421.310
Verordnung über den Verzicht auf Beiträge an Schul- und Schulsportanlagen im Volksschulbereich
421.310
Verordnung über den Verzicht auf Beiträge an Schul- und Schulsportanlagen im Volksschulbereich
Gestützt auf Art. 53 Abs. 4 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) 1)
vom Grossen Rat erlassen am 8. Dezember 2004 2)
Art. 1 3)
Für die Jahre 2005 bis und mit 2009 werden keine kantonalen Beiträge an Umfang neue Bauvorhaben von Schul- und Schulsportanlagen im Volksschul- Beitragsverzicht bereich gewährt.
Art. 2
Nicht betroffen sind Beiträge an Schul- und Schulsportanlagen im Volks- Zeitliche schulbereich, bei welchen ein von der Regierung genehmigtes Vorprojekt Abgrenzung (Phase II) bis Ende 2004 vorliegt.
Art. 3 4)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis 31. Dezem- In-Kraft-Treten ber 2009. und Geltungsdauer