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Verordnung über das Übertrittsverfahren in die Volksschul-Oberstufe

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Verordnung über das Übertrittsverfahren in die Volksschul-Oberstufe (Übertrittsverordnung)

Gestützt auf Art. 3 und Art. 30 1) des Schulgesetzes 2)

von der Regierung erlassen am 17. Juni 1996

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Diese Verordnung regelt den Übertritt von der 6. Primarklasse sowie der Geltungsbereich Kleinklasse in die Volksschul-Oberstufe, den Übertritt von der 1. Realklasse in die 1. Sekundarklasse sowie den Eintritt in die 2. und 3. Sekundarklasse.

3) Für die Aufnahme in eine private Sekundarschule gilt Artikel 30 des Schulgesetzes sinngemäss.

4) Das Departement erlässt Richtlinien für den Übertritt aus einer öffentlichen Volksschule in eine Privatschule und umgekehrt.

Art. 2

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be- Gleichstellung ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verord- der Geschlechter nung nicht etwas anderes ergibt.

Art. 3

Das Übertrittsverfahren soll grundsätzlich ohne Prüfung eine eignungs- Grundsatz gerechte Zuweisung der Schüler in die Real- oder Sekundarschule gewährleisten.

5) Für die Oberstufenschüler findet das Übertrittsverfahren seinen Abschluss in der Regel am Ende der 1. Sekundarklasse bzw. am Ende der 1. Realklasse.

Die beteiligten Lehrer arbeiten während der Dauer des ganzen Übertrittsverfahrens zusammen und beziehen die Eltern vor dem definitiven Zuweisungsentscheid in ihre Entscheidungsfindung mit ein.

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Art. 4

Selektionskrite- 1 Für die Zuweisung von Schülern aus der 6. Primar- und aus der 1. Realrien für die Zu- klasse in die Sekundarschule sind massgebend: weisung 1. die gesamtheitliche Beurteilung des Schülers durch den 5.- und 6.- Klass- bzw. den Reallehrer, d. h. die Schulleistungen sowie das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten; 2. die Gespräche mit den Eltern und den Schülern.

Für die Promotion am Ende der 1. Sekundarklasse finden sinngemäss die gleichen Kriterien Anwendung.

Für die gesamtheitliche Beurteilung des Schülers gibt das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Beobachtungs- und Beurteilungsmaterial ab.

II. Übertrittsverfahren

Art. 5

Orientierung 1 Der Klassenlehrer stellt den Eltern zu Beginn der 5. Klasse im Rahmen der Eltern eines Elternabends das Übertrittsverfahren vor.

An dieser oder einer anderen geeigneten Veranstaltung orientieren auch Lehrer der Real- und Sekundarschule über ihre Schultypen.

Zu Beginn der 1. Realklasse orientiert der Reallehrer die Eltern über das Übertrittsverfahren aus der Realschule.

Art. 6

Elterngespräch 1 Der Klassenlehrer bespricht im 2. Semester der 5. Klasse mit allen Eltern und Elternbe- seiner Schüler in einem Einzelgespräch Entwicklung und Zielsetzung im ratung Leistungs-, Lern-, Arbeits- und Sozialbereich im Sinne der gesamtheitlichen Beurteilung.

Bei Bedarf lädt der Klassenlehrer die Eltern während der 5. und 6. Klasse zu weiteren Gesprächen ein.

Solche Gespräche können auch auf Wunsch der Eltern stattfinden.

Art. 7

Orientierung über 1 Gegen Ende des 1. Semesters der 6. Klasse lädt der Klassenlehrer die Elden voraussicht- tern zu einem Einzelgespräch ein. Nach erfolgtem Gespräch orientiert er lichen Zuweisungsentscheid die Eltern schriftlich über den voraussichtlichen Zuweisungsentscheid.

Der Reallehrer informiert im 1. Quartal die Eltern an einem gemeinsamen Elternabend über das Übertrittsverfahren. Eltern, die für ihr Kind das Übertrittsverfahren in die Sekundarschule wünschen, melden dies schriftlich bis zum 30. November.

