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Verordnung über Studium, Forschung und Dienst-leistungen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (StudienVO HTW)

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Verordnung über Studium, Forschung und Dienstleistungen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (StudienVO HTW) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1) und Art. 19 des Gesetzes über die Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTWG) 2) vom 8. Dezember 2004

von der Regierung erlassen am 30. August 2011

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Vorgaben der Fachhoch- Gegenstand schulgesetzgebung des Bundes und regelt Einzelheiten zu den Leistungsbereichen Lehre, Forschung, Dienstleistung sowie Weiterbildung.

Art. 2

Der Hochschulrat regelt Verfahrensabläufe des Hochschulbetriebes in Zuständigkeit des Reglementen. Hochschulrates

Insbesondere hat der Hochschulrat:

  1. die Zuteilung der Kreditpunkte in den Lehrplänen, das Verfahren zur Erstellung der Abschlussarbeiten, ergänzende Bestimmungen betreffend die Notengebung sowie ein Disziplinarreglement zu erlassen;

  2. die Gebühren für die Weiterbildungsveranstaltungen festzulegen;

  3. die Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte zu regeln;

  4. die Zeichnungsberechtigung festzulegen.

II. Leistungsbereich Lehre

Art. 3

Die Zulassung zu einem Diplomstudium mit den Abschlüssen Bachelor of Zulassung zu den Science und Master of Science erfolgt gemäss den bundesrechtlichen Be- Diplomstudien stimmungen.

1) BR 110.100 2) BR 427.500 1.01.2012 1 427.520 StudienVO HTW

Art. 4

Immatrikulation, 1 Die Aufnahme von Studierenden an die Hochschule erfolgt durch Exmatrikulation Immatrikulation. Die Hochschulleitung bestimmt und publiziert den Anmeldetermin und legt das Verfahren fest.

Das Ausscheiden von Studierenden aus der Hochschule erfolgt durch Exmatrikulation. Die Hochschulleitung legt das Verfahren fest.

Art. 5

Anrechnung von 1 Bereits erbrachte gleichwertige Studienleistungen werden angerechnet. Vorbildungen 2 Die Hochschulleitung entscheidet über die Anrechnung von Vorbildungen und beruflicher Erfahrung.

Art. 6

Studienaufbau Die Ausbildungen sind modular aufgebaut und richten sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes. Es sind Vollzeit- und Teilzeitstudien möglich.

Art. 7

Bewertungs- 1 Die Arbeitsleistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet. Für system genügende Leistungen sowie den ordnungsgemässen Besuch der Module durch die Studierenden werden auf der Grundlage des European Credit Transfer Systems (ECTS) Kreditpunkte vergeben.

Die Notenskala umfasst ganze und halbe Noten. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Art. 8

Abschlussarbeit Die Studierenden verfassen am Ende der Ausbildung eine Abschlussarbeit.

Art. 9

Abschluss- Die Hochschule stellt die Abschlussdokumente nach den massgebenden dokumente Bestimmungen des Bundes aus. Diese bestehen aus der Diplomurkunde und aus dem Diploma Supplement.

Art. 10

Weiterent- Die Hochschulleitung beantragt periodisch dem Hochschulrat, die wicklung der Lehrinhalte der Diplomstudiengänge an die Bedürfnisse der beruflichen Diplomstudien Praxis und der wissenschaftlichen Entwicklung anzupassen.

Art. 11

Neue Diplom- Die Einführung neuer Diplomstudiengänge, welche Kosten für den Kanstudiengänge ton zur Folge haben, bedarf der Genehmigung durch die Regierung.

1.01.2012 StudienVO HTW 427.520

Art. 12

Der Abschluss von Unfall- und Haftpflichtversicherung ist Sache der Unfall- und Studierenden. Haftpflichtversicherung

Art. 13

Die Tarife für Studiengeld und Gebühren sind im Anhang zu dieser Studiengeld und Verordnung geregelt. Gebühren

Art. 14

Studiengeld und Gebühren basieren auf dem Stand des Landesindexes Anpassung an die der Konsumentenpreise von 100.8 Punkten (Stand Mai 2011, Basisindex Teuerung 2010 = 100 Punkte).

Steigt der Landesindex der Konsumentenpreise um 10 Prozent, erhöhen sich die nicht an die Fachhochschulvereinbarung gebundenen Ansätze für Studiengeld und Gebühren entsprechend.

Art. 15

Bei Studienunterbruch oder Studienabbruch während des Semesters wer- Rückerstattung den Studiengeld und Gebühren des laufenden Semesters nicht zurücker- Studiengeld Gebühren und stattet.

III. Leistungsbereiche Forschung und Dienstleistungen

Art. 16

Die anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeit trägt Schwerpunkt Bündner Problemstellungen besonders Rechnung.

Art. 17

Dienstleistungen sind zu marktkonformen und mindestens kostendecken- Preisgestaltung den Preisen anzubieten. für Dienstleistungen IV. Leistungsbereich Weiterbildung

Art. 18

Weiterbildungsveranstaltungen werden mindestens kostendeckend Angebot von angeboten. Weiterbildungsveranstaltungen

Art. 19

Die Zulassung zu den Weiterbildungsveranstaltungen erfolgt durch die Zulassung zu Hochschulleitung unter Einhaltung der massgebenden Bestimmungen des Weiterbildungsveranstaltungen Bundes.

1.01.2012 3 427.520 StudienVO HTW V. Disziplinarrechtliche Bestimmung

Art. 20

Disziplinar- 1 Gegenüber Studierenden können disziplinarische Massnahmen verfügt massnahmen werden, wobei der Schulausschluss die schwerste Disziplinarmassnahme ist.

Fehlbare sind vor der Verfügung einer Disziplinarmassnahme anzuhören.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 21

Vollzug Der Vollzug obliegt dem Amt.

Art. 22

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.

1.01.2012 StudienVO HTW 427.520 Anhang (Art. 12) Ansätze für Studiengeld und Gebühren Studiengeld in CHF pro Semester (inklusive Gebühren für Modulprüfungen, Kopien und Material): Studierende aus CH/FL 960 Studierende aus EU/EFTA 1 460 Studierende ausserhalb EU/EFTA 10 000 Gebühren in CHF pro Semester: (Anrechnung an die Studiengebühr des ersten Studiensemesters) Erstanmeldung/Einschreibung übriges Ausland 3 000 Wiederholung der Abschlussarbeit 1 000 Fachhörerinnen und Fachhörer pro Kreditpunkt (ECTS) 250 1.01.2012 5