichung der Initiative gefasst werden, sind ungültig.

Art. 66

Einreichung und 1 Die federführende Gemeinde hat der Standeskanzlei die Initiative, die Zustandekommen Gemeindebeschlüsse sowie die dazugehörigen Protokollauszüge gesamthaft und spätestens ein Jahr nach der Veröffentlichung des Initiativtextes im Kantonsamtsblatt einzureichen.

Die Standeskanzlei prüft, ob die Initiative rechtzeitig eingereicht wurde und ob die Formvorschriften erfüllt sind.

Sie erstattet der Regierung über das Prüfungsergebnis Bericht und stellt Antrag über das Zustandekommen der Initiative.

Die Regierung stellt fest, ob die Initiative zustande gekommen ist, und veröffentlicht ihren Beschluss im Kantonsamtsblatt.

Art. 67

Rückzug der 1 Jede Gemeindeinitiative kann zurückgezogen werden. Initiative 2 Der Rückzug einer Gemeindeinitiative gilt als beschlossen, wenn der entsprechende Beschluss von so vielen Gemeinden zurückgezogen wird, dass das erforderliche Quorum von Artikel 12 Absatz 1 beziehungsweise 2 der Kantonsverfassung 1) nicht mehr erfüllt ist. 3

Artikel 62 Absätze 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.

B. Behandlung und Abstimmung

Art. 68

Behandlung im Zustande gekommene Initiativen unterbreitet die Regierung mit ihrer Bot- Grossen Rat schaft innert einem Jahr seit der Einreichung dem Grossen Rat.

1) BR 110.100

1.07.2007

Art. 69

Stimmt der Grosse Rat einer ausformulierten Initiative ohne Gegenvor- Ausformulierte schlag zu, gilt die Initiative als ein eigener, dem Referendum unterstehen- Initiativen der Beschluss.

Stimmt der Grosse Rat der Initiative zu und beschliesst er einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung statt. In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass der Grosse Rat den Gegenvorschlag vorziehe.

Lehnt der Grosse Rat die Initiative mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine Volksabstimmung statt.

Art. 70

Lehnt der Grosse Rat eine allgemein anregende Initiative mit oder ohne Allgemein Gegenvorschlag ab, findet eine Volksabstimmung statt. anregende Initiativen

Stimmt der Grosse Rat einer allgemein anregenden Initiative zu und be- 1. Volksschliesst er einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung statt. In abstimmung den Erläuterungen wird ausgeführt, dass der Grosse Rat den Gegenvorschlag vorziehe.

Stimmt der Grosse Rat ohne Gegenvorschlag einer allgemein anregenden Initiative zu, so unterbleibt eine Volksabstimmung.

Art. 71

Stimmt das Volk oder der Grosse Rat einer allgemein anregenden Initia- 2. Vollzug tive zu, so unterbreitet die Regierung dem Grossen Rat innert einem Jahr seit der Zustimmung einen ausgearbeiteten Entwurf.

Stimmt der Grosse Rat dem Entwurf ohne Gegenvorschlag zu, gilt dieser als ein eigener, dem Referendum unterstehender Beschluss.

Stimmt der Grosse Rat dem Entwurf zu und beschliesst er einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung statt. In der Erläuterung wird ausgeführt, dass der Grosse Rat den Gegenvorschlag vorziehe.

Lehnt der Grosse Rat den Entwurf mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine Volksabstimmung statt.

Art. 72

Stellt der Grosse Rat einer Initiative oder einem in Vollzug einer allge- Verfahren bei meinen Anregung ausgearbeiteten Entwurf einen Gegenvorschlag gegen- Doppel- abstimmungen über, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt: 1. Wollt Ihr die Initiative/den Entwurf annehmen? 2. Wollt Ihr den Gegenvorschlag des Grossen Rates annehmen? 3. Falls sowohl die Initiative/der Entwurf als auch der Gegenvorschlag angenommen werden: Soll die Initiative/der Entwurf oder der Gegenvorschlag in Kraft treten?

