496.100
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
496.100
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz
Gestützt auf Art. 139 EG zum ZGB 1)
vom Grossen Rat erlassen am 27. November 1946 2)
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Der Kanton und die Gemeinden wahren gemäss vorliegender Verordnung Zweckdie Interessen des Natur- und Heimatschutzes. Dies geschieht insbeson- bestimmung dere durch: 1. die Sicherung der in der Landschaft liegenden besondere Schönheiten der Natur gegen jede Verunstaltung und unnötige Beeinträchtigung durch öffentliche und private Bauwerke, Vorrichtungen der Reklame, Lagerplätze, Steinbrüche, Kiesgruben, Abfallstätten, Absenkungen, Trübung und Verunreinigung von Gewässern, Verbauung und Abschliessung von Aussichtspunkten; 2. die Erhaltung von künstlerisch oder historisch wertvollen Bauwerken oder ihren Überresten, Orts- und Strassenbildern sowie Pflanzungen; 3. den Schutz der Örtlichkeiten und Denkmäler von besonderem naturwissenschaftlichem Interesse (bemerkenswerte geologische Bildungen, Heilquellen, Waldbestände, Planzengemeinschaften 3), seltene oder eigenartige Bäume, Tiere, erratische Blöcke, Versteinerungen, Überreste von geschichtlichen und vorgeschichtlichen Menschen, Tieren und Pflanzen); 4. die Bewahrung von wertvollen Altertümern (Gebäudebestandteile, Inschriften, Wappen, Mobiliar, Geräte, Werkzeuge, Waffen, Schmucksachen, Textilien, Münzen, Handschriften, Bücher, Bilder, Kultgegenstände, vorgeschichtliche Denkmäler, wie Grabanlagen, Versteckfunde, Siedlungsreste, Wehranlagen, Wohnhöhlen und Opferplätze) vor der Zerstörung, dem Verschwinden oder der Ausfuhr aus dem Kanton;
1) Nunmehr Art. 111; BR 210.100 2) B vom 12. April 1946, 129; GRP 1946, 490, 495, 545; Genehmigung des Bundesrates vom 18. Februar 1947 3) Vgl. dazu auch Gesetz über Schutz von Pflanzen und Pilzen, BR 498.100 1.07.2008 1 5. die fachgemässe Ausgrabung und Bergung vorgeschichtlicher und geschichtlicher Fundgegenstände sowie die Sicherung ausgegrabener Bauwerke und sonstiger Anlagen; 6. die Rückerwerbung von Naturdenkmälern, Altertümern und Erzeugnissen der einheimischen Kunst und des Handwerkes, welche dem Kanton durch Veräusserung entfremdet wurden. Der Kanton und die Gemeinden unterstützen gleichgerichtete private Bestrebungen im Sinne der vorstehenden Ziffern 1 bis 6.
Art. 2
Zuständigkeit der Die Regierung ist zuständig, die erforderlichen Vollzugsmassnahmen zur Regierung Wahrung der in Artikel 1 umschriebenen öffentlichen Interessen durch den Kanton zu treffen.
Art. 3
Besondere Im Rahmen der kantonalen Verwaltungstätigkeit sind die in Artikel 1 um- Aufgaben der schriebenen Ziele namentlich zu verfolgen: kantonalen Verwaltung a) bei der Erstellung, im Unterhalt und bei Renovationen von kantonalen Gebäuden, Anlagen und Werken;
bei der Subventionierung privater Bauten;
bei Konzessionsbewilligungen für Transportanlagen;
bei der Erteilung des Enteignungsrechtes für Bauwerke öffentlicher und privater Unternehmungen;
bei der Genehmigung von Wasserrechtsverleihungen der Gemeinden und bei der Erstellung von Hochspannungsleitungen;
bei der Genehmigung von Baugesetzen und von Natur- und Heimatschutzbestimmungen der Gemeinden.
