370.110

Verordnung über die Gebühren und Barauslagen des Verwaltungsgerichtes

Vom 02.11.2006 (Stand 01.01.2007)

Gestützt auf Art. 75 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG)

vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erlassen am 2. November 2006

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Barauslagen in Verfahren vor Verwaltungsgericht.

Art. 2 Gebühren

Die Gebühren für Ausfertigungen von Urteilen betragen:

  1. 16 Franken je Originalseite für Ausfertigungen;

  2. 1 Franken je Seite für die Abgabe weiterer notwendiger Exemplare, wobei pro Empfänger nur ein Exemplar berechnet wird.

Die Ausfertigungsgebühr wird für jede angebrochene A4 Seite erhoben.

Die Gebühren für Mitteilungen betragen:

  1. 16 Franken bei postalischer Zustellung;

  2. 6 Franken bei elektronischer Zustellung.

Art. 3 Barauslagen

Barauslagen werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.

Bei der Festsetzung von Experten- und Übersetzungshonoraren sind Umfang und Schwierigkeit der Arbeit zu berücksichtigen.

Art. 4 Anpassung Kosten

Sind Ausfertigungen beziehungsweise Mitteilungen ausserordentlich umfangreich oder Barauslagen ungewöhnlich hoch oder liegen sonst besondere Umstände vor, können die Kosten angemessen erhöht oder reduziert werden.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und ersetzt die von der Regierung am 25. August 1980 erlassene Gebührenverordnung für das Verwaltungsgericht.

-