1.07.2007 19 Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Dabei fallen unbeantwortete Fragen ausser Betracht.

Werden sowohl die Initiative/der Entwurf als auch der Gegenvorschlag angenommen, entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt diejenige Vorlage, die bei dieser Frage mehr Stimmen erreicht.

Erzielen die Initiative/der Entwurf und der Gegenvorschlag dabei gleich viele Stimmen, gilt jene Vorlage als vorgezogen, die:

  1. die grössere Stimmendifferenz bei der Hauptfrage aufweist;

  2. weniger Nein-Stimmen bei der Hauptfrage aufweist, wenn die Stimmendifferenz gleich ist.

Sind die Stimmendifferenz wie auch die Zahl der Nein-Stimmen gleich, entscheidet das von der Regierung zu ziehende Los.

2. INITIATIVE IN KREIS- UND GEMEINDE- ANGELEGENHEITEN

Art. 73

Grundsatz Die Kreise und Gemeinden gewährleisten das Initiativrecht nach Massgabe der folgenden Bestimmungen. Sie können es, insbesondere durch Herabsetzung der erforderlichen Unterschriftenzahl und Zulassung der Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes, erweitern.

Art. 74

Initiative in Die Bestimmungen über das Initiativrecht in Gemeinden gelten sinnge- Kreisangelegen- mäss für die Kreise. Kreise, in denen für Sachabstimmungen nicht die heiten Kreisversammlung zuständig ist, sind dabei den Gemeinden ohne Gemeindeversammlung gleichgestellt.

Art. 75

Initiative in 1 Eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung kann Gemeinden mit Gemeindever- a) von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten beim Gemeinsammlung devorstand eingereicht oder

b) von der Gemeindeversammlung auf Antrag eines Stimmberechtigten als Motion erheblich erklärt werden.

Der Gemeindevorstand hat der nächsten ordentlichen Gemeindeversammlung, spätestens innert Jahresfrist, einen ausgearbeiteten Vorschlag, ein Gutachten und allenfalls einen Gegenvorschlag über ein in ihre Zuständigkeit fallendes Sachgeschäft zu unterbreiten.

1.07.2007

Art. 76

In Gemeinden ohne Gemeindeversammlung kann die Initiative von min- Initiative in destens 15 Prozent der Stimmberechtigten beim Gemeindevorstand einge- Gemeinden Gemeindeohne reicht werden. versammlung

Enthält die Initiative eine allgemeine Anregung, welche in die Zuständigkeit des Volkes fällt, hat der Gemeindevorstand sie innert Jahresfrist seit der Einreichung zusammen mit einem Gutachten und allenfalls einem Gegenvorschlag der Volksabstimmung zu unterbreiten. Steht die Vorberatung der Initiative zuerst dem Gemeinderat zu, so beträgt die Frist anderthalb Jahre.

Stimmt der Gemeindevorstand oder, wenn ihm die Vorberatung zusteht, der Gemeinderat der Initiative zu, so unterbleibt die Volksabstimmung.

Stimmt das Volk oder der Gemeindevorstand beziehungsweise der Gemeinderat einer Initiative zu, so arbeitet der Gemeindevorstand gestützt darauf einen Vorschlag aus. Dieser Vorschlag muss innert Jahresfrist oder, wenn die Vorbereitung einem Gemeinderat zusteht, innert anderthalb Jahren seit der Zustimmung mit einem Gutachten und allenfalls einem Gegenvorschlag dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden.

Art. 77

Initiativen, deren Inhalt rechtswidrig ist, werden der Volksabstimmung Rechtswidrige nicht unterbreitet. Initiativen

Der Gemeindevorstand oder, wenn ihm die Vorberatung zusteht, der Gemeinderat gibt den Initianten in einem solchen Fall von seinem Beschluss unter Angabe der Gründe schriftlich Kenntnis.

