320.100
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
Vom 16.06.2010 (Stand 01.01.2013)
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden1,
gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung2,
nach Einsichtnahme in die Botschaft der Regierung vom 23. März 20103,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz enthält die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Zivilprozessordnung4.
Es regelt die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit.
Die Organisation der Schlichtungsbehörden und Gerichte richtet sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz5, soweit die ZPO oder dieses Gesetz keine Regelung enthalten.
Das kantonale Zivilrecht sowie die zivilrechtlichen Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden richten sich nach der Einführungsgesetzgebung zum ZGB6 und zum OR7.
Art. 2 Verfahrenssprache
Die Verfahrenssprachen der Schlichtungsbehörden und der Zivilgerichte im Kanton Graubünden richten sich nach dem kantonalen Sprachengesetz8.
2. Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte
Art. 3 Schlichtungsbehörden
Die Aufgaben der Schlichtungsbehörde gemäss Zivilprozessordnung9 obliegen:
dem Vermittleramt, soweit nicht eine andere Schlichtungsbehörde zuständig ist;
der Schlichtungsbehörde für Mietsachen bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen;
der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen bei Streitigkeiten nach dem bundesrechtlichen Gleichstellungsgesetz10.
Die örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand.
Art.
4 Erstinstanzliches Gericht
1. Einzelrichterin, Einzelrichter
Soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmen, entscheidet die Präsidentin beziehungsweise der Präsident oder ein anderes Mitglied des Bezirksgerichts in einzelrichterlicher Kompetenz:
in Angelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt;
bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Betrag bis 5000 Franken;
über die Ehescheidung, Ehetrennung oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung;
über die Vollstreckung;
über Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote im Sinn der Zivilprozessordnung11.
Sie oder er erledigt Rechtshilfegesuche, soweit nicht das Kantonsgericht dafür zuständig ist.
Art. 5 2. Kollegialgericht
Das Bezirksgericht amtet als erstinstanzliches Zivilgericht, soweit nicht die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig ist.
Es entscheidet in Fünferbesetzung:
in Angelegenheiten, für die das ordentliche Verfahren gilt;
wenn der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erreicht ist;
über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;
auf Anordnung der oder des Vorsitzenden.
In den anderen Fällen entscheidet das Bezirksgericht in Dreierbesetzung.
Art. 6 3. Kantonsgericht
Das Kantonsgericht beurteilt als erstinstanzliches Gericht die Fälle, in denen das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht, soweit nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist.
Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz über:
den Rechtsschutz in klaren Fällen bei Streitigkeiten, für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
Schiedsgerichtssachen mit Ausnahme der Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesuchen.
Art. 7 Rechtsmittelinstanz
Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden.
Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn:
der Streitwert 5000 Franken nicht überschreitet;
ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist.
3. Ergänzende Bestimmungen
3.1. Rechtshilfe und Mitwirkung von Behörden
Art. 8 Rechtshilfe
Das Kantonsgericht ist die kantonale Zentralbehörde für Rechtshilfegesuche aus dem Ausland im Sinne der Staatsverträge.
Die Zustellung ins Ausland erfolgt direkt von Behörde zu Behörde. Wenn der direkte Verkehr durch Bundesrecht oder Staatsvertragsrecht ausgeschlossen ist, erfolgt die Zustellung über das Kantonsgericht.
Art. 9 Mitwirkung von Behörden
Das für die Vollstreckung zuständige Gericht kann für Zwangsmassnahmen im Rahmen des Bundesrechts die Kantons- oder die Gemeindepolizei beiziehen.
Geht es um Kinderbelange, kann das Gericht die Kindesschutzbehörde am Aufenthaltsort der Kinder mit dem Vollzug beauftragen.
Mitwirkungspflichten in anderen kantonalen Erlassen bleiben vorbehalten.
3.2. Besondere Bestimmungen
Art. 10 Schlichtungsverfahren
Mit der Einladung zur Vermittlung weist die Schlichtungsbehörde auf die Möglichkeit einer Mediation hin. Sie kann eine solche auch empfehlen.
Die Schlichtungsverhandlung findet in einem Amtslokal am Wohnsitz, Sitz oder Aufenthaltsort der beklagten Partei statt, sofern dieser im Gerichtssprengel liegt. In den übrigen Fällen oder mit Zustimmung der Parteien findet die Verhandlung am Sitz des Vermittleramts statt.