Art. 4
Interessen- Bei der Abwägung der Interessen an der Ausführung der in Frage stehenabwägung den Projekte und der mit ihnen kollidierenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung von Natur- und Heimatschutzobjekten ist auf die Einzigartigkeit und Unersetzlichkeit der letzteren gebührend Rücksicht zu nehmen.
Art. 5
Natur- und 1 Die Regierung bestellt eine Natur- und Heimatschutzkommission. Heimatschutzkommission
Die Kommission hat die Aufgabe, Fragen des Natur- und Heimatschutzes zuhanden der Regierung zu begutachten und der Regierung und den Gemeinden von sich aus Vorschläge für besondere Massnahmen zu unterbreiten.
1.07.2008 Die Regierung kann die Einsetzung, Organisation und Geschäftsordnung der Kommission durch Reglement ordnen. 1)
Art. 6
In Fragen ihres besonderen Tätigkeitsbereiches kann die Regierung zur Wissenschaftliche Begutachtung auch die kantonalen oder lokalen Natur- und Heimatschutz- undHeimatschutzvereinigungen sowie wissenschaftliche Vereinigungen und Institutionen vereinigungen heranziehen.
Diese sind auch legitimiert, von sich aus der Regierung und den Gemeinden Anregungen zu besonderen Massnahmen zu machen.
Art. 7
… 2) Natur- und Heimatschutz-
Der Fonds soll dazu dienen, Rückerwerbungen gemäss Artikel 1 Ziffer 6 fonds vorzunehmen, Erwerbungen auf Grund des Vorkaufsrechtes zu finanzieren, Beiträge an die Kosten von Massnahmen zur Erhaltung von Schutzobjekten, wie Renovationen und Konservierungsarbeiten sowie Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Artikel 16 auszurichten.
Reicht der Fonds zur Erfüllung dieser Aufgabe nicht aus, befindet der Grosse Rat über die Gewährung weiterer Mittel.
Art. 8
Die Gemeinden sind befugt, im Rahmen dieser Verordnung nähere Be- Zuständigkeit der stimmungen über den Natur- und Heimatschutz aufzustellen. Gemeinden
Bei der Ausführung eigener Bauten, Anlagen und Werke sollen sie den Forderungen des Natur- und Heimatschutzes soweit möglich Rechnung tragen und dadurch der privaten Bautätigkeit ein gutes Beispiel geben.
Die Gemeinden haben insbesondere die Aufgabe, in ihren Bauordnungen und Bebauungsplänen das öffentliche Interesse an der Erhaltung von schönen Landschafts-, Orts- und Strassenbildern wahrzunehmen. Sie sollen künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauten vor Verbauung, Verderbnis, Abbruch sowie vor Verunstaltung durch unsachgemässe Renovationen und Umbauten bewahren.
1) Kein Reglement erlassen 496.000 1.07.2008 3 II. Besondere Bestimmungen
Art. 9
Unterhaltspflicht 1 Der Eigentümer eines künstlerisch, historisch oder naturwissenschaftlich wertvollen Objektes, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, ist verpflichtet, dieses vor Beschädigung, Zerstörung oder Verlust nach Möglichkeit zu bewahren und die erforderlichen Arbeiten zu seiner Instandhaltung auszuführen.
Sind die Kosten der erforderlichen Erhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten nicht trag- oder zumutbar, soll die Regierung sich der Sache annehmen und, sofern die Erwerbung für den Kanton, die Gemeinden oder wissenschaftliche und kulturelle Institutionen nicht geboten oder nicht möglich ist, die notwendigen Arbeiten durch öffentliche und private Beiträge zu ermöglichen suchen.
Art. 10
Öffentliches 1 An Gegenständen im Sinne von Artikel 9 besteht nach Massgabe der fol- Erwerbsrecht genden Bestimmungen ein öffentliches Erwerbsrecht:
Besteht die Gefahr, dass der Gegenstand verloren geht, verdirbt oder zerstört wird, ist der Kanton zu seiner Erwerbung befugt. 1)Im Streitfalle entscheidet das Verwaltungsgericht.
