427.290

Verordnung über den Vorkurs für die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule

427.290

Verordnung über den Vorkurs für die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule (VorkursVO) 1) 2)Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 3)

von der Regierung erlassen am 4. Juli 2006

I. Allgemeine Bestimmungen und Aufnahmeverfahren

Art. 1

Der Kurs bereitet Personen, deren Vorbildung keine unmittelbare Stu- Kursziel dienzulassung erlaubt, auf ein Studium an der Pädagogischen Hochschule vor.

Er vermittelt jene Allgemeinbildung, welche für ein erfolgreiches Studium an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist.

Art. 2

5) Die Zulassung zum Kurs setzt eine genügende schulische und sprachli- Zulassung 4) che Vorbildung voraus.

6) Als Nachweis der schulischen Vorbildung dienen in der Regel die anerkannten Ausweise einer Berufsmaturität, einer Fachmittelschule, einer dreijährigen Diplommittelschule, einer Handelsmittelschule oder das eidgenössische Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Anschluss an die berufliche Grundbildung.

7) Als Nachweis der Vorbildung in der Zweitsprache dient ein anerkanntes Sprachdiplom mit mindestens Niveau B1.

01.10.2012 1 427.290 Vorbereitungskursverordnung

Art. 3

2) Aufnahme- Eine Aufnahmeprüfung ist zu bestehen, wenn die schulische Vorbilprüfung 1) dung drei oder mehr Jahre zurückliegt.

3) Die Aufnahmeprüfung ist schriftlich und umfasst die Fächer Erstsprache und Mathematik. Sie dauert neunzig Minuten pro Fach.

4) Die Bewertung der Prüfungsfächer erfolgt mit ganzen und halben Noten von 1.0 bis 6.0. Für die Zulassung zum Kurs ist in jeder Prüfung mindestens die Note 4.0 zu erreichen.

II. Organisation und Durchführung 5)

Art. 4

6) Organisation Die Aufnahmeprüfung und der Kurs werden von der Evangelischen Mittelschule Schiers durchgeführt.

Die Pädagogische Hochschule legt nach Rücksprache mit der Evangelischen Mittelschule Schiers die Anmeldetermine fest. Die Anmeldetermine werden veröffentlicht.

Art. 5

7) Unterrichts- Der Kurs umfasst die Fächer Erstsprache, eine zweite Kantonssprache programm oder Englisch, Mathematik, Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik), Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geographie), Bildnerisches Gestalten und Musik.

... 8)

Der Lehrplan wird von der Regierung auf Antrag des Hochschulrates genehmigt.

Art. 6

Kursdauer und 1 Der Kurs dauert höchstens ein Schuljahr. Dispensation 2 Die Evangelische Mittelschule Schiers kann Studierende vom Besuch des Unterrichts in einzelnen Modulen dispensieren.

01.10.2012 Vorbereitungskursverordnung 427.290

1) Die Kurssprache ist Deutsch.

Art. 7

Das Kursgeld entspricht dem jährlichen Schulgeld für die Schülerschaft Kursgeld der Bündner Kantonsschule.

III. Leistungsnachweis und Bestehensnormen

Art. 8 2)

Am Semesterende finden in allen Fächern des Vorkurses Prüfungen statt. Prüfung Die einzelnen Prüfungsfächer werden mit einer auf halbe Noten gerundeten Fachnote zwischen 1 und 6 bewertet. Personen, welche vom Besuch einzelner Fächer dispensiert wurden, haben auch für diese Fächer eine Prüfung abzulegen.

Die Prüfungen werden durch die Evangelische Mittelschule Schiers organisiert und durchgeführt. Das Amt bestimmt die Prüfungsexpertinnen und –experten.

Schülerinnen und Schüler des Vorkurses haben ein vorgegebenes Thema, das innerhalb eines vorgängig festgelegten Zeitraumes vorzubereiten ist, mündlich zu präsentieren. Die Leistungsbeurteilung der mündlichen Präsentation ergibt eine weitere Fachnote

Art. 9 3)

Für die Zulassung zur Pädagogischen Hochschule ist ein nicht gerunde- Bestehensnormen ter Fachnotendurchschnitt von 4.0 erforderlich. Es sind höchstens drei Fachnoten unter 4.0 zulässig und die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten darf maximal 1.5 Note betragen.

Bei Nichtbestehen können die Prüfungen mit dem nächsten Kurs einmal wiederholt werden. Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch eine genügende Note erzielt wurde, müssen nicht wiederholt werden.

Art. 10

Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen des Mittelschulgeset- Rechtsweg zes 4).

1) Einfügung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten getreten 4) BR 425.000 01.10.2012 3 427.290 Vorbereitungskursverordnung IV. Schlussbestimmungen

Art. 11 1)

Art. 12

Aufhebung bis- Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie ersetzt die Verordherigen Rechts, nung über den Vorbereitungskurs für die Zulassung zum Studium an der In-Kraft-Treten Pädagogischen Fachhochschule vom 23. April 2002 2).