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Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe

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Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe

Gestützt auf Art. 66 EGzZGB 1)

von der Regierung erlassen am 12. Juli 1994

I. Allgemeines

Art. 1

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be- Gleichstellung ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verord- der Geschlechter nung nicht etwas anderes ergibt.

II. Geschäftsführung

1. AUFSICHTSBEHÖRDE

Art. 2 2)

Die Kreise sorgen unter der Aufsicht des Kantonsgerichts für eine hinrei- Ausbildung, chende Ausbildung, Instruktion und Beratung der Vormundschaftsbehör- Instruktion Beratung und den.

Das Kantonsgericht kann hierüber entsprechende Weisungen erlassen.

Art. 3 3)

1) BR 210.100 1. Januar 2005 in Kraft im Zusammenhang mit der Reorganisation und der Neuunterstellung des Amtes für Zivilrecht vom 1. Februar 2005; tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft 1.07.2009 1

2. VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDE

Art. 4

Handgelübde 1 Der Kreispräsident nimmt den Mitgliedern und Stellvertretern der Vormundschaftsbehörde bei ihrem Amtsantritt nach folgender Formel das Handgelübde ab:

«Ihr, als gewählte Mitglieder (und Stellvertreter) der Vormundschaftsbehörde, gelobt, dass ihr nach bestem Wissen und Gewissen alle Pflichten Eures Amtes erfüllen wollet.»

Worte des Gelübdes: «Ich gelobe es.»

Art. 5 1)

Art. 6

Protokoll und Die Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet, über ihre Amtshandlungen tabellarische ein Protokoll zu führen. Sämtliche Vormundschaftsfälle sollen in einer ta- Übersicht bellarischen Übersicht verzeichnet werden. Die Akten sind in einem feuerfesten und sicheren Archiv aufzubewahren.

Art. 7

Aktensicherung 1 Nach Beendigung einer vormundschaftlichen Massnahme ist die Vormundschaftsbehörde verpflichtet, sämtliche vom Vormund, Beirat oder Beistand angelegten Akten gegen Empfangsbescheinigung in eigene Verwahrung zu nehmen. 2

Artikel 12 der Verordnung über die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksarchive 2) findet entsprechende Anwendung.

Verzichten die berechtigten Personen schriftlich auf eine Geltendmachung der Verantwortlichkeit, so sind diesen die Abrechnungsakten samt Belegen auszuhändigen. Die übrigen Akten können mit Ausnahme der Protokolle und Beschlüsse vernichtet werden.

Art. 8

Veröffentli- Die Vormundschaftsbehörde sorgt für die gesetzliche Veröffentlichung der chungen Anordnung und Aufhebung von vormundschaftlichen Massnahmen.

im Zusammenhang mit der Reorganisation und der Neuunterstellung des Amtes für Zivilrecht vom 1. Februar 2005; tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft 2) BR 490.150

1.07.2009

3. VORMUND, BEIRAT, BEISTAND

Art. 9

Die Aufnahme eines öffentlichen Inventars im Sinne des Artikels 398 Ab- Inventar satz 3 ZGB 1) folgt nach den Vorschriften über das öffentliche Inventar des Erbrechts.

Art. 10

Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente und dergleichen (Art. Aufbewahrung 399 ZGB) 2) sind in offenem oder geschlossenem Depot einer im Kanton von Wertschriften domizilierten Bank zu verwahren, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstellt ist und über eine feuer- und einbruchsichere Stahlkammeranlage oder eine ähnliche Einrichtung verfügt.

Art. 11

Bares Geld der betreuten Person (Art. 401 ZGB) 3) ist, soweit es für diese Vermögensanlage nicht benötigt wird, ohne Verzug gemäss den nachfolgenden Bestimmun- 1. Grundsatz gen zinstragend anzulegen. Im Rahmen von Artikel 15 kann auch eine Anlage in Sachwerten erfolgen.