Wird ein Gegenstand im Sinne dieses Artikels in irgend einer Form (Verkauf, freiwillige oder Zwangsversteigerung, Schenkung) veräussert, ist der Kanton befugt, ihn innert drei Monaten seit Kenntnisnahme, höchstens aber innert drei Jahren seit Abschluss des Rechtsgeschäftes zu dessen Bedingungen zu erwerben. Liegt eine Schenkung vor, wird der Erwerbspreis gemäss litera a Absatz 2 festgesetzt.
Ein Erwerbsrecht zugunsten des Kantons besteht auch, wenn ein wertvoller Gegenstand des bündnerischen Natur- oder Kulturgutes aus dem Kantonsgebiet ausgeführt wird.
An Stelle des Erwerbes kann die Regierung, sofern der Eigentümer dies vorzieht, die Deponierung in einem öffentlichen Archiv, einer Bibliothek oder Sammlung anordnen.
Bevor der Kanton von einer Befugnis gemäss diesem Artikel Gebrauch macht, hat er der Gemeinde das Vorrecht einzuräumen.
Der Erwerbspreis wird nötigenfalls gemäss litera a Absatz 2 festgesetzt.
1) Lit. a letzter Satz gemäss Revision durch Art. 1 Ziff. 8 GrV über die Anpassung grossrätlicher Erlasse an das VGG, AGS 1967, 358; B vom 10. März 1966, 1; GRP 1966, 32, 101 (erste Lesung), 329, 405 (zweite Lesung)
1.07.2008
Art. 11
Die Regierung ist namentlich zum Erlass folgender Verfügungen befugt: Beschränkungen des Grunda) Sie kann einem Grundeigentümer verbieten, Naturdenkmäler, histori- eigentums sche und prähistorische Denkmäler von seinem Grundstück zu entfernen, zu verändern, zu zerstören oder zu verbauen.
Sie kann anordnen, dass Lagerplätze, Abfallstätten, Vorrichtungen der Reklame und dergleichen, durch welche ein schutzwürdiges Landschafts-, Orts- oder Strassenbild verunstaltet oder wesentlich beeinträchtigt wird, entfernt, verlegt oder so umgestaltet werden, dass die Beeinträchtigung behoben oder auf ein unerlässliches Minimum beschränkt wird.
Sie kann verbieten, dass bestimmte Grundstücke im Sinne von Artikel 1 Ziffer 1, 2 und 3 ohne ihre Bewilligung überbaut oder durch irgendwelche bauliche Anlagen umgestaltet werden sowie dass Bauwerke oder Bauteile gemäss Artikel 1 Ziffer 2 und 4 ohne ihre Bewillligung ganz oder teilweise abgebrochen, entfernt oder verunstaltet werden.
Art. 12
Vor Erlass einer Verfügung gemäss Artikel 11 sind der Grundeigentümer Verfahren und die Gemeinde anzuhören. Die Verfügung ist ihnen schriftlich mitzuteilen.
1) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, der Regierung von jeder Vorkehrung oder Unterlassung, welche eine Missachtung der getroffenen Verfügung in sich schliesst, Mitteilung zu machen.
Die Verfügung einer Baubeschränkung kann aufgehoben werden, wenn die Gemeinde einen Bebauungsplan oder Bauvorschriften aufgestellt hat, welche den betreffenden Objekten einen ausreichenden Schutz gewähren.
Art. 13
Grundstücke von Gemeinden und anderen Korporationen des öffentli- Beschränkung der chen Rechtes, welche historisch denkwürdige Stätten sind oder auf denen Veräusserung öffentlichen von sich historische Bauten, Überreste von solchen oder Naturdenkmäler be- Grundstücken finden, dürfen nur mit Genehmigung der Regierung veräussert werden. Wird die Genehmigung erteilt, ist sie von Bedingungen abhängig zu machen, welche zum Beispiel das allgemeine Zutrittsrecht, die unveränderte Erhaltung der zu schützenden Objekte, den öffentlich-rechtlichen Rückerwerb durch die Gemeinde oder durch den Kanton gewährleisten.
