430.300
Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote
430.300
Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote
Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1)
von der Regierung erlassen am 5. Februar 2008
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Diese Verordnung gilt für die Institutionen der Berufsbildung ohne kanto- Geltungsbereich nale Trägerschaft, welche für ihre Leistungserbringung für die Berufsbildung gemäss Gesetz Anspruch auf Übernahme des Defizits haben.
Art. 2
Mit dem Rahmenkontrakt wird der Trägerschaft einer Institution ein Leis- Rahmenkontrakt tungsauftrag erteilt, welcher zu Beiträgen der öffentlichen Hand gemäss Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote berechtigt.
Art. 3
Im Jahreskontrakt werden die für das folgende Betriebsjahr geltenden Re- Jahreskontrakt gelungen vereinbart.
Art. 4
Gesuche um Beiträge sind schriftlich unter Beilage eines Vorschlags für Gesuch um eine Leistungsvereinbarung auf den vorgegebenen Formularen und mit al- Beiträge len notwendigen Unterlagen dem Amt einzureichen, welches gemäss der Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote für den betroffenen Bereich zuständig ist.
Art. 5
Die beitragsberechtigten Institutionen verwenden für ihre Budgetierung Budgetierung und Rechnungslegung das harmonisierte Rechnungsmodell der öffentlichen Hand.
1) BR 110.100 01.12.2012 1 Das detaillierte und begründete Budget für das folgende Betriebsjahr ist dem Amt auf dem vorgegebenen Formular einzureichen. Jede Erhöhung der Planstellen muss vor oder zusammen mit dem Einreichen der jeweiligen Budgetunterlagen beantragt und begründet werden. Veränderungen zum Vorjahr sind übersichtlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen.
Art. 6
Rechnungslegung 1 Die Jahresrechnung ist mit allen für die Subventionsbemessung massgebenden Unterlagen insbesondere mit dem Beitragsgesuch, Listen der Lernenden, Klassenlisten und Stundenplänen bis spätestens drei Monate nach Rechnungsabschluss dem Amt einzureichen.
Ebenso sind für alle Beschäftigten der Schule Stellenpläne, Art und Anzahl der anrechenbaren Stellen, deren Besoldungsrahmen, das Beschäftigungsausmass, das Aufgabengebiet und die Ausbildungsanforderungen einzureichen.
Art. 7 1)
Vermögens- Vermögensbewertungen und Abschreibungen sind nach den bewertungen und Abschreibungen Bestimmungen der Finanzhaushaltsgesetzgebung 2) sowie der spezialgesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.
Art. 8
Klassengrössen 1 Es sind Klassengrössen von 22 bis 24 Lernenden anzustreben.
Zur Erreichung wirtschaftlicher Klassengrössen sollen die Berufsfachschulen, sofern pädagogisch verantwortbar und organisatorisch möglich, auch Klassen verwandter Berufe und, beziehungsweise oder, verschiedener Lehrjahre und Fachrichtungen teilweise oder ganz zusammenlegen.
Das Amt kann das Führen von Klassen und Gruppen unter zehn Lernenden auf begründetes Gesuch hin bewilligen. Gesuche sind mindestens zehn Tage vor Schuljahresbeginn dem Amt einzureichen.
Art. 9
Anrechenbare 1 Die für die Anrechnung massgebenden Höchstgehälter richten sich nach Kosten der Funktionseinreihung der kantonalen Personalgesetzgebung und werden in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Im Übrigen gelten für die Anrechnung sämtlicher Personalaufwendungen inklusive Sozial- im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September 2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt. 2) BR 710.100, 710.110 und 710.200
01.12.2012 leistungen die Bestimmungen der kantonalen Personalverordnung 1) sinngemäss.
Als Lehrmittel anrechenbar sind die für die Stoffvermittlung eingesetzten Unterrichtsmittel, die nicht für die Lernenden bestimmt sind und im Eigentum der Bildungsinstitution bleiben.
