496.000

Gesetz über die Förderung des Natur- und Heimatschutzes im Kanton Graubünden

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Gesetz über die Förderung des Natur- und Heimatschutzes im Kanton Graubünden

Vom Volke angenommen am 24. Oktober 1965 1)

Art. 1 2)

Der Kanton fördert den Natur-, Heimat- und Landschaftsschutz. Zweck I. Natur- und Heimatschutz

Art. 2

Der Kanton führt die archäologischen Ausgrabungen, welche für seine Archäologische Geschichte wissenschaftlich oder in anderer Hinsicht wertvoll sind, in der Ausgrabungen Regel selber durch und trifft die zur Erhaltung des Fundgutes und bedeutungsvoller Fundstätten notwendigen Massnahmen.

Er kann auch Ausgrabungen und Erhaltungsmassnahmen, die von Dritten vorgenommen und getroffen werden, durch Beiträge unterstützen, wenn Gewähr für einwandfreie Ausführung geboten ist.

Art. 3

Die Ausgrabungen stehen unter Leitung des Kantonsarchäologen oder ei- Leitung nes von ihm beauftragten Fachmannes.

Art. 4

Der Kanton fördert die Sicherung, Erhaltung, Untersuchung und Restau- Denkmalpflege rierung von künstlerisch oder historisch wertvollen Bauwerken oder ihrer Überreste und ihrer Umgebung, von Orts- und Strassenbildern und von wertvollen Altertümern aller Art. Er kann schutzwürdige Kulturdenkmäler erwerben oder ihren Ankauf unterstützen.

Art. 5

Der Kanton fördert den Natur- und Landschaftsschutz sowie die Erhaltung Natur- und und Sicherung der besonderen Schönheiten der Natur wie auch der Landschaftsschutz Örtlichkeiten und Denkmäler von grösserem wissenschaftlichem Interesse. Er kann schutzwürdige Objekte erwerben.

1) B vom 29. März 1965, 115; GRP 1965, 114, 121, 135 1.07.2008 1 496.000 Natur- und Heimatschutzgesetz

Art. 6

Schutzmass- Die Schutzmassnahmen trifft die Regierung gestützt auf die Natur- und nahmen Heimatschutzgesetzgebung.

Art. 7

Beratung Für die Beratung in Fragen des Heimat-, Natur- und Landschaftsschutzes stehen den Behörden und Privaten der Kantons-Archäologe, der Denkmalpfleger, ein Fachmann für Naturschutz und Landschaftspflege und die Natur- und Heimatschutzkommission zur Verfügung.

Art. 8

Kredit 1 Der Grosse Rat bestimmt im Voranschlag den Kredit für Ausgrabungen und für Massnahmen der Denkmalpflege und des Natur- und Landschaftsschutzes, die vorausgeplant werden können.

Die Regierung gibt den Kredit im Einzelfall auf Antrag der Natur- und Heimatschutzkommission frei.

Art. 9

Fonds 1 Für besondere Arbeiten und Massnahmen des Natur-, Heimat- und Landschaftsschutzes unterhält der Kanton einen Natur- und Heimatschutz- Fonds. Dieser wird gebildet: 1. aus einer einmaligen Einlage des Kantons von 200 000 Franken beim Inkrafttreten des Gesetzes; 2. aus jährlichen Zuwendungen aus der Staatsrechnung, welche der Grosse Rat im Voranschlag bestimmt; 3. 1) aus dem Anteil an Landeslotteriemitteln gemäss Artikel 34bis Absatz

Finanzhaushaltsgesetz 2); 4. aus allfälligen Zuwendungen Dritter.

Die Mittel gemäss Ziffer 2 und 3 werden dem Fonds nur zugeführt, solange und soweit er nicht 400 000 Franken beträgt.

Art. 10

Zuständigkeit Über die Beiträge aus dem Natur- und Heimatschutzfonds entscheidet die Regierung auf Antrag der Natur- und Heimatschutzkommission.

II. Kulturelles und wissenschaftliches Schaffen

Art. 11 3)

1.07.2008 Natur- und Heimatschutzgesetz 496.000

Art. 12 1)

Art. 13 2)

Art. 14 3)

Art. 15 4)

III. Schlussbestimmungen

Art. 16

Die Regierung vollzieht dieses Gesetz. Vollzug

Art. 17

Das Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft. Inkrafttreten, Aufhebung von

Auf diesen Zeitpunkt treten diesem Gesetz widersprechende Bestimmun- Bestimmungen gen, namentlich Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 27. November 1946 5), ausser Kraft.