V. Verfahren für das fakultative Referendum in kantonalen Angelegenheiten

1. VOLKSREFERENDUM

Art. 78

Die Gesetze und Beschlüsse des Grossen Rates, die dem fakultativen Re- Publikation ferendum unterstehen, sind im Anschluss an die Grossratssession im Kantonsamtsblatt zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung weist auf das fakultative Referendum sowie auf den Ablauf der Referendumsfrist hin.

Art. 79

Die Zustimmung zum Referendum erfolgt durch Einzelunterschrift auf Unterschriften- Unterschriftenlisten. liste

Die Unterschriftenlisten dürfen nur ein Gesetz oder einen Beschluss zum Gegenstand haben.

1.07.2007 21 Jede Unterschriftenliste hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Namen der Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen der Liste stimmberechtigt sind;

  2. die Bezeichnung des Gesetzes oder Beschlusses mit dem Datum der Verabschiedung durch den Grossen Rat;

  3. das Begehren um Durchführung einer Volksabstimmung über dieses Gesetz oder diesen Beschluss;

  4. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer unbefugt an einem Referendum teilnimmt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB) 1) oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB).

Art. 80

Ergänzende Die für die Volksinitiative geltenden Bestimmungen über die Unterschrift Vorschriften (Art. 57), die Stimmrechtsbescheinigungen (Art. 58) und die Verweigerung der Bescheinigungen (Art. 59) gelten sinngemäss auch für das Volksreferendum.

Art. 81

Einreichung, 1 Die Unterschriftenlisten sind der Standeskanzlei gesamthaft und innert Ausschluss, 90 Tagen nach der Veröffentlichung des Gesetzes oder Beschlusses im Rückzug Kantonsamtsblatt einzureichen. Mit der Einreichung ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen.

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Der Rückzug eines Referendums ist nicht zulässig.

Art. 82

Zustandekommen 1 Die Standeskanzlei prüft, ob die Unterschriftenlisten rechtzeitig eingereicht wurden und den Formvorschriften entsprechen.

Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.

Ungültig sind Unterschriften auf Listen, die den Erfordernissen von Artikel 58 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 80 oder 81 nicht entsprechen, sowie Unterschriften von unterzeichnenden Personen, deren Stimmrecht nicht, ungültig oder zu Unrecht bescheinigt worden ist.

Die Standeskanzlei erstattet der Regierung über das Prüfungsergebnis Bericht und stellt Antrag über das Zustandekommen des Referendums.

Über das Zustandekommen des Referendums entscheidet die Regierung.

1.07.2007

Art. 83

Ist das Referendum zustande gekommen, ordnet die Regierung die Volks- Volksabstimmung abstimmung an und veröffentlicht ihren Entscheid im Kantonsamtsblatt.

Art. 84

Wird kein oder kein gültiges Referendum ergriffen, erklärt die Regierung Nichtzustandedas Gesetz oder den Beschluss als in Rechtskraft erwachsen. Dieser Ent- kommen scheid ist im Kantonsamtsblatt zu veröffentlichen.

2. GEMEINDEREFERENDUM

Art. 85

Die für das Volksreferendum geltende Bestimmung über die amtliche Ver- Publikation öffentlichung der Gesetze und Beschlüsse des Grossen Rates (Art. 78) findet sinngemäss auch auf das Gemeindereferendum Anwendung.

Art. 86

Gemeindereferenden gemäss Artikel 17 der Kantonsverfassung werden, Zuständigkeit, solange das Gemeinderecht keine abweichende Regelung enthält, durch formelle Voraussetzungen übereinstimmende Beschlüsse der Gemeindevorstände gefasst.

Der Beschluss des Gemeindevorstandes muss das Gesetz oder den Beschluss des Grossen Rates enthalten, gegen das oder gegen den das Referendum ergriffen wird, sowie die Bezeichnung der federführenden Gemeinde.