Art. 12

Als Werttitel, welchen unter Ausschluss der Verantwortlichkeit des Vor- 2. Mündelsichere mundes und der Vormundschaftsbehörde die erforderliche Sicherheit zu- Anlagen kommt, werden bezeichnet:

  1. Obligationen der Eidgenossenschaft, der Kantone sowie der Banken und Institute gemäss Buchstabe e Absatz 2 dieser Bestimmung;

  2. Obligationen von Anstalten, Korporationen und Unternehmungen, für welche die Eidgenossenschaft oder ein Kanton von Gesetzes wegen haftet;

  3. Grundpfandforderungen (Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefe, Gülten), an Grundstücken, mit Ausnahme von industriellen Liegenschaften und Hotels, bis zum Betrag von 60 % des amtlich geschätzten Verkehrswertes;

  4. Pfandbriefe der Pfandbriefzentralen gemäss Bundesgesetz über die Ausgabe von Pfandbriefen vom 25. Juni 1930 4);

  5. Sparhefte bzw. -konti von Bankinstituten, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen 5) unterstellt und zur Entgegennahme von 1.07.2009 3 Spareinlagen ermächtigt sind, bis zu dem gemäss Bankengesetz konkursprivilegierten Betrag je Institut.

Die Beschränkung auf diese Höchstsumme gilt nicht für Spar- und Kontoeinlagen bei inländischen Banken mit Staatsgarantie.

Art. 13

3. Andere 1 Mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde kann unter deren Verant- Anlagen wortlichkeit (Art. 426 ZGB) 1) das Vermögen betreuter Personen in Obligationen, Sparheften und Konten von Bankinstituten, welche dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen 2) unterstehen, der darin vorgesehenen Revision unterstellt sind und öffentlich Rechnung ablegen, angelegt werden.

Unter den gleichen Voraussetzungen ist eine Anlage in zinstragenden Sparversicherungen bei in der Schweiz zugelassenen Versicherungsgesellschaften zulässig.

Den Wert von Fr. 500 000.– übersteigende Anlagen im Sinne dieser Bestimmung bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Kantonsgericht.

Art. 14

4. Bestehende 1 Fällt einer betreuten Person aus Erbschaft, Schenkung und dergleichen Kapitalanlagen Vermögen zu oder besass sie schon vor Errichtung der Massnahme Vermögen, so können mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde auch andere als die für Neuanlagen zulässigen Vermögenswerte in die vormundschaftliche Verwaltung übernommen werden, soweit die Umstände es rechtfertigen.

3)

Artikel 13 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. 3 Kapitalanlagen, die nicht genügende Sicherheit bieten, sind durch sichere Anlagen zu ersetzen. Die Umwandlung ist nicht zur Unzeit, sondern unter Wahrung der Interessen der betreuten Person vorzunehmen (Art. 402 ZGB). 4)

Art. 15

5. Anlage in Mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (Art. 421 Ziff. 1 ZGB) 5) Sachwerten kann eine Kapitalanlage vorgenommen werden durch Erwerb von landwirtschaftlichen oder gewerblichen Grundstücken, Wohnhäusern oder

1.07.2009 Bauland, namentlich wenn besondere gegenwärtige oder künftige persönliche Interessen der betreuten Person dafür vorliegen.

Art. 16

Der Vormund, Beirat oder Beistand hat bei der Rechnungsablage der Vor- Berichterstattung mundschaftsbehörde über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person schriftlich Bericht zu erstatten, und zwar auch dann, wenn kein Vermögen vorhanden ist.

Art. 17

Die Rechnung des Vormundes, Beirates oder Beistandes ist spätestens Rechnung des alle zwei Jahre auf Ende des Kalenderjahres abzuschliessen. Vormundes 1. Führung und

Sie hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungspe- Ablage riode und eine Übersicht über den Stand des Vermögens zu enthalten und ist im Doppel auszufertigen.

Alle Einnahmen und Ausgaben sollen mit den erforderlichen Bescheinigungen belegt werden. Bei der Rechnungsablage sind sämtliche Vermögensnachweise vorzulegen.

Die Rechnung ist vom Vormund, Beirat oder Beistand zu unterzeichnen.