Für die Benutzung des Schul- und Unterrichtsraumes schliessen die Schulträgerschaften entsprechende Mietverträge ab, sofern die Räumlichkeiten nicht ihr Eigentum sind. Die Mietverträge sind vor dem Abschluss dem Departement zur Genehmigung zu unterbreiten. Die genehmigten Mietkosten sind anrechenbar.
Die übrigen anrechenbaren Kosten werden durch das Departement im Jahreskontrakt festgehalten.
Art. 10
Als anrechenbare Erträge gelten Schul- und Studiengelder, Beiträge ande- Anrechenbare rer Kantone oder des Auslandes sowie übrige Einnahmen. Erträge
Art. 11
Nicht anrechenbar sind alle für den Schulbetrieb nicht notwendigen Aus- Nicht lagen. Die nicht anrechenbaren Kosten werden zu Lasten der Trägerschaft anrechenbare Kosten und ausgeschieden. Erträge
Die nicht anrechenbaren Erträge wie freiwillige Zuwendungen Dritter werden zu Gunsten der Trägerschaft ausgeschieden.
Art. 12
Das anrechenbare Betriebsdefizit berechnet sich wie folgt: Anrechenbares Anrechenbarer Aufwand des Schul- beziehungsweise Studienbetriebs, ab- Betriebsdefizit züglich anrechenbarer Erträge.
Art. 13
Die Leistungsanbietenden stellen für die ausserkantonalen Lernenden bei Ausserkantonale den Lehr- beziehungsweise bei den Wohnsitzkantonen gemäss den Bestim- Lernende mungen der interkantonalen Schulgeldvereinbarungen direkt Rechnung.
Lernende aus Kantonen, mit deren Kanton keine Vereinbarung über gegenseitige Schulgeldbeiträge besteht beziehungsweise deren Kantone keine Kostengutsprache erteilen, entrichten eine Schulgebühr gemäss dem jeweiligen Ansatz der geltenden interkantonalen Schuldgeldvereinbarungen zuzüglich allfälliger Schul- und Kursgebühren.
Für Ausbildungen, welche keiner interkantonalen Vereinbarung unterstehen, stellt die Schule die anteilmässigen Vollkosten in Rechnung. Sofern die Schulgelder von ausserkantonalen Lernenden einen Deckungsbeitrag 1) BR 170.410 01.12.2012 3 erbringen und keine zusätzlichen Kosten entstehen, kann die Regierung im Einzelfall auf die Erhebung von Vollkosten deckenden Schulgeldern ganz oder teilweise verzichten.
Art. 14
Baubeiträge Gesuche um Baubeiträge sind dem Amt einzureichen.
II. Aufteilung von Betriebsbeiträgen auf Gemeinden
Art. 15
Aufteilung von 1 Die Beiträge von Gemeinden an das Betriebsdefizit von Brückenangebo- Betriebsbeiträgen ten, Berufsfachschulen und der Gastgewerblichen Fachschule Graubünden von Gemeinden werden in Berücksichtigung der Finanzkraft im Verhältnis zur Einwohnerzahl wie folgt auf die Gemeinden aufgeteilt: Finanzkraftgruppe 5: pro Einwohner 1 Anteil Finanzkraftgruppe 4: pro Einwohner 1,5 Anteile Finanzkraftgruppe 3: pro Einwohner 2 Anteile Finanzkraftgruppe 2: pro Einwohner 2,5 Anteile Finanzkraftgruppe 1: pro Einwohner 3 Anteile
Als Grundlage für die Einwohnerzahl der Gemeinden dient die letzte verfügbare eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes (ESPOP). Massgebend für die Berechnung der Anteile ist die Finanzkraftgruppeneinteilung im Rechnungsjahr der Schulen.
Das Departement fordert von den Gemeinden im Laufe des ersten Quartals Vorschüsse im Umfang von höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Restkosten ein.
