320.210
Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren
Vom 14.12.2010 (Stand 01.01.2013)
Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung sowie Art. 15 Abs. 4 und Art. 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom Kantonsgericht erlassen am 14. Dezember 2010
1. Gerichtskosten
Art. 1 Allgemeines
Die Beanspruchung der Schlichtungsbehörde oder des Gerichts einschliesslich des Aktuariats und der Kanzlei wird durch eine Pauschale gemäss dieser Verordnung abgegolten.
Weitere Gebühren oder Streitwertzuschläge sind nicht zulässig. Vorbehalten bleiben gemäss Bundesrecht die Kosten der Beweisführung, für die Übersetzung oder für die Vertretung des Kindes.
Die Kostenpflicht für Übersetzungen zwischen mehreren Amtssprachen einer Schlichtungsbehörde oder eines Gerichts richtet sich nach den Bestimmungen des Sprachengesetzes.
Das Bundesrecht bestimmt, in welchen Verfahren keine Gerichtsgebühren gesprochen werden dürfen.
1.1. Verfahren vor Schlichtungsbehörden
Art. 2 Schlichtung, Entscheide
Im Schlichtungsverfahren beträgt die Gebühr 100 bis 500 Franken.
Hat die Schlichtungsbehörde einen Entscheid gemäss Artikel 212 ZPO zu fällen oder wird in vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 210 Absatz 1 Litera c ZPO ein unterbreiteter Urteilsvorschlag angenommen, so beträgt die Gebühr 300 bis 3000 Franken.
In Verfahren mit besonders grossem Aufwand kann die Gebühr bis zum Zweifachen der Höchstgebühr erhöht werden.
1.2. Verfahren vor Bezirksgericht
Art. 3 Ordentliches Verfahren
In vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, welche im ordentlichen Verfahren vom Kollegialgericht beurteilt werden, erhebt das Gericht Entscheidgebühren von 3000 bis 30 000 Franken.
In Verfahren, welche einen besonders grossen Aufwand verursachen, darf eine Entscheidgebühr bis 100 000 Franken erhoben werden.
Art. 4 Vereinfachtes Verfahren
Für vermögensrechtliche Angelegenheiten, welche vom Kollegialgericht im vereinfachten Verfahren beurteilt werden, gilt eine Entscheidgebühr von 1500 bis 8000 Franken.
Bei Zuständigkeit der Einzelrichterin oder des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren beträgt die Entscheidgebühr 1000 bis 3000 Franken.
In Verfahren mit besonders grossem Aufwand kann die Entscheidgebühr bis zum Zweifachen der Höchstgebühr erhöht werden.
Art. 5 Summarisches Verfahren
In summarischen Verfahren vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter am Bezirksgericht beträgt die Entscheidgebühr 100 bis 5000 Franken.
In Verfahren mit besonders grossem Aufwand kann die Gebühr bis zum Zweifachen der Höchstgebühr erhöht werden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gebührenverordnung zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz.
Art. 6 Besondere Verfahren
Bei Verfahren auf Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung erhebt die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Bezirksgericht eine Entscheidgebühr von 1500 bis 5000 Franken.
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Bei Erlass von Bussen wegen Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote beträgt die Entscheidgebühr 100 bis 500 Franken.
Art. 7 Verfahren ohne Entscheid oder Entscheidbegründung
Wird ein Verfahren durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug beendigt oder wird es gegenstandslos, wird eine reduzierte Entscheidgebühr erhoben.
Die Entscheidgebühr wird bis höchstens zur Hälfte ermässigt, wenn die Parteien nach Eröffnung des Entscheids im Dispositiv keine Begründung verlangen.
1.3. Verfahren vor Kantonsgericht
Art. 8 Als einzige kantonale Instanz
In Angelegenheiten, in denen das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz urteilt, beträgt die Entscheidgebühr 1000 bis 30 000 Franken.
Art. 9 Als Berufungsinstanz
In Berufungsverfahren erhebt das Kantonsgericht eine Entscheidgebühr von 1000 bis 30 000 Franken.
Art. 10 Als Beschwerdeinstanz
In Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerden beträgt die Entscheidgebühr 500 bis 8000 Franken.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.
Art. 11 Verfahren mit besonders grossem Aufwand
In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, darf eine Entscheidgebühr bis 100 000 Franken erhoben werden.
Art. 12 Verfahren ohne Entscheid
Wird ein Verfahren durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug beendigt oder wird es gegenstandslos, wird eine reduzierte Entscheidgebühr erhoben.
Art. 13 Erledigung in klaren Fällen
Bei Erledigung des Falles im Verfahren gemäss Artikel 18 Absatz 3 GOG kann die Entscheidgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden.
Art. 13a Besondere Entscheide im laufenden Verfahren
Für prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen mit Kostenauflage beträgt die Entscheidgebühr 100 bis 5000 Franken.
1.4. Revisionsverfahren sowie Erläuterung und Berichtigung
Art. 14 Revision
Im Revisionsverfahren werden Entscheidgebühren innerhalb jenes Rahmens erhoben, welcher für den zu revidierenden Entscheid gilt.
Art. 15 Erläuterung / Berichtigung
Für die Behandlung unbegründeter Erläuterungs- und Berichtigungsgesuche beträgt die Entscheidgebühr 300 bis 2000 Franken.
2. Zeugenentschädigung
Art. 16 Zeugengelder
Zeuginnen und Zeugen werden für ihre Einvernahme einschliesslich Hin- und Rückfahrt mit 30 Franken pro Stunde entschädigt.
Wird ein höherer Erwerbsausfall geltend gemacht, ist dieser von der Zeugin oder vom Zeugen nachzuweisen. Die Entschädigung beträgt höchstens 500 Franken pro Tag.
Die gleichen Ansätze gelten für schriftliche Auskünfte von Privatpersonen gemäss Artikel 190 ZPO.
Art. 17 Spesen
Den Zeuginnen und Zeugen werden auf Verlangen Spesen gemäss kantonalem Personalrecht ausgerichtet.
3. Schlussbestimmung
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
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