Art. 18

Die Vormundschaftsbehörde prüft die Rechnung sowohl hinsichtlich der 2. Prüfung gesetzlichen Erfordernisse als auch der Zweckmässigkeit der Verwaltung und der Richtigkeit.

Art. 19

Die Vormundschaftsbehörde trägt das Ergebnis der genehmigten Rech- 3. Genehmigung nungsprüfungen in das Vormundschaftsregister ein. Ein Doppel der Rechnung ist im Archiv aufzubewahren, das andere mit dem Genehmigungsvermerk dem Vormund, Beirat oder Beistand zu erstatten.

Wenn die betreute Person mindestens sechzehn Jahre alt und urteilsfähig ist, hat ihr die Vormundschaftsbehörde in jedem Falle vom Ergebnis und der Genehmigung der Rechnung Mitteilung zu machen.

Art. 20

Der Vormund, Beirat oder Beistand hat der betreuten Person auf Begehren 4. Einsicht jederzeit Einsicht in Rechnung und Belege zu gewähren.

1.07.2009 5 III. Entschädigungs- und Gebührenordnung

1. VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDE

Art. 21

Entschädigung Die Entschädigung des Präsidenten, der Mitglieder und des Aktuars der der Funktionäre Vormundschaftsbehörde ist Sache des Kreises.

Art. 22 1)

Taggelder, Die Taggelder für Sitzungen, Einvernahmen, Inventaraufnahmen, Augen- Reiseent- scheine usw., die Reiseentschädigungen und Entschädigungen für das schädigung, Entschädigungen Übernachten ausserhalb des Wohnortes bemessen sich nach den gemäss für Übernachten Kostentarif im Zivilverfahren für den Präsidenten, die Mitglieder und den Aktuar des Bezirksgerichtes jeweils geltenden Ansätzen.

Art. 23

Präsidial- und Ausserdem beziehen der Präsident und der Aktuar als Entschädigung für Kanzleigeschäfte Präsidial- und Kanzleigeschäfte:

  1. für Besprechungen und sonstigen Zeitaufwand je Stunde Fr. 30.–

  2. für Ausfertigungen und einfache Korrespondenzen: für jede Originalseite Fr. 10.– für jede Seite Vervielfältigung Fr. 05.– für jede Vorladung von Behördenmitgliedern, Parteien, Zeugen, Experten usw. Fr. 3.–

Art. 24 2)

Fixe Besoldung 1 Der Kreisrat kann für den Präsidenten und den Aktuar eine fixe Besoldung vorsehen.

In diesem Fall bestimmt der Kreisrat, ob und wieweit dennoch ein Anspruch auf Taggelder und Entschädigungen für Präsidial- und Kanzleigeschäfte besteht.

Art. 25

Gebühren Für die Berechnung der von den Vormundschaftsbehörden gemäss Artikel 1. Berechnung 46 Absatz 1 des EG zum ZGB 3) erhobenen Gebühren gelten unter Vorbehalt des Artikels 26 die Ansätze der Artikel 22 und 23. Dabei werden die Sitzungsspesen für den einzelnen Fall nach Zeitaufwand im Verhältnis zu

1.07.2009 den Gesamtkosten der Sitzung berechnet. Die Barauslagen sind im Einzelfall zu den Gebühren zu schlagen.

Art. 26

Für die Genehmigung von Rechtsgeschäften werden folgende je nach 2. Ansätze Zeitaufwand und Tragweite abzustufende Gebühren erhoben:

  1. Zustimmung zu genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften nicht vermögensrechtlicher Natur Fr. 50.– bis 300.–

  2. Genehmigung von Berichten, Inventaren

  3. Zustimmung zu Grundstückgeschäften, Erbteilungsverträgen und zu den übrigen genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften vermögensrechtlicher Natur sowie Genehmigung von Vermögens- und Kassenabrechnungen Fr. 100.– bis1000.– 2 In besonders bedeutungsvollen oder zeitraubenden Fällen darf die Vormundschaftsbehörde den Tarifansatz erhöhen, höchstens jedoch verdoppeln.