III. Schlussbestimmungen
Art. 16
Aufhebung Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben: bisherigen Rechts 1. Weisungen betreffend die Schulführung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden vom 19. Dezember 1995 (BR 430.025) 1); 2. Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden, mit Anhängen, vom 19. Dezember 1995 (BR 430.400) 2).
01.12.2012
Art. 17
Die Verordnung zum Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirt- Änderung schaft vom 20. Dezember 2005 (BR 427.510) wird wie folgt geändert: bisherigen Rechts
Art. 15
Für die Gehaltsregelung gelten die Bestimmungen über Hochschulen gemäss Anhang zur Verordnung über die Defizitfinanzierung der Institutionen der Berufsbildung und weiterführender Bildungsangebote.
Art. 18
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Inkrafttreten 01.12.2012 5 Anhang (Art. 9 Abs. 1) Höchstanrechenbare Gehaltsansätze I. Allgemeines
Art. 1
Besoldung und 1 Die in diesem Anhang fixierten höchstanrechenbaren anerkennbaren An- Pflichtpensen sätze für die Besoldung basieren auf dem Gehaltsklassensystem der kantonalen Verwaltung.
Bei der konkreten Festsetzung der Löhne müssen die Schulträgerschaften gegebenenfalls tiefere ortsübliche Ansätze einhalten.
Die Schulen legen die Pflichtpensen der Lehrpersonen in einem vom Departement zu genehmigenden Reglement fest. Das Departement kann im Rahmen der Leistungsaufträge die möglichen und maximal zur Anwendung gelangenden Entlastungen bestimmen oder Kennzahlen beziehungsweise Indikatoren zu deren Anerkennung anwenden.
II. Lohnregelung an Brückenangeboten, Berufsfachschulen und Gastgewerblicher Fachschule
Art. 2
Schulgrösse 1 Eine aufgabengerechte und differenzierte Lohnbestimmung ist bei bestimmten Funktionen abhängig von der Schulgrösse. Unterschieden werden:
Kleine Schulen sind solche ohne vollamtliche Schulleitung;
Mittlere Schulen haben eine vollamtliche Schulleitung und erteilen gesamthaft weniger als 24 000 Lektionen;
Grosse Schulen erteilen mehr als 24 000 Lektionen.
Grosse Schulen haben die Möglichkeit, pro 24 000 erteilte Lektionen je eine Stellvertretung der Schulleitung zu bestimmen.
Art. 3
Kategorien von 1 Folgende Kategorien von Lehrpersonen und Mitarbeitenden werden Mitarbeitenden unterschieden sowie die höchstanerkannten Gehälter gemäss Gehaltsklas- und höchstanerkannte Gehälter sensystem der kantonalen Verwaltung wie folgt festgesetzt:
01.12.2012
a) Hauptamtliche Mitarbeitende Schulleitende von grossen Schulen 25 von mittleren Schulen mit einem 23 Abschluss als Mittelschullehrperson II von mittleren Schulen ohne Ab- 22 schluss als Mittelschullehrperson II Stellvertretende von Schullei- mit einem Abschluss als Mittel- 23 tenden grosser Schulen schullehrperson II ohne Abschluss als Mittelschul- 22 lehrperson II Mittelschullehrperson II mit abgeschlossenem Hoch- 21,5 schulstudium, Diplom für das höhere Lehramt und mehrjähriger Berufserfahrung Mittelschullehrperson I mit abgeschlossenem Sekun- 20 darlehrstudium Berufsschullehrperson II mit eidg. Diplom als Berufs- 20 schullehrperson oder vom Bund als gleichwertig anerkannte Ausbildung; Diplom als Turn- und Sportlehrperson I oder II mit eidg. Diplom als Berufs- + ½ Funktischullehrperson EHB onsklasse Berufsschullehrperson I mit Diplom einer höheren Fach- 18 schule oder höhere Fachprüfung (Meisterdiplom, etc.); Reallehrdiplom oder Diplom als Sportlehrperson ESSM Berufswahllehrperson mit Spezialausbildung als Be- 18 rufswahllehrperson beim Schweizerischen Verband für Berufsberatung (SVB) Fachlehrpersonen mit einem oder mehreren Fach- 17 lehrdiplomen (z.B. Tastaturschreiben), Primarlehrpersonen, Handarbeitslehrpersonen u.