220.300

Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat vom 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

220.300

Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat vom 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche

Gestützt auf Art. 2 Ziff. 2 der Kantonsverfassung 1)

vom Volk beschlossen am 2. März 1975 2)

Art. 1

Der Kanton Graubünden tritt dem Konkordat vom 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche 3) bei.

Art. 2 4)

Art. 3

Der Beitritt des Kantons Graubünden wird mit der Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze rechtskräftig. 5)