220.300
Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat vom 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
220.300
Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat vom 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche
Gestützt auf Art. 2 Ziff. 2 der Kantonsverfassung 1)
vom Volk beschlossen am 2. März 1975 2)
Art. 1
Der Kanton Graubünden tritt dem Konkordat vom 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche 3) bei.
Art. 2 4)
Art. 3
Der Beitritt des Kantons Graubünden wird mit der Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze rechtskräftig. 5)