Der Reallehrer orientiert gegen Ende des 1. Semesters die Eltern der angemeldeten Schüler und die Eltern jener Schüler, die nach seiner Beurtei-

1.01.2007 lung in die Sekundarschule übertreten sollten, in einem Einzelgespräch über die Schulsituation und die voraussichtliche Zuweisung zur Sekundarschule am Ende der 1. Realklasse. Die Eltern können bei dieser Gelegenheit oder bis spätestens 3 Wochen vor der definitiven Zuweisung vom Reallehrer einen schriftlichen Zuweisungsentscheid verlangen.

Art. 8

1)6 bis 10 Wochen vor Schulschluss fällt der Klassenlehrer seinen defini- Mitteilung und tiven Zuweisungsentscheid und teilt diesen unter Hinweis auf Artikel 9 Termin des Zuweisungsdieser Verordnung den Eltern der Primarschüler sowie allen betroffenen entscheides Schulräten und dem zuständigen Schulinspektor schriftlich mit. Schüler, welche in eine Volksschul-Oberstufe mit Niveaus übertreten, werden vom Klassenlehrer einem bestimmten Schultypus zugewiesen und bezüglich Niveaufächer für den Eintritt in ein bestimmtes Niveau empfohlen. Einzelheiten regelt das Departement in entsprechenden Richtlinien.

In gleicher Weise orientiert der Reallehrer die Eltern jener Realschüler, für die eine schriftliche Zuweisung verlangt wurde oder die nach seiner Beurteilung unbedingt in die Sekundarschule übertreten sollten.

Zur Koordination setzt der Schulinspektor unter Berücksichtigung der regionalen Ferienregelung und in Absprache mit den anderen Schulinspektoren einen regional verbindlichen Termin für die Mitteilung des Zuweisungsentscheides fest.

Art. 9

Eltern, die mit dem Zuweisungsentscheid des Klassenlehrers nicht ein- Anmeldung zur verstanden sind, können ihr Kind innert 10 Tagen nach Erhalt des Zuwei- Einsprachebeurteilung sungsentscheides beim zuständigen Schulinspektor zur Einsprachebeurteilung anmelden.

Die Anmeldungsunterlagen sind den Eltern zusammen mit dem Zuweisungsentscheid zuzustellen.

Art. 10

Die Einsprachebeurteilung findet in der Regel 3 Wochen nach Mitteilung Termin, des Zuweisungsentscheides statt. Organisation und Durchführung der

Die Einsprachebeurteilung wird inhaltlich von einer kantonalen Kom- Einsprachemission vorbereitet und regional von je einer Zuweisungskommission beurteilung durchgeführt. Die Kommissionen setzen sich aus Vertretern der Primarschule, der Real- und Sekundarschule zusammen.

Der zuständige Schulinspektor schlägt nach Rücksprache mit den betroffenen Schulräten und Lehrern dem Erziehungs-, Kultur- und Umwelt- 1.01.2007 3 schutzdepartement die Mitglieder der Kommissionen zur Ernennung vor. Jede regionale Kommission konstituiert sich selbst.

Der Schulinspektor ist für die organisatorische Leitung der Einsprachebeurteilung besorgt.

Er veranlasst die Orientierung aller betroffenen Eltern, Lehrer und Schulräte über Termin und Ausgang der Einsprachebeurteilung.

Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement regelt die Entschädigung der Kommissionen.

Art. 11

Ziel und Umfang 1 Ziel der Einsprachebeurteilung ist eine nochmalige Beurteilung des der Einsprache- Schülers. beurteilung

Diese Beurteilung beruht für Primar- und Realschüler auf: 1. einem Beurteilungsgespräch; 2. 1) einer Prüfung in der Muttersprache sowie einer Prüfung in Mathematik; für Primarschüler aus romanischsprachigen Schulen und für Realschüler aus romanisch- und italienischsprachigen Schulen zusätzlich einer Prüfung in Deutsch.

Die Aufgaben für die Prüfungen in Sprache und Mathematik werden für Primarschüler dem Unterrichtsstoff gemäss Lehrplan der 6. Primarklasse und für Realschüler dem Unterrichtsstoff gemäss Lehrplan der 1. Realklasse entnommen.

Die schriftlichen Prüfungen werden von je einem Lehrer der abgebenden und aufnehmenden Stufe ausgewertet.

Beim Beurteilungsgespräch und bei den mündlichen Prüfungen ist je ein Lehrer der abgebenden und aufnehmenden Stufe anwesend. Sie führen ein Protokoll. Die Auswertung nehmen sie gemeinsam vor.