Art. 87

Das Referendum, die Gemeindebeschlüsse sowie die dazugehörigen Einreichung, Protokollauszüge sind von der federführenden Gemeinde bei der Standes- Rückzug kanzlei innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Gesetzes oder Beschlusses des Grossen Rates einzureichen.

Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.

Art. 88

Nach Ablauf der Referendumsfrist prüft die Standeskanzlei, ob das Refe- Zustandekommen rendum rechtzeitig eingereicht wurde und ob die Formvorschriften eingehalten sind.

Sie erstattet der Regierung über das Prüfungsergebnis Bericht und stellt Antrag über das Zustandekommen des Referendums.

Die Regierung entscheidet, ob das Referendum zustande gekommen ist.

1.07.2007 23

Art. 89

Volksabstimmung Ist das Referendum zustande gekommen, finden die für das Volksreferendum geltenden Regelungen über die Anordnung und die Durchführung der Volksabstimmung (Art. 83) sinngemäss Anwendung.

Art. 90

Nichtzustande- Wird kein oder kein gültiges Referendum ergriffen, dann richtet sich das kommen weitere Verfahren nach den für das Volksreferendum geltenden Regelungen (Art. 84).

3. NACHTRÄGLICHES REFERENDUM FÜR DRINGLICHE GESETZE

Art. 91

Verfahren Die amtliche Veröffentlichung der dringlichen Gesetze, die formellen Voraussetzungen des Referendums sowie die Einreichung, der Ausschluss des Rückzugs und das Zustandekommen des Referendums richten sich nach den für das Volks- beziehungsweise Gemeindereferendum geltenden Bestimmungen (Art. 78 – Art. 90).

Art. 92

Volksabstimmung 1 Kommt das Referendum über das dringlich erklärte Gesetz zustande, ordnet die Regierung die Volksabstimmung an. Dieser Entscheid ist im Kantonsamtsblatt zu veröffentlichen.

Wird das dringliche Gesetz vom Volke abgelehnt, tritt es sofort ausser Kraft.

Ein dringlich erklärtes Gesetz, das in der Volksabstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert werden.

Art. 93

Nichtzustande- Wird kein oder kein gültiges Referendum ergriffen, bleibt das dringlich kommen erklärte Gesetz in Kraft und es erfolgt eine entsprechende amtliche Veröffentlichung.

VI. Petitionsverfahren

Art. 94

Petition 1 Petitionen gemäss Artikel 33 der Bundesverfassung 1) sind schriftlich einzureichen.

1.07.2007 Ist die Eingabe nach Form und Inhalt nicht ordnungswidrig, so fasst die angegangene Behörde einen Beschluss darüber, ob und gegebenenfalls wie sie ihr Folge leisten will. Andernfalls nimmt sie lediglich von ihrem Eingang Kenntnis.

Die Personen, welche eine Petition eingereicht haben, sind über die Behandlung der Eingabe in geeigneter Form zu orientieren.

VII. Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 95

Bei der Regierung kann Beschwerde geführt werden: Beschwerde

  1. wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 3 und 5 sowie den Artikeln 58, 59 und 80 (Stimmrechtsbeschwerde);

  2. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung von kantonalen Abstimmungen und Ständeratswahlen (Abstimmungs- und Wahlbeschwerde);

  3. gegen den Entscheid der Standeskanzlei betreffend die Änderung des Titels einer Initiative und die Form der Unterschriftenliste.

Beim Grossen Rat kann Beschwerde geführt werden wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Grossratswahlen.

Bei der zuständigen grossrätlichen Kommission kann Beschwerde geführt werden wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Regierungsratswahlen.

Art. 96

Stimmrechtsbeschwerde, Wahl- und Abstimmungsbeschwerde kann jede Legitimation stimmberechtigte Person des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises führen.