Vorbehalten bleiben auch gegenüber Gemeinden und anderen Korporationen des öffentlichen Rechtes die Bestimmungen des Artikels 11.
1.07.2008 5
Art. 14
Anmerkung im Verfügungen, welche eine Beschränkung des Grundeigentums begründen, Grundbuch werden auf Anmeldung der Regierung im Grundbuch angemerkt.
Art. 15
Verzeichnis der 1 Die Regierung stellt bestimmte besonders wertvolle Objekte im Sinne geschützten von Artikel 1 von vornherein unter kantonalen Natur- und Denkmalschutz, Objekte trifft die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Verfügungen gemäss dieser Verordnung und nimmt sie in ein Verzeichnis auf, welches von jedermann eingesehen werden kann.
Diese Objekte können an Ort und Stelle durch Anbringung einer Tafel oder Anschrift gekennzeichnet werden.
Art. 16
Entschädigung 1 Verfügungen der Regierung und der Gemeinden, welche öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Artikel 702 ZGB 1) zur Folge haben, begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt insbesondere von jedem Verbot der Verunstaltung von schutzwürdigen Landschafts-, Orts- und Strassenbildern sowie von historisch oder künstlerisch wertvollen Bauwerken und Anlagen.
2) Weitergehende Eigentumsbeschränkungen, welche den von ihnen Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 9 Absatz 4 der Kantonsverfassung 3) nicht zugemutet werden können, besonders wenn sie nur einen Einzelnen oder einen kleinen Kreis von Eigentümern der in Frage stehenden Sachkategorien treffen und eine wichtige, dem Wesen und der Bestimmung dieser Sachen entsprechende tatsächlich bestehende Nutzungsmöglichkeit aufheben, können nur gegen angemessene Entschädigung begründet werden. Kann die Entschädigung nicht gütlich vereinbart werden, so wird sie nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes 4), festgelegt.
Art. 17
Enteignungsrecht 1 Ist eine entschädigungslose Eigentumsbeschränkung im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 nicht zumutbar und kann auch keine Einigung über die Entschädigung herbeigeführt werden, steht dem Kanton das Recht der Enteignung zu. Die Regierung kann es auch zugunsten und ganz oder teilweise auf Rechnung von wissenschaftlichen oder kulturellen Vereinigun- grossrätlicher Erlasse an das VGG, AGS 1967, 358; B vom 10. März 1966, 1; GRP 1966, 32, 101 (erste Lesung), 329, 405 (zweite Lesung) 3) BR 110.100 4) BR 803.100
1.07.2008 gen oder Stiftungen ausüben oder es den Gemeinden und anderen Korporationen des öffentlichen Rechtes einräumen.
Durch Enteignung können auch Dienstbarkeiten zugunsten der Allgemeinheit begründet werden.
Art. 18
Der Eigentümer, in dessen Grundstück herrenlose Naturkörper oder Alter- Ausgrabungsrecht tümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert entdeckt oder mit grosser Wahrscheinlichkeit vermutet werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung gegen Ersatz des dadurch verursachten Sach- und Kulturschadens zu gestatten (Art. 724 Abs. 2 ZGB) 1). Über die Pflicht zur Duldung der Ausgrabung entscheidet im Streitfall die Regierung (Art. 2 dieser Verordnung). Zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen ist im Streitfall der Zivilrichter zuständig. Die Beurteilung von Schadenersatzansprüchen richtet sich nach dem Enteignungsgesetz 2).