ä. Kaufmännische Kaderfunktio- in leitender Stellung im ad- 13-18 nen ministrativen Schulbereich Kaufmännische Funktionen in ausführender Stellung im ad- 9-12 ministrativen Schulbereich Hauswarte und Hauswartinnen mit gewerblicher Ausbildung im 10 Haus- und Liegenschaftsdienst 01.12.2012 7 Schulleitende kleiner Lehrpersonen, die neben- Funktionszulage, deren Schulen amtlich die Schullei- Höhe im Schulreglement tungsfunktion an einer über die Pflichtpensen kleinen Schule ausüben geregelt wird. Lehrbeauftragte Lehrpersonen mit einer Lohnklasse gemäss Artiunter Artikel 3 litera a kel 3 litera a anteilsmäserwähnten Fachqualifika- sig tion, die semesterweise und regelmässig Unterricht von mindestens acht Wochenlektionen erteilen Nebenamtlehrpersonen Lehrpersonen mit einer Lohnklasse gemäss Artiunter Artikel 3 litera a kel 3 litera a, geteilt erwähnten Fachqualifika- durch Schulwochen und tion, die semesterweise Pflichtpensum. Es wer- und regelmässig weniger den nur die effektiv erals acht Wochenlektionen teilten Lektionen vergü- Unterricht an der glei- tet.
In diesem Ansatz ist chen Schule erteilen oder die Feiertags- und in Abendkursen, in bran- Ferienentschädigung entchenbezogenen Unter- halten. richtsfächern oder als Stellvertreter/innen einzelne Stunden erteilen. Stellvertretung von Lehr- Lehrpersonen, die in Lohnklasse gemäss Artipersonen Stellvertretungsfunktion kel 3 litera a Stufe 0, gewährend kurzer Zeit teilt durch Schulwochen Unterricht erteilen und Pflichtpensum. In diesem Ansatz ist die Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten. Aushilfen im administra- Kaufmännische Ausbil- Gehaltsklasse gemäss tiven Bereich dung oder mehrjährige kantonalem Einreihungs- Erfahrung im administra- plan geteilt durch 2200 tiven Bereich Stunden. Reinigungspersonal Mitarbeitende im Bereich Gehaltsklasse gemäss Reinigung kantonalem Einreihungsplan geteilt durch 2200 Stunden.
Das Departement kann auf Antrag der Schulleitung in Ausnahmefällen für Lehrpersonen eine besondere Unterrichtsbefähigung als gleichwertig zu den oben erwähnten Fachqualifikationen bezeichnen. Es kann auch Nebenamtlehrpersonen mit weniger als acht Wochenlektionen Unterricht als Lehrbeauftragte anerkennen.
01.12.2012 III. Lohnregelung an Institutionen der beruflichen Weiterbildung, an höheren Fachschulen und an Hochschulen
Art. 4
Die Löhne im Bereich der Schulleitung, des Unterrichts, des Technolo- Grundsatz gie- und Wissenstransfers sowie der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung richten sich nach Artikel 5 und Artikel 6.
Für das Unterricht erteilende Personal an Institutionen der beruflichen Weiterbildung und für die übrigen Mitarbeitenden gelten die Lohnkategorien und Lohnklassen gemäss Artikel 3.
Zur beruflichen Weiterbildung gehören Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen. Gleichgestellt sind Berufsmaturalehrgänge nach der Lehre.
Bei der Einreihung von hauptamtlichen Mitarbeitenden, die nicht nach
Artikel 3 eingeteilt werden können, gilt der generelle Einreihungsplan des
Kantons Graubünden.