Art. 97

Die Beschwerden an Instanzen gemäss Artikel 95 sind innert drei Tagen Frist seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen Bekanntgabe der Ergebnisse einer Wahl oder Abstimmung bei der Standeskanzlei einzureichen.

Art. 98

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine kurze Begründung Beschwerdeenthalten. schrift

Die Beschwerdeschrift ist von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Vertreter zu unterzeichnen.

1.07.2007 25

Art. 99

Aufschiebende Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von Wirkung der Beschwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

Art. 100

Entscheid 1 Stellt die Beschwerdeinstanz auf Beschwerde oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Anordnungen zu deren Behebung.

Liegen Unregelmässigkeiten vor, die nach Art oder Umfang geeignet waren, das Resultat wesentlich zu beeinflussen, so berichtigt die Beschwerdeinstanz das Ergebnis oder hebt die Wahl oder Abstimmung auf.

Die Beschwerdeinstanz weist Beschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.

Art. 101

Weitere 1 Bei Verfahren über Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden Verfahrens werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zuvorschriften gesprochen. Von der Kostenbefreiung ausgenommen sind mutwillige und trölerische Beschwerden.

1) Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar, soweit dies mit der besonderen Natur des Wahl- und Abstimmungsverfahrens vereinbar ist.

Art. 102

Weiterzug ans 1 Entscheide der Regierung, des Grossen Rates und der zuständigen gross- Verwaltungs- rätlichen Kommission sowie der Behörden der Regionalverbände, Begericht zirke, Kreise und Gemeinden unterliegen der Beschwerde wegen Verletzung von politischen Rechten an das Verwaltungsgericht.

2) Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 3).

Art. 103

Straf- 1 Mitglieder von Behörden oder Stimmbüros sowie beigezogene Hilfsperbestimmungen sonen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig Pflichten verletzen, welche ih- AGS 2006, KA 3308, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 3) BR 370.100

1.07.2007 nen gemäss diesem Gesetz oder gemäss den Ausführungsbestimmungen obliegen, werden mit Busse bestraft.

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen richten sich nach der Strafprozessordnung 1).

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 104

Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, ins- Vollzug besondere betreffend die Führung des Stimmregisters, die Anordnung und 1. Regierung Durchführung (Stimmabgabe, Auszählung, Meldung der Ergebnisse) der Wahlen und Abstimmungen sowie das Initiativ- und Referendumsrecht.

Art. 105

Die Kreise regeln das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen in 2. Kreise Kreisangelegenheiten, soweit dieses Gesetz und die Regierung nichts bestimmen.

Kreise, die nur eine Gemeinde umfassen, können bestimmen, dass die Befugnisse, die nach diesem Gesetz im Verfahren der Urnenabstimmung den Gemeindebehörden zustehen, in Kreisangelegenheiten ganz oder teilweise von den Kreisbehörden ausgeübt werden.

Art. 106

Die Gemeinden erlassen die für ihr Gebiet erforderlichen ergänzenden Be- 3. Gemeinden stimmungen über das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen in kantonalen Angelegenheiten und in Kreisangelegenheiten.

Art. 107

Die Regionalverbände erlassen die für ihr Gebiet erforderlichen ergänzen- 4. Regionalden Bestimmungen über das Verfahren bei der Wahl der Präsidentin bezie- verbände hungsweise des Präsidenten des Verbandes.

Art. 108

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Ausübung Aufhebung der politischen Rechte im Kanton Graubünden vom 7. Oktober 1962 2) bisherigen Rechts aufgehoben.

1) BR 350.000 1.07.2007 27

Art. 109

Übergangs- Dieses Gesetz gilt auch für hängige Verfahren. Soweit die Behörde oder bestimmungen Verwaltungsstelle mit einer Angelegenheit bereits befasst ist, bleibt ihre Zuständigkeit bestehen.

Art. 110

Referendum und 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. In-Kraft-Treten 2 Es wird nach der Genehmigung durch den Bund 1) von der Regierung in Kraft 2) gesetzt.