170.310

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

Vom 24.10.2006 (Stand 01.04.2025)

Gestützt auf Art. 49 der Kantonsverfassung1 und Art. 24 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes2

von der Regierung erlassen am 24. Oktober 2006

1. Regierung

Art. 1 Sitzungsort und Sitzungstag

Die Sitzungen finden in der Regel am Dienstag im Regierungsgebäude in Chur statt.

Art. 1a Telefon- und Videokonferenzen

Erfordern es die Umstände, können Regierungssitzungen via Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

In begründeten Ausnahmefällen können verhinderte Regierungsmitglieder und die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor an Regierungssitzungen via Telefon- oder Videoschaltung teilnehmen.

Art. 2 Eintritt während der Amtsdauer

Die Regierung setzt den Amtsantritt für ein in einer Ersatzwahl neu gewähltes Mitglied fest.

Art. 3 Zustellung der Anträge

Beschlussanträge sind von den Departementen bis spätestens zwei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich bei der Standeskanzlei einzureichen. Sie sind in jener Form abzufassen, in welcher sie nach der Beschlussfassung durch die Regierung ausgefertigt werden.

Anträge und Berichte grösseren Umfanges oder grösserer Tragweite, insbesondere Entwürfe von Botschaften an den Grossen Rat und von Regierungsverordnungen, sind spätestens eine Woche vor der Sitzung je in einer Ausfertigung den Regierungsmitgliedern und der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor zuzustellen.

Art. 4 Traktandenliste

Aufgrund der Meldungen der Departemente erstellt die Standeskanzlei die Traktandenliste für die Regierungssitzung. Sie stellt die Liste umgehend den Regierungsmitgliedern sowie der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor zur Verfügung.

Art. 5 Aktenauflage

Die Sitzungsakten werden im Regierungsgebäude zur Einsichtnahme aufgelegt. Anträge und Schlüsseldokumente sind zusätzlich elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Art. 6 Verschiebung eines Geschäftes, Rückkommen

Die Beratung eines Geschäftes wird verschoben, wenn:

  1. das Regierungsmitglied, welches für das Geschäft zuständig ist, dies verlangt;

  2. bei weiterem Klärungsbedarf oder aus anderen wichtigen Gründen, falls die Mehrheit der Regierungsmitglieder dies beschliesst.

Die Regierung kann auf einen Beschluss zurückkommen, wenn dieser noch nicht zugestellt ist und die Mehrheit der Regierungsmitglieder dem Rückkommensantrag zustimmt.

Art. 7 Protokoll

Das Protokoll enthält die Wiedergabe der Regierungsbeschlüsse.

Im Protokoll dürfen keine Hinweise auf das Stimmverhältnis festgehalten werden.

Jedes Regierungsmitglied hat das Recht, seine von der Mehrheit abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.

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Art. 8 Ausfertigung und Unterzeichnung

Die Beschlüsse werden von der Standeskanzlei ausgefertigt.

Die für das Protokoll bestimmte Beschlussausfertigung wird gestempelt und von der Regierungspräsidentin oder vom Regierungspräsidenten und von der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)3 unterzeichnet.

Für die elektronische oder mechanische Wiedergabe der Beschlussausfertigung kann die Unterzeichnung mittels Faksimile-Stempel erfolgen, sofern die handschriftliche Unterzeichnung nicht zwingend vorgeschrieben ist.

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2. Kantonale Verwaltung

Art. 9 Gliederung und Benennung

Die Kantonale Verwaltung gliedert sich wie folgt:

  1. Departement für Volkswirtschaft und Soziales

  2. Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

  3. Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement

  4. Departement für Finanzen und Gemeinden

  5. Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität

  6. Standeskanzlei als Stabsstelle

Art. 10 Aufgabenbereiche Departemente und Standeskanzlei

Die Aufgabenbereiche der einzelnen Departemente und der Standeskanzlei werden von der Regierung in Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

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Art. 11 Organisatorische Gliederung Departemente und Standeskanzlei

Die organisatorische Gliederung der Departemente in Ämter und gleichgestellte Organisationseinheiten sowie der Standeskanzlei wird von der Regierung in Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt. Die weitere Organisation bestimmt die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher beziehungsweise die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor.

Art. 12 Unterschriftsberechtigung
1. In den Departementen

Die Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorsteher sind für den Aufgabenbereich eines Departementes zeichnungsberechtigt.

Sie können für bestimmte Sachbereiche weitere Unterschriftsberechtigungen festlegen.

Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Departementes unterzeichnet im Verhinderungsfalle der Vorsteherin oder des Vorstehers das stellvertretende Regierungsmitglied oder, wenn dieses ebenfalls verhindert ist, ein anderes Mitglied der Regierung.

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Art. 13 2. In den Ämtern

Die Leiterinnen und Leiter sind für den Aufgabenbereich eines Amtes oder einer gleichgestellten Organisationseinheit zeichnungsberechtigt.

Sie können für bestimmte Sachbereiche weitere Unterschriftsberechtigungen festlegen.

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Art. 14 3. Form der Unterschriftsdelegation, Öffentlichkeit

Die Delegation der Unterschriftsberechtigung hat in Form einer generellen Umschreibung zu erfolgen.

Auf Verlangen ist Aussenstehenden Einsicht in die Grundlagen der Unterschriftsdelegation zu geben.

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Art. 15 Unterzeichnungsformen
1. Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide

Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide sind in der Regel handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES4 zu unterzeichnen.

Die Unterzeichnung kann mit Faksimile-Stempel erfolgen:

  1. in besonderen Fällen, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder wenn Einzelverfügungen in grösserer Zahl erlassen werden;

  2. bei erstinstanzlichen Entscheiden, die dem Antrag der Parteien vollumfänglich entsprechen und nicht in die Rechte Dritter eingreifen.

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Art. 16 2. Massenverfügungen

Verfügungen, die in grosser Zahl auf elektronischem oder mechanischem Weg erlassen werden, können mit Faksimile-Stempel unterzeichnet werden oder keine Unterschrift tragen.

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Art. 16a Verwaltungsinterner Verkehr

Wo im verwaltungsinternen Verkehr eine handschriftliche Unterzeichnung gefordert wird, kann auch eine qualifizierte, elektronische Signatur gemäss ZertES5 verwendet werden.

3. Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben:

  1. Beschluss betreffend Zuweisung von Sachgebieten an die Departemente vom 15. Dezember 19866.

  2. Verordnung über die Unterschriftsberechtigung für Verfügungen und Beschwerdeentscheide in den Departementen und Ämtern vom 31. Januar 19957.

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung von Verordnungen wird in Anhang 28 geregelt.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz9 in Kraft10.

Anhänge

Anhang 1 : Aufgabenbereiche und Gliederung der Departemente (Art. 10 und 11)

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