Art. 12

Entscheid der 1 Primarschüler werden von der Zuweisungskommission der Sekundar- Zuweisungskom- schule zugewiesen, wenn sie die Anforderungen der Prüfungen in Mathemission matik und Sprache erfüllen. Es gilt folgende Bewertung: 1. 2) für Primarschüler aus deutsch- und italienischsprachigen Schulen sowie für Realschüler aus deutschsprachigen Schulen der Durchschnitt der Teilprüfungen in der Muttersprache sowie der Teilprüfungen in Mathematik, wobei mindestens der Gesamtdurchschnitt von 4,5 erreicht werden muss; 2. 3) für Primarschüler aus romanischsprachigen Schulen sowie für Realschüler aus romanisch- und italienischsprachigen Schulen der Durch-

1.01.2007 schnitt der Teilprüfungen in der Muttersprache, der Teilprüfungen in Deutsch sowie der doppelt gerechnete Durchschnitt der Teilprüfungen in Mathematik, wobei mindestens der Gesamtdurchschnitt von 4,5 erreicht werden muss. 3. In Zweifelsfällen entscheidet die Zuweisungskommission aufgrund des Beurteilungsgesprächs.

Für Realschüler gelten die gleichen Bestimmungen.

Die Bewertung aller Arbeiten erfolgt in ganzen und halben Noten, wobei

die beste und 1 die schlechteste Note bedeutet.

Der Massstab für die Bewertung der Arbeiten orientiert sich an den Anforderungen der 6. Primar- bzw. der 1. Realklasse.

Art. 13

Zu Beginn der 1. Sekundarklasse orientieren die Sekundarlehrer im Rah- Durchlässigkeit men einer geeigneten Veranstaltung die Eltern über die Durchlässigkeit. Sekundar-/Realschule

Bei Bedarf, namentlich bei gefährdeter Promotion, laden sie die Eltern zu weiteren Einzelgesprächen ein und orientieren diese über die Schulsituation ihrer Kinder.

Solche Gespräche können auch auf Wunsch der Eltern stattfinden. Der Beizug des ehemaligen Primar- bzw. Reallehrers ist möglich.

Während des 1. Semesters der 1. Klasse der Sekundarschule können Schüler in Fällen von offensichtlicher Fehlzuweisung bei beidseitigem Einverständnis von Eltern und betroffenen Sekundarlehrern sowie nach Rücksprache mit dem zuständigen Schulinspektor und dem ehemaligen Primar- bzw. Reallehrer und den betroffenen Schulräten in die 1. bzw. 2. Klasse der Realschule übertreten.

Schüler, die am Ende der 1. Klasse der Sekundarschule nicht promoviert werden, werden von den unterrichtenden Sekundarlehrern nach Anhören der Eltern der 2. Realklasse oder der 1. Sekundarklasse zur Repetition zugewiesen.

1) Bei gefährdeter Promotion sind die Eltern 12 Wochen vor Schuljahresende schriftlich zu orientieren.

2) Nichtpromotions- und Zuweisungsentscheid sind den Eltern 20 Tage vor Schulschluss schriftlich mitzuteilen.

3) Niveau- und Stufenwechsel innerhalb der verschiedenen kooperativen Modelle der Volksschul-Oberstufe, die den Trägerschaften zur Wahl angeboten werden, regelt das Departement in entsprechenden Richtlinien.

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Art. 14

Durchlässigkeit Während des 1. Semesters der 1. Klasse der Realschule können Schüler in Real-/Sekundar- Fällen von offensichtlicher Fehlzuweisung bei beidseitigem Einverständschule nis von Eltern und betroffenen Reallehrern sowie nach Rücksprache mit dem zuständigen Schulinspektor und dem ehemaligen Primarlehrer sowie den betroffenen Schulräten in die 1. Sekundarklasse übertreten.

Art. 15

Rückmeldungs- Gegen Ende des 1. Semesters laden die unterrichtenden Real- und Sekungespräch darlehrer die letztjährigen Klassenlehrer ihrer Schüler zu einem Rückmeldungsgespräch ein.

Art. 16 1)

Weiterzug Der Weiterzug richtet sich nach dem Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden.