Art. 11 Ausnahmen vom Anwaltszwang
Die Vertretung durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister eingetragene oder Freizügigkeit nach dem BGFA12 geniessende Person ist auf begründetes Gesuch im Einzelfall mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden möglich:
zur nichtberufsmässigen Vertretung;
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung13;
in miet- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten durch beruflich qualifizierte Personen.
Art. 12 Unentgeltliche Rechtspflege
Vor Einreichung der Klage beim Gericht entscheidet die oder der Vorsitzende des erstinstanzlichen Gerichts über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Kanton ist in der Regel anzuhören. Die Steuerverwaltung teilt dem für die Stellungnahme zuständigen Amt oder dem Gericht die notwendigen Daten mit. Es kann die Daten mittels Abrufverfahren zugänglich machen.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege werden auf die Gerichtskasse genommen, soweit sie gemäss Zivilprozessordnung14 zu Lasten des Kantons gehen.
Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Nachzahlung richten sich nach dem Verwaltungsrechtpflegegesetz15.
Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gelten für die Mediation im Sinn der Zivilprozessordnung16, wenn:
die Parteien nicht über die erforderlichen Mittel verfügen;
ihr Rechtsbegehren oder die Mediation nicht aussichtslos erscheinen und;
sie durch eine anerkannte Mediatorin oder einen anerkannten Mediator durchgeführt wird.
Art. 13 Entscheid über bestrittene Ausstandsbegehren
Ist der Ausstand streitig, entscheidet in Abwesenheit der betroffenen Person:
das in der Hauptsache zuständige Gericht;
das Gericht in Ausstandsfällen bei einzelrichterlichen Zuständigkeiten;
das Bezirksgericht in Ausstandsfällen bei Schlichtungsbehörden.
Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz17.
Art. 14 Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht
Die Akten des Schlichtungsverfahrens werden bei der Schlichtungsbehörde und die Gerichtsakten beim Gericht aufbewahrt.
Über die Akteneinsicht über abgeschlossene Verfahren entscheidet die Behörde oder das Gericht, welche oder welches die Akten aufbewahrt.
Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann.
Entscheide über die Akteneinsicht können schriftlich innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.
3.3. Verfahrenskosten und Rechnungswesen
Art. 15 Verfahrenskosten
Die Tragung der Prozesskosten richtet sich nach der Zivilprozessordnung18.
Die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren und die Entscheidgebühr bemessen sich nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person.
Die Pauschale beträgt höchstens 30 000 Franken. In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 100 000 Franken. Bei Einigung oder Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Pauschale für das Schlichtungsverfahren beziehungsweise die Entscheidgebühr angemessen reduziert.
Das Kantonsgericht regelt die Höhe der Pauschalen in einer Verordnung19.
Art. 16 Entschädigungen
Die Entschädigung der Parteivertretung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege richten sich nach der Zivilprozessordnung20und der Anwaltsgesetzgebung21.
Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen für den Erwerbsausfall beträgt höchstens 500 Franken pro Tag. Die Entschädigung der Spesen erfolgt höchstens zu den für die Angestellten des Kantons geltenden Ansätzen. Das Kantonsgericht regelt die Einzelheiten in einer Verordnung22.
Art. 17 Rechnungswesen und Inkasso
Die Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte führen für jeden Fall eine eigene Rechnung.
Im Übrigen richten sich das Rechnungswesen und das Inkasso nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation23.
4. Zivilverfahren vor Verwaltungsbehörden
Art. 18 Grundsatz
Die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Zivilrechts sowie das Verfahren richten sich insbesondere nach den Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch24 und zum Obligationenrecht25.
5. Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung von Erlassen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:
Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 198526;
Beitritt vom 2. März 1975 zum Konkordat vom 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche27;
Beitritt vom 14. Juni 1987 zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 197728;
Beitritt vom 2. März 1975 zum Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit29;
Beitritt vom 28. Mai 1978 zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April 1974 und 8./9. November 197430;
Beitritt vom 28. Februar 1904 zum Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 5./20. November 190331.
Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung32sowie dieses Gesetzes Anwendung.
Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang33 geregelt.
Soweit grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 Kantonsverfassung34 nicht entsprechen, den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung35 oder deren Umsetzung in diesem Gesetz widersprechen, kann der Grosse Rat sie durch Verordnung an diese Erlasse anpassen.
Art. 21 Übergangsrecht
Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht sachlich zuständigen Behörden weitergeführt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem bisherigen Recht.
Welches Gemeinwesen die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege in hängigen Verfahren zu tragen hat, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
Für die Rückforderung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege ist das Gemeinwesen zuständig, das die Kosten getragen hat. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht.
Art. 22 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum36.
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens37.
-