Art. 5
Folgende Kategorien von Lehrpersonen werden unterschieden sowie die Höhere höchstanerkannten Gehälter gemäss Gehaltsklassensystem der kantonalen Fachschulen Verwaltung wie folgt festgesetzt:
a) Hauptamtliche Mitarbeitende Schulleitende 25 Stellvertretende des/der 23 hauptAmtlichen Schulleitenden Dozierende HF Lehrpersonen mit abgeschlossenem 22 Hochschulstudium, didaktischer Qualifikation, mehrjähriger Berufserfahrung sowie Führungsverantwortung oder Verantwortung für einen Fachbereich Mittelschullehrperson II mit abgeschlossenem Hochschul- 21,5 studium, Diplom für das höhere Lehramt und mehrjähriger Berufserfahrung Mittelschullehrperson I Mit abgeschlossenem Sekundarlehr- 20 studium 01.12.2012 9 Berufsschullehrperson II mit eidg. Diplom als Berufsschul- 20 lehrperson oder vom Bund als gleichwertig anerkannte Ausbildung; Diplom als Turn- und Sportlehrperson I oder II mit eidg. Diplom als Berufschul- + ½ Funklehrperson EHB tionsklasse Berufsschullehrperson I mit Diplom einer höheren Fach- 18 schule oder höhere Fachprüfung (Meisterdiplom etc.); Diplom als Reallehrperson oder Diplom als Sportlehrperson ESSM Berufswahllehrperson mit Spezialausbildung als Berufs- 18 wahllehrperson beim Schweizerischen Verband für Berufsberatung (SVB) Fachlehrperson mit einem oder mehreren Fachlehr- 17 diplomen (z.B. Tastaturschreiben), Primarlehrpersonen, Handarbeitslehrpersonen u.ä.
Lehrbeauftragte Lehrpersonen mit einer Lohnklasse gemäss Artiunter Artikel 5 litera a er- kel 5 litera a anteilsmäswähnten Fachqualifika- sig tion, die semesterweise und regelmässig Unterricht von mindestens acht Wochenlektionen an der gleichen Schule erteilen Nebenamtlehrperson Lehrpersonen mit eine Lohnklasse gemäss Artiunter Artikel 5 litera a kel 5 litera a, geteilt erwähnten Fachqualifi- durch Schulwochen und kation, die semesterweise Pfllichtpensum (Pflichtweniger als acht Wochen- lektionen für vollamtlilektionen Unterricht an che Lehrpersonen). Es der gleichen Schule ertei- werden nur die effektiv len oder in Abendkursen, erteilten Lektionen verin branchenbezogenen gütet. In diesem Ansatz Unterrichtsfächern oder ist die Feiertags- und Feals Stellvertreter/innen rienentschädigung enteinzelne Stunden erteilen halten.
01.12.2012 Stellvertretung von Lehr- Lehrpersonen, die in Lohnklasse gemäss Artipersonen/ Gastreferenten Stellvertretungsfunktion kel 3 oder 5 litera a Stufe während kurzer Zeit Un- 0, geteilt durch Schulwoterricht erteilen chen und Pflichtpensum (Pflichtlektionen für vollamtliche Lehrpersonen). In diesem Ansatz ist die Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten.
Vollamtlich Dozierenden von höheren Fachschulen, die ein Teilpensum von maximal 30 Prozent in der beruflichen Weiterbildung erfüllen, sind die Ansätze für Dozierende HF (höhere Fachschulen) anrechenbar. Vollamtlich Dozierenden der Weiterbildungsstufe und der Sekundarstufe II, die einzelne Fächer Unterricht an einer höheren Fachschule erteilen, kann durch das Departement eine anteilmässige Einstufung als Dozierende HF genehmigt werden.
Nebenamtlehrpersonen höherer Fachschulen, die ein Teilpensum unter acht Lektionen in der beruflichen Weiterbildung erfüllen, sind die Ansätze für Dozierende der höheren Fachschule anrechenbar.