III. Besondere Bestimmungen

Art. 17

Nachträgliche Für Schüler, die nachweislich wegen Krankheit oder anderen zwingenden Einsprachebeur- Gründen an der Einsprachebeurteilung nicht teilnehmen konnten, setzt der teilung zuständige Schulinspektor auf den frühestmöglichen Zeitpunkt einen neuen Termin fest.

Art. 18 2)

Übertritt aus 1 Für Schüler der 5. und 6. Kleinklasse der Primarschulstufe sowie für Kleinklassen Schüler der 1. Kleinklasse der Volksschul-Oberstufe gelten sinngemäss die gleichen Bestimmungen wie für Primarschüler beziehungsweise für Schüler der 1. Klasse der Volksschul-Oberstufe. Die Bestimmungen der Verordnung zur Organisation von Kleinklassen bleiben vorbehalten.

… 3)

Art. 19

Zuzüger aus 1 Schüler, die sich infolge Zuzuges aus einem anderen Kanton dem Überanderen trittsverfahren nicht unterziehen konnten, können prüfungsfrei übertreten, Kantonen und dem Ausland sofern sie in ihrem Herkunftskanton zu einer mindestens gleichwertigen an das Verwaltungsrechtspflegegesetz; AGS 2006, KA 2006_5026; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

Kraft

1.01.2007 Sekundarschule zugelassen worden wären oder eine solche bereits besuchen.

Zuständig für die Zuweisung ist der Schulinspektor. In Zweifelsfällen oder bei Schülern aus dem Ausland kann er eine Aufnahmeprüfung und/ oder eine Probezeit anordnen.

Art. 20

1)Schüler aus ausserkantonalen Privatschulen, die in die 1. Klasse einer Übertritt in die öffentlichen Sekundarschule übertreten wollen, haben sich der Ein- öffentliche Sekundarschule sprachebeurteilung zu unterziehen. von Schülern aus Privatschulen,

Will ein Schüler zu einem späteren Zeitpunkt aus einer Privatschule in Weiterzug eine öffentliche Sekundarschule übertreten, so ordnet der Schulinspektor eine Aufnahmeprüfung und/oder eine angemessene Probezeit an. Über die definitive Aufnahme entscheidet der Schulinspektor auf Antrag der prüfenden und unterrichtenden Lehrer.

2) Der Weiterzug richtet sich nach dem Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden.

Art. 20a 3)

Für die Zuweisung von Schülern, welche von einer Bündner Mittel- Übertritt aus schule in die Volksschul-Oberstufe übertreten, ist der Schulrat zuständig. Bündner Mittelschulen

Einzelheiten regelt das Departement in entsprechenden Richtlinien.

Art. 21

Bei Schülern aus fremden Sprachgebieten sind die Dauer des Aufenthaltes Fremdsprachige im Gebiet der Unterrichtssprache und die Fortschritte in der Unterrichts- Schüler sprache während der ganzen Dauer des Übertrittsverfahrens bei der Beurteilung der Schulleistungen angemessen zu berücksichtigen.

Art. 22

Bei der Einsprachebeurteilung eines eigenen Schülers haben Mitglieder Ausstand bei der der Zuweisungskommission in den Ausstand zu treten. Einsprachebeurteilung

Art. 23

Gibt ein Primar- oder Reallehrer seine Klasse vor Abschluss des Über- Lehrerwechsel trittsverfahrens ab, so stellt er dem Nachfolger für jeden Schüler einen schriftlichen Bericht aus.

an das Verwaltungsrechtspflegegesetz; AGS 2006, KA 2006_5027; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 3) Einfügung gemäss RB vom 5. Oktober 2004; tritt am 15. Oktober 2004 in Kraft 1.01.2007 7 Jeder Lehrer sorgt dafür, dass im Falle eines unerwarteten Lehrerwechsels das Übertrittsverfahren geordnet zu Ende geführt werden kann.

Art. 24

Klassenwechsel Wechselt ein Schüler die Klasse, so stellt der bisherige Lehrer dem neuen Lehrer einen schriftlichen Bericht zu.

IV. Schlussbestimmung

Art. 25

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf 1. August 1996 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über das Übertrittsverfahren in die Volksschul-Oberstufe (Übertrittsverordnung) vom 8. Januar 1991. 1)

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