498.250

Reglement für die Hilfsaufseher im Dienste des Pflanzen- und Pilzschutzes

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Reglement für die Hilfsaufseher im Dienste des Pflanzen- und Pilzschutzes

Gestützt auf Art. 15 des kantonalen Gesetzes über den Schutz von Pflanzen und Pilzen 1)

von der Regierung erlassen am 7. Juli 1975

Art. 1 2)

Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement ernennt für die Dauer von jeweils vier Jahren Hilfsaufseher für den Pflanzen- und Pilzschutz.

Art. 2 3)

Die Hilfsaufseher haben in der Ausübung ihrer Tätigkeit Dritten gegenüber die Stellung eines nichtständigen kantonalen Funktionärs und erhalten vom Departement einen Ausweis.

Art. 3 4)

Die Gemeinden und Organisationen, welche die Interessen des Natur- und Heimatschutzes vertreten, wie die Naturforschende Gesellschaft, die Sektionen des Schweizerischen Alpenclubs und des Touristenvereins der Naturfreunde, der Bündner Naturschutzbund, die Vereine für Pilzkunde sowie die Verkehrsvereine, können dem Departement Vorschläge für Hilfsaufseher und für Pflanzen- und Pilzschutzgebiete unterbreiten.

Art. 4 5)

Die Hilfsaufseher haben die Bergbesucher, Wanderer und Spaziergänger in ruhiger und höflicher Weise auf den Pflanzen- und Pilzschutz aufmerksam zu machen und Übertretungen auf amtlichem Formular dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht in Chur anzuzeigen. Sie können dem Amt für 1) BR 498.100 1.01.2007 1 498.250 Reglement für die Hilfsaufseher im Dienste des Pflanzen- u. Pilzschutzes Natur und Umwelt Anregungen und Vorschläge für den Pflanzen- und Pilzschutz unterbreiten.

Anzeigeformulare und Quittungsbüchlein sind beim Amt für Natur und Umwelt zu beziehen.

Art. 5

Die Hilfsaufseher üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. In besonderen Fällen kann die Regierung in Anwendung von Artikel 61 der Personalverordnung 1) Entschädigungen ausrichten. Die Hilfsaufseher werden zu Lasten des Kantons gegen Unfall versichert, wenn sie nicht schon eine Unfallversicherung haben.

Art. 6

Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 1. Juli l963 2) und tritt am 15. Juli 1975 in Kraft.