Das Departement kann auf Antrag der Schulleitung in Ausnahmefällen für Lehrpersonen eine besondere Unterrichtsbefähigung als gleichwertig zu den oben erwähnten Fachqualifikationen bezeichnen. Es kann auch Nebenamtlehrpersonen mit weniger als acht Wochenlektionen Unterricht als Lehrbeauftragte anerkennen.
Art. 6
1) Folgende Kategorien von Lehrpersonen und Hochschulpersonal wer- Hochschulen den unterschieden sowie die höchstanerkannten Gehälter gemäss Gehaltsklassensystem der kantonalen Verwaltung wie folgt festgesetzt:
a) Hauptamtliche Mitarbeitende ERP-Funktions- Funktion Funktionsgruppe klasse Führung Rektor/-in 27 Mitglied der Hochschulleitung 25 Abteilungsleiter/-in II, Forschungslei- 24 ter/-in, Studienleiter/-in II, Institutsleiter/-in Führung Studienleiter/-in I, Ressortleiter/-in, Do- 23 Bildung/Instruktion zent/-in mit Fachführung, Dozent/-in mit Wissens- und Technologietransfer (WTT), Leiter/-in Fachgruppe, Abteilungsleiter/-in I 2011 in Kraft getreten 01.12.2012 11 ERP-Funktions- Funktion Funktionsgruppe klasse Dozent/-in 22 Wissenschaftl. Mitarbeiter/-in III 21 Führung Abteilungsleiter/-in 20 Kaufm./Ökonomie Höhere Stabsfunktion, Wissenschaftl. 19 Bildung/Instruktion Mitarbeiter/-in II Technik/Gewerbe Abteilungsleiter/-in Services, Leiter/ 17 -in Personalwesen, Projektleiter/-in Zentrale Dienste Fachlehrperson I, I+D Spezialist/-in II 16 Fachlehrperson I, Projektmitarbeiter/-in 15 Zentrale Dienste, Wissenschaftl. Mitarbeiter/-in I Sachbearbeiter/-in Personalwesen, 14 Buchhalter/-in Chef-Sekretär/-in I, I+D Spezialist/-in I, 13 Organisationsassistent/-in mit Fachführung Organisationsassistent/-in 12 Sekretär/-in II 11 Hauswart/-in 10 Lehrbeauftragte Lehrpersonen mit einer un- Lohnklasse gemäss Artiter Artikel 6 litera a erwähn- kel 6 litera a anteilsmästen Fachqualifikation, die sig semesterweise und regelmässig Unterricht von mindestens acht Wochenlektionen an der gleichen Schule erteilen Nebenamtlehrperson Lehrpersonen mit einer un- Lohnklasse gemäss Artiter Artikel 6 litera a erwähn- kel 6 litera a, geteilt ten Fachqualifikation, die durch Schulwochen und semesterweise und Pflichtpensum (Pflichtregelmässig weniger als acht lektionen für vollamtli- Wochenlektionen Unterricht che Lehrpersonen). Es an der gleichen Schule ertei- werden nur die effektiv len oder in Abendkursen, in erteilten Lektionen verbranchenbezogenen Unter- gütet. In diesem Ansatz richtsfächern oder als Stell- ist die Feiertags- und Fevertreter/innen einzelne rienentschädigung ent- Stunden erteilen. halten.
01.12.2012 Stellvertretung von Lehrpersonen, die in Stell- Lohnklasse Min. gemäss Lehrpersonen/ Gastre- vertretungsfunktion wäh- Artikel 3 oder 6 litera a fenten rend kurzer Zeit Unterricht (…), geteilt durch Schulerteilen wochen und Pflichtpensum (Pflichtlektionen für vollamtliche Lehrpersonen). In diesem Ansatz ist die Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten.
Vollamtlich Dozierenden von Hochschulen, die ein Teilpensum von maximal 30 Prozent an einer höheren Fachschule erfüllen, sind die Ansätze für Dozierende HS (Hochschule) anrechenbar.
Der Austausch von Dozierenden mit anderen Hochschulen wird auf Antrag durch das Departement geregelt.
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