Art. 19
3) Alle Ausgrabungen von herrenlosen Naturkörpern und Altertümern Aufsicht über stehen unter der Oberaufsicht der Regierung. Diese bezeichnet die zu- Ausgrabungen ständigen Aufsichtsorgane und umschreibt ihre Kompetenzen. Funde und Entdeckungen von wissenschaftlichem Interesse sind dem zuständigen Aufsichtsorgan anzuzeigen. Dieses trifft die erforderlichen vorläufigen Massnahmen zur Sicherung, Ausgrabung und Bergung und stellt nötigenfalls bei der Regierung Antrag auf Erlass endgültiger Verfügungen. Diese können sich auch auf die Sicherung von Ausgrabungsstätten, gegen Wiedereindeckung und Überbauung sowie von ausgegrabenen Bauwerken und sonstigen unbeweglichen Anlagen, gegen Abbruch, Veränderung und Entfernung erstrecken.
Die Regierung kann andere wissenschaftliche Institutionen oder Einzelpersonen, welche Gewähr für fachgemässe Ausgrabungen und rechtmässige vorläufige Verwahrung der Fundgegenstände bieten, ermächtigen, selber Ausgrabungen vorzunehmen oder zu beaufsichtigen.
1966, 1; GRP 1966, 32, 101 (erste Lesung), 329, 405 (zweite Lesung) 1.07.2008 7
Art. 20
1) Anzeigepflicht Zur Anzeige im Sinne des Artikels 19 ist verpflichtet, wer herrenlose Naturkörper oder Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert entdeckt oder findet, ferner wer bei Grabungen auf Überreste menschlicher Anlagen oder menschlicher Tätigkeit aus vorgeschichtlicher oder frühgeschichtlicher Zeit stösst, zum Beispiel auf sogenannte Kulturschichten (Knochen oder Töpfereien enthaltende Bodenschichten) in der Erde. Ferner ist bei Bauarbeiten zur Anzeige verpflichtet, wer sie als Bauherr ausführen lässt, wer sie als Unternehmer ausführt oder als Bauführer leitet. Ausserdem obliegt die Anzeigepflicht, wenn die genannten Personen sie nicht erfüllen, dem Gemeindepräsidenten.
Die Anzeigepflicht kann auch durch Mitteilung an den Gemeindepräsidenten, eine wissenschaftliche Institution oder Einzelperson im Sinne von
Artikel 19 Absatz 2 erfüllt werden.
Art. 21
Verfügungsrecht 1 Das Verfügungsrecht über herrenlose Naturkörper und Altertümer von er- und Vergütung heblichem wissenschaftlichem Wert steht dem Kanton zu (Art. 724 ZGB 2)).
Die Regierung entscheidet über deren Zuweisung an wissenschaftliche Institute, öffentliche Sammlungen, Gemeinden oder Private, welche Gewähr für die zweckentsprechende Aufbewahrung und wissenschaftliche Benützungsmöglichkeit bieten (Art. 147 EG zum ZGB 3)). Jede Veräusserung solcher Gegenstände ohne Bewilligung der Regierung ist verboten.
4) Über die Vergütung gemäss Artikel 724 Absatz 3 ZGB 5) befindet die Regierung. Im Streitfalle entscheidet das Verwaltungsgericht.
Art. 22
Strafbestim- 1 Wer vorsätzlich die Vorschriften dieser Verordnung, die von den Gemungen meinden erlassenen Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz sowie die zu ihrer Ausführung erlassenen Verfügungen übertritt, indem er geschützte Landschaften, Örtlichkeiten oder andere Objekte beschädigt, grossrätlicher Erlasse an das VGG; B vom 10. März 1966, 1; GRP 1966, 32, 101 (1. Lesung), 329, 405 (zweite Lesung)
1.07.2008 verunreinigt oder verunstaltet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft 1) (Art. 31 EG zum StGB 2)).
Die Regierung und die zuständige Behörde der Gemeinden sind befugt, Verfügungen, welche nicht unter Artikel 31 EG zum StGB 3) fallen, unter Hinweis auf die Strafandrohung des Artikels 292 StGB 4) zu erlassen.
Art. 23
Diese Verordnung tritt mit ihrer Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. Inkrafttreten