Die Erhebung von Gebühren gemäss diesem Artikel schliesst jede weitere Rechnungsstellung aus.

2. VORMUND, BEIRAT ODER BEISTAND

Art. 27

Vormünder, Beiräte und Beistände haben Anspruch auf Ersatz der ausge- Barauslagen wiesenen und von der Vormundschaftsbehörde als gerechtfertigt erachteten Barauslagen.

Art. 28

Vormünder, Beiräte und Beistände haben Anspruch auf eine von der Vor- Entschädigung mundschaftsbehörde anlässlich der Rechnungsprüfung oder der Berichts- 1. im allgemeinen genehmigung festzusetzende Entschädigung von Fr. 200.– bis 1000.– pro Jahr.

Bei besonderer Beanspruchung kann dieser Betrag angemessen erhöht, höchstens jedoch verdoppelt werden.

Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen bei den Amtsvormundschaften.

1.07.2009 7

1) Die von den Sozialdiensten des kantonalen Sozialamtes geführten Mandate sind mit 3 000 Franken pro betreute Person und Kalenderjahr zu entschädigen. Bezieht sich die Betreuung auf mehrere Personen der gleichen Familie, ist die Entschädigung für jede einzelne Person geschuldet, sofern die Art der Betreuung nicht identisch ist.

Art. 29

2. Besondere Treuhänder und patentierte Rechtsanwälte können nur mit vorgängiger Verrichtungen Zustimmung der Vormundschaftsbehörde und nur für konkrete fachspezifische Verrichtungen den Tarif ihres Berufsverbandes in Rechnung stellen. 2)

Art. 30 3)

Finanzierung 1 Barauslagen und Entschädigungen werden aus der Kasse der Vormundschaftsbehörde vergütet. Die Vormundschaftsbehörde erhebt hiefür und für ihre eigene Beanspruchung während der Berichtsperiode anlässlich der Rechnungsprüfung oder der Berichtsgenehmigung zu Lasten der betreuten Person nebst den Barauslagen folgende Entschädigungsbeiträge:

  1. Vom Einkommen (jede Art von Einkommen, einschliesslich Renten etc. mit Ausnahme von Unterstützungsleistungen jeder Art, Abfindungen und Vermögenserträgen): 2% pro Jahr

  2. vom Liegenschaftsertrag 4% pro Jahr

  3. vom Kapitalvermögen 4‰ pro Jahr 2 Diese Entschädigungsbeiträge dürfen 200% der dem Vormund, Beistand oder Beirat ausgerichteten Entschädigung nicht übersteigen.

Hinzu kommen die Entschädigungen für besondere Verrichtungen im Sinne von Artikel 29.

Umfasst die vormundschaftliche Massnahme weder Einkommens- noch Vermögensverwaltung, so werden die im Sinne von Artikel 27 bis 29 auszurichtenden Beträge direkt bei der Person erhoben, auf die sich die Massnahme bezieht.

1) Einfügung gemäss RB vom 16. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft 2) Für Rechtsanwälte richtet sich der Tarif nun nach der Verordnung über Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; BR 310.250

1.07.2009 3. KASSEN- UND RECHNUNGSFÜHRUNG TRAGUNG DER UNGEDECKTEN KOSTEN

Art. 31

1) Die Vormundschaftsbehörde ist zur Kassen- und Rechnungsführung Zuständigkeit verpflichtet und hat dem Kreisrat jährlich Rechnung abzulegen.

Für die Kosten, Spesen- und Entschädigungsbeiträge, welche durch die Einnahmen nach Massgabe dieser Verordnung nicht gedeckt werden, hat der Kreis aufzukommen.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 32

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: Aufhebung von Erlassen

  1. die Verordnung über die Aufbewahrung und Anlage von Mündelver- 2); mögen vom 29. Dezember 1980

  2. die Entschädigungs- und Gebührenordnung für die Vormundschaftsbehörden vom 7. Juli 1975 3).

Art. 33

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem revidierten Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch in Kraft 4).