427.230

Verordnung über den Fachhochschulrat der Pädagogischen Fachhochschule

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Verordnung über den Fachhochschulrat der Pädagogischen Fachhochschule 1)

Gestützt auf Art. 9, 10 und 22 des Gesetzes über die Pädagogische Fachhochschule vom 27. September 1998 2)

von der Regierung erlassen am 8. Juli 2003

Art. 1

Bei der Zusammensetzung des Fachhochschulrates 3) sind die drei Zusammen- Sprachgebiete angemessen zu berücksichtigen. setzung, Beizug von Fachleuten

Der Direktor beziehungsweise die Direktorin der Pädagogischen Fachhochschule 4) sowie der Leiter beziehungsweise die Leiterin des Amtes für Tertiärbildung 5) nehmen in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden.

Art. 2

Der Fachhochschulrat 7) berät das Departement und die Regierung im Aufgaben Bereiche der Lehrerinnen- und Lehrerbildung.

Die Regierung kann dem Fachhochschulrat in diesem Bereich neben den gesetzlich vorgezeichneten weitere Aufgaben vorübergehend oder dauernd zuweisen.

Der Fachhochschulrat informiert sich regelmässig über den Geschäftsgang sowie über die Entwicklung des Rechnungswesens. Er verabschiedet die Budgeteingabe an das Departement.

1) Nunmehr Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule 2) Nunmehr Art. 10, 11 und 22 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 8. Dezember 2004, BR 427.200 3) Nunmehr Hochschulrat 4) Nunmehr Pädagogischen Hochschule 5) Nunmehr Amt für Höhere Bildung Mitarbeitenden des Kantons Graubünden, BR 170.420; am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. 7) Nunmehr Hochschulrat 01.01.2014 1 427.230 V über den Fachhochschulrat der Pädagogischen Fachhochschule

Art. 3

Sitzungen, 1 Ausserordentliche Sitzungen ruft der Vorsitzende beziehungsweise die Aktuariat Vorsitzende bei Bedarf ein oder wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.

Wenn die Teilnahme an einer Sitzung nicht möglich ist, betraut der Vorsitzende beziehungsweise die Vorsitzende ein Mitglied mit der Sitzungsleitung.

Die Protokollführung und das Aktuariat werden in der Regel durch die Pädagogische Fachhochschule 1) besorgt.

Art. 4

Beschluss- 1 Der Fachhochschulrat 2) ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitfassung, Ausstand glieder anwesend sind.

Dringende Geschäfte können auch auf dem Zirkulationsweg zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

3) Ein Mitglied hat bei der Behandlung von Sachgeschäften und bei Wah- Wahlen in den Ausstand zu treten, wenn es selbst, sein Ehegatte, ihr eingetragener Partner, eine Person, mit der es eine faktische Lebensgemeinschaft führt, oder einer seiner Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad an einem Beschluss des Fachhochschulrates unmittelbares privates Interesse hat. Über Ausstandsfragen entscheidet der Fachhochschulrat unter Ausschluss des Betroffenen.

